SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5276 18. Wahlperiode 2017-03-16 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Wettbewerbssituation im Schornsteinfegerhandwerk - Nachfrage zur Drucksache 18/5014 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, ob in anderen Bundesländern statt eines Anlage 5 entsprechenden bauaufsichtlichen Verfahrens auch formlose Anmeldungen möglich sind oder ähnliche Verfahren angewandt werden? Wenn ja, welche und wie beurteilt die Landesregierung diese Verfahren? Antwort: Die Formvorschriften für die Bescheinigungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger in den bauaufsichtlichen Verfahren anderer Länder sind nicht bekannt. 2. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über die Preisentwicklung im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks seit dem Jahr 2013 respektive der Einführung der freien Wahl des Schornsteinfegers vor? Wenn ja, welche? Antwort Die Gebühren für die hoheitlichen Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) durch den Bund festgelegt worden. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage 3 (zu § 6) präzisiert diese Gebühren. Sie wurden seit dem Jahr 2013 nicht verändert. Über die Preise der privatwirtschaftlichen Tätigkeiten liegen keine Erkenntnisse vor. Sie unterliegen dem freien Wettbewerb, sind somit frei verhandelbar zwischen dem Anlageneigentümer und dem ausführenden Betrieb. Drucksache 18/5276 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse über die Entwicklung der sogenannten Arbeitswerte im Bereich des Schornsteinfegerhandwerks seit dem Jahr 2013 vor? Wenn ja, welche? Antwort Das Arbeitswerteaufkommen ist seit dem Jahr 2013 mit leichten Schwankungen konstant geblieben. 4. Dürfen die Kehrbuchdaten in Schleswig-Holstein nur für hoheitliche Zwecke verwendet werden? Wenn ja, wie wird sichergestellt und kontrolliert, dass die in hoheitlicher Tätigkeit erhobenen Daten des Kehrbuchs nicht für freie Schornsteinfegertätigkeiten genutzt werden? Antwort Für die Sicherstellung und Kontrolle, dass die Kehrbuchdaten nicht für freie Schornsteinfegertätigkeiten genutzt werden, sind die Aufsichtsbehörden über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Landräte und Bürgermeister bzw. Oberbürgermeister der kreisfreien Städte) zuständig. Eine bisher in Einzelfällen auftretende Verletzung wurde durch die Aufsichtsbehörde mit Aufsichtsmaßnahmen geahndet. 5. Dürfen die hoheitlichen Kehrbuchdaten und Aufgaben bei einer Neubesetzung eines bezirksbevollmächtigten Schornsteinfegers für dessen privatwirtschaftlichen Arbeiten genutzt werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wenn nein, gibt es hierfür eine geeignete Kontrolle? Antwort Nein. Für die Bearbeitung gelten die Ausführungen wie unter 4. 6. Muss der bevollmächtigte Schornsteinfegerbetrieb eine genaue Abgrenzung betreiben in Bezug auf Telefonnummer, Büroadresse, Verwaltungssoftware zur Trennung von hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Daten? Wenn ja, wie wird die Trennung kontrolliert? Wenn nein, warum nicht? Antwort Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben sicherzustellen, dass die Daten aus dem Kehrbuch nur für hoheitliche Aufgaben und nicht privatwirtschaftlich genutzt werden. Die Aufsichtsbehörden überprüfen stichprobenartig die Kehrbücher und die zur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen z.B. (Feuerstättenbescheide, Rechnungen) der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5276 3 7. Muss der Schornsteinfeger beim Kontakt mit dem Kunden und Handwerker angeben, ob er hoheitlich oder privatrechtlich tätig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, gibt es hierfür eine geeignete Kontrolle? Antwort Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben für ihre hoheitlichen Tätigkeiten (z.B. schriftliche Terminankündigung, Feuerstättenbescheid, Rechnung ) die Bezeichnung „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ zu verwenden . Ihre privatwirtschaftlichen Tätigkeiten haben sie unter dem Firmennamen auszuführen. Die Rechnungen und Feuerstättenbescheide der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden durch die Aufsichtsbehörden bei einer Kehrbuchprüfung stichprobenartig überprüft.