SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5273 18. Wahlperiode 17-03-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Johannes Callsen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Mittel für Kreisstraßen-Sanierung im Kreis Schleswig-Flensburg 2017 1. In welcher Höhe werden dem Kreis Schleswig-Flensburg in 2017 Mittel für den kommunalen Straßenbau zufließen und aus welcher Finanzierungsquelle? Antwort: Im Rahmen der Projektförderung des kommunalen Straßenbaus stellt das Land dem Kreis Schleswig-Flensburg in diesem Jahr Fördermittel in Höhe von 2.166.600,00 Euro zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Schleswig-Holstein (GVFG- SH) sowie nach § 15, Abs. 3, Finanzausgleichsgesetz (FAG). Zusätzlich erhält der Kreis Schleswig-Flensburg aus den Vorwegabzügen des kommunalen Finanzausgleichs Zuweisungen in Höhe von 406.300,00 Euro für die Unterhaltung/Instandsetzung und den Umbau/Ausbau von Gemeindeverbindungsstraßen (§ 15, Abs. 1, FAG) sowie 1.848.658,00 Euro für die Unterhaltung und Instandsetzung der in seiner Baulast stehenden Kreisstraßen (§ 15, Abs. 2, FAG). Als Zuweisung für weitere Infrastrukturlasten nach § 15, Abs. 4, FAG stehen dem Kreis Schleswig-Flensburg außerdem 1.554.658,27 Euro zur Verfügung, die auch für die Straßenerhaltung eingesetzt werden können. Über den Einsatz dieser zweckgebundenen Zuweisungen entscheidet der Kreis Schleswig-Flensburg eigenverantwortlich. Drucksache 18/5273 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen an Kreisstraßen werden 2017 aus diesen Mitteln finanziert (bitte je Maßnahme mit Investitionsvolumen und Förderhöhe)? Antwort: Der Einsatz der Projektmittel nach GVFG-SH und § 15, Abs. 3, FAG ist für nachfolgende Projekte des Kreises Schleswig-Flensburg vorgesehen: - Kreisstraße 44 (K 44), Erneuerung zwischen Wilhelmslust und Idstedtkirche, Gesamtkosten 1.170.400,00 Euro, Fördersumme 793.400,00 Euro, - K 14, Bau eines Radweges von Jübek nach Bollingstedt, Gesamtkosten 1.580.800,00 Euro, Fördersumme 1.091.700,00 Euro, - Deckenerneuerungen 2017 (K 8, K 24, K 26, K 30, K 55, K 64, K 67, K 87, K 93, K 94, K 102, K 115), Gesamtkosten 6.178.700,00 Euro, Fördersumme 2.406.400,00 Euro, - Deckenerneuerungen 2015 (K 14, K 15, K 28, K 39, K 51, K 58, K 94, K 97, K 98/99/100), Gesamtkosten 3.664.800,00 Euro, Fördersumme 2.167.600,00 Euro, - Restliche Grunderwerbs- und Vermessungskosten 2017, Gesamtkosten 80.000,00 Euro, Fördersumme 60.000,00 Euro, - Deckenerneuerungen 2016 (K 14, K 34, K 44, K 75, K 79, K 87/86, K 117), Gesamtkosten 3.212.700,00 Euro, Fördersumme 1.565.200,00 Euro. 3. Welche vom Kreis Schleswig-Flensburg angemeldeten Projekte werden 2017 bei der Förderung nicht berücksichtigt, und warum nicht? Antwort: Von den für dieses Jahr angemeldeten Deckenerneuerungen des Kreises Schleswig-Flensburg konnten die Einzelmaßnahmen K 9 und K 27 nicht im Förderprogramm 2017 berücksichtigt werden. Ursächlich hierfür sind die 2020 auslaufenden Entflechtungsmittel und die demzufolge nur noch begrenzt verfügbaren Fördermittel. Die hieraus resultierende Prioritätenreihung mit deutlich eingeschränkten Fördermöglichkeiten für Ausbauvorhaben ist auch der Grund für die diesjährige Nichtberücksichtigung des geplanten Vollausbaus der K 34 in der Ortsdurchfahrt Havetoftloit. Ebenfalls keine Programmaufnahme fand der geplante Ausbau der K 111 einschließlich Radweg im noch ausstehenden Bauabschnitt zwischen Hasselberg und Kronsgaard. Wegen des weiterhin fehlenden Baurechts besitzt das Projekt noch nicht die für eine Programmaufnahme erforderliche Baureife. 4. Stimmen Angaben in einem Bericht von "Flensborg Avis" vom 17.02.2017, wonach förderfähig nur noch die reinen Deckenerneuerungen sind, nicht aber Ausgaben für Optimierung der Tragschicht oder Erneuerung der Entwässerung ? Wenn ja, aus welchen Gründen und seit wann gibt es diese Veränderung der Förderrichtlinien? 5. Wie wirkt sich die Veränderung der Förderrichtlinien nach Frage 4 auf die Höhe der Fördersummen für die bewilligten Projekte nach Frage 2 auf jede Maßnahme bezogen aus? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5273 3 Wegen des Sachzusammenhanges wird die Beantwortung der Fragen 4 und 5 zusammengefasst: Die Entflechtungsmittel des Bundes können für Deckenbaumaßnahmen auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in kommunaler Baulast eingesetzt werden . Der Förderumfang ist unverändert in Ziffer 2.1.10 der Richtlinie über Zuwendungen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein geregelt. Gefördert werden können alle Leistungen, die originär als deckenbauspezifisch einzustufen sind. Hierunter fallen die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einbau der neuen Fahrbahndecke erforderlichen Arbeiten bis hin zu partiellen Profilierungsarbeiten an der darunterliegenden Asphalttragschicht. Für eine darüber hinausgehende Erneuerung des vorhandenen Fahrbahnaufbaus im Bestand (Grundinstandsetzung) dürfen diese Fördermittel nicht eingesetzt werden. Ist hiermit zugleich eine erforderliche Fahrbahnverstärkung/- verbreiterung verbunden (Begründung von Ausbaumerkmalen), kommt eine Förderung als Ausbauvorhaben in Betracht, die unter den bestehenden finanziellen Rahmenbedingungen und der hieraus getroffenen Prioritätenreihung derzeit allerdings nicht darstellbar ist.