SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5278 18. Wahlperiode 17-03-12 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie EFRE Programmperiode 2015 bis 2020 Vorbemerkung des Fragestellers: Zur Umsetzung des geltenden OP EFRE der Programmperiode 2015 bis 2020 mussten Allgemeine Fördergrundsätze und Förderrichtlinien erlassen werden. Damit die Mittel der EU nicht nur in Form begrenzter Abschläge fließen, bedarf es eines von der EU genehmigten Verwaltungs- und Kontrollsystems. Vorbemerkung der Landesregierung: Die aktuelle EU-Strukturfondsförderperiode erstreckt sich auf die Jahre 2014 bis 2020. Nach den Vorgaben der Europäischen Kommission sind geeignete Kriterien für die Auswahl der Vorhaben aufzustellen und durch den Begleitausschuss für das OP EFRE 2014-2020 zu genehmigen. Das Verwaltungs- und Kontrollsystem bedarf keiner Genehmigung durch die Europäische Kommission. 1. Wann wurden die allgemeinen Förderansätze in Kraft gesetzt, wann wurden die Förderrichtlinien endgültig fertig gestellt und anwendbar? Antwort: Die Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (AFG LPW) wurden nach Genehmigung durch den Begleitausschuss für das OP EFRE 2014-2020 (Sitzung vom 26.02.2015) am 25.03.2015 erlassen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 20.04.2015). Sie traten rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Drucksache 18/5278 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Förderrichtlinien wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach Erlass der AFG LPW im Amtsblatt und im Internetauftritt der Landesregierung (EU- SH.schleswig-holstein.de) veröffentlicht. Wegen des notwendigen beihilferechtlichen Bezugs zur Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17.06.2014 traten sie überwiegend zum 01.07.2014 in Kraft. 2. a. Wann wurde das EU genehmigte Verwaltungs- und Kontrollsystem fertig gestellt ? Antwort: Die EFRE-Verwaltungsbehörde im MWAVT hat der Prüfbehörde die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems Ende Dezember 2016 zugeleitet. b. Wann ist die Vorprüfung durch die EU-Prüfbehörde abgeschlossen? Antwort: Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass die Prüfung im Herbst 2017 abgeschlossen sein wird. c. Wann ist mit der Genehmigung des Verwaltungs- und Kontrollsystems durch die EU-Kommission zu rechnen? Antwort: Nachdem die Prüfbehörde die Prüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen hat, erhält die Europäische Kommission lediglich eine Mitteilung über die Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde. 3. a. Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Fehlen eines genehmigten Verwaltungs - und Kontrollsystems durch die Kommission insbesondere für die Mittelzuweisungen ? Antwort: Ein erster Antrag auf Zwischenzahlung kann erst gestellt werden, wenn die Europäische Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde informiert worden ist. b. Können dadurch Liquiditätsengpässe bei den Förderungen entstehen? Wie gedenkt das Land diese aufzufangen? Antwort: Vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung stehen dem Land als Liquidität begrenzte Vorschusszahlungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Diese Mittel stellt das Land vorzugsweise solchen Projektträgern zur Verfügung, für die eine Zwischenfinanzierung problematisch wäre. Die Zuwendungsbescheide enthalten die Maßgabe, dass die Auszahlung der EFRE-Mittel an die Projektträger unter dem Vorbehalt des Zahlungseinganges entsprechender EU-Mittel beim Land steht. Liquiditätsengpässe können nicht entstehen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5278 3 4. a. Hat der bisherige verzögerte Mittelabfluss aus den OP EFRE Konsequenzen für das Land? Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3 b. b. Kann die Liquiditätsreserve in Höhe von 5 Prozent damit noch gesichert werden oder ist nach derzeitigem Stand schon jetzt mit Kürzungen des Gesamtzuschusses der EU in Millionenhöhe zu Lasten Schleswig-Holstein zu rechnen? Antwort: Die Landesregierung geht davon aus, dass die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegte leistungsgebundene Reserve gemeint ist. Sie beträgt 6 Prozent der insgesamt für die Förderperiode 2014-2020 zugewiesenen EFRE-Mittel; die Zuweisung hängt von dem Erreichen der im OP EFRE 2014-2020 festgelegten Etappenziele bis Ende 2018 ab. Sofern Etappenziele bis Ende 2018 nicht oder nur teilweise erreicht werden, setzt ein komplexer Überprüfungsmechanismus der Europäischen Kommission ein; Kürzungen der insgesamt zugewiesenen EFRE-Mittel können dann nicht ausgeschlossen werden. 5. Wer trägt die politische Verantwortung für die derzeitige schwierige Mittelsituation im OP EFRE und den drohenden Liquiditätsengpass? Antwort: Es gibt weder eine schwierige Mittelsituation noch einen Liquiditätsengpass.