SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5269 18. Wahlperiode 17-03-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Verantwortung des Bundes bei Infrastrukturprojekten in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: In der Plenardebatte zum Sondervermögen MOIN am 26. Januar 2017 wird Verkehrsminister Meyer mit folgenden Worten zitiert: „Eins werden wir nicht tun, das sage ich ganz ausdrücklich: Dort, wo der Bund in der Verantwortung ist, werden wir nicht mit Landesgeld reingehen. Das gilt für das dritte Gleis zwischen Elmshorn und Hamburg.“ 1. Gilt diese Aussage für alle Maßnahmen aus dem Bundesverkehrswegeplan? 2. Für welche anderen Projekte in Schleswig-Holstein gilt diese Aussage aus Sicht der Landesregierung noch und warum genau? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 und 2 gemeinsam beantwortet : Zur Eisenbahninfrastruktur des Bundes, um die es im Bundesverkehrswegeplan geht, finden sich wichtige Regelungen in Artikel 87e Abs. 3 und Abs. 4 Grundgesetz (GG), dessen Satz 1 eine Grundverantwortung des Bundes für das gesamte Eisenbahnwesen einschließlich der Eisenbahninfrastruktur normiert. Dies schließt auch Finanzhilfen für die Infrastruktur und eine entsprechende Bindung des Haushaltsgesetzgebers ein. Dabei ist es unerheblich, ob die Infrastruktur für Nah-, Fern- oder Güterverkehr genutzt wird. Im Infrastrukturbereich ist zudem eine klare Trennung nach Drucksache 18/5269 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 den Verkehrsarten kaum möglich, da viele Strecken sowohl dem Fern- als auch dem Nahverkehr dienen. Beim 3. Gleis handelt es sich definitiv nicht um ein Nahverkehrsprojekt . Auf der Strecke wird derzeit der gesamte Güterverkehr aus Dänemark und Skandinavien abgewickelt, sowie die Hafenhinterlandverkehre aus Kiel und Brunsbüttel und diverse Güterverkehrsleistungen aus Schleswig-Holstein. Hinzu kommen die Fernverkehrsleistungen von und nach Dänemark (Jütland) sowie die Fernverkehre nach Westerland, Flensburg und Kiel (ICE und IC – Verkehre). Die Regionalisierungsmittel, die der Bund den Ländern zur Verfügung stellt, sind in erster Linie für die Schienenpersonennahverkehrsleistungen vorgesehen, also für den Verkehr auf der Infrastruktur. Schon vom Wortlaut des Artikels 87e Abs. 4 GG her sind nur die Verkehrsangebote, aber nicht das zugehörige Streckennetz vom Gewährleistungsauftrag des Bundes ausgenommen. Somit hat der Bund einen Infrastrukturauftrag trotz Regionalisierung auch für den Schienenpersonennahverkehr. Die zitierte Aussage des Ministers gilt daher grundsätzlich für alle bundeseigenen Eisenbahnen.