SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5287 18. Wahlperiode 20.03.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Ausnahmegenehmigungen außerhalb ehemaliger Windeignungsflächen 1. In welchen Fällen und aus welchem Grund wurden Ausnahmegenehmigungen nach § 18a LaPlaG für Windkraftanlagen erteilt, die sich außerhalb der Windeignungsflächen nach LEP 2010 bzw. Teilfortschreibung 2012 befinden (bitte aufschlüsseln nach Datum, Gemeinde und Begründung)? Antwort: Gemäß § 18a Landesplanungsgesetz (LaPlaG) kann die Landesplanung Ausnahmen von der generellen Unzulässigkeit zulassen, wenn und soweit raumbedeutsame Windkraftanlagen (WKA) nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder wesentlich erschweren. Die landesgesetzliche Einschränkung der Privilegierung der Windenergie nach Bundesrecht war nur zulässig, weil zugleich auch Ausnahmen eingeräumt werden können . Die Einzelfallprüfung der Voraussetzungen für Ausnahmen wird restriktiv gehandhabt . Sie kann in der Regel nur auf solchen Flächen erfolgen, die den heutigen Kriterien gerecht werden. Dies ist insbesondere bei den Eignungsgebieten aus der Drucksache 18/5287 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Planung von 2012 anzunehmen, sofern sie sich mit Potenzialflächen der aktuellen Planung überlagern. Diese Leitlinie gilt auch für Ausnahmefälle, die unmittelbar außerhalb der Grenze zu alten Eignungsgebieten liegen bzw. raumverträglich direkt angrenzend. Solche Fälle liegen in der Darstellungsunschärfe der Regionalplanung. Sie werden als Arrondierung und damit ebenfalls als innerhalb alter Eignungsgebiete liegend betrachtet. Auch außerhalb der ehemaligen Eignungsgebiete und Arrondierungen um diese Eignungsgebiete sind Ausnahmen nicht immer zu versagen. Die Standorte von WKA und Eignungsgebieten sind historisch gewachsen und von vielen Rahmenbedingungen abhängig, so dass in wenigen Fällen auch andere Fallkonstellationen dazu geführt haben, dass im Ergebnis eine Ausnahme zugelassen werden konnte. Diese Fälle lassen sich wie folgt systematisieren: - Vorbelastungen (fünf Fälle): Vorhaben innerhalb bestehender Windparks, die kein Eignungsgebiet waren, weil sie auf Basis der Repowering-Regelung des LEP (alt) entstanden sind, die jetzt aber als Vorranggebiet übernommen werden können. - Vertrauensschutz (zehn Fälle): Repowering-Vorhaben nach der alten Regelung des LEP, die schon vor dem OVG-Urteil und der Gesetzesänderung LaPlaG weitestgehend vorabgestimmt waren (Altanlagen wurden im Vertrauen auf die landesplanerische Zustimmung schon abgebaut). - Sonderfälle, bei denen die folgenden besonderen Projektkonstellationen vorliegen : o fünf WKA zur Erprobung von Speichertechnologien durch Wasserstofferzeugung aus Windstrom zur Abpufferung von Lastspitzen („Power to Gas“ in der Stadt Brunsbüttel) o zwei WKA für die Versorgung der Schöpfwerke des Deich- und Hauptsielverbandes Dithmarschen mit Windstrom („Wind für Wasser“ in der Gemeinde Wesselburener Deichhausen) o zwei WKA zu Trainings- und Schulungszwecken im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbetrieb „Offtec“ in der Gemeinde Enge-Sande Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 18a Landesplanungsgesetz ist ausdrücklich keine Vorentscheidung über die zukünftig vorgesehenen Vorranggebiete. Es ist möglich und zulässig, dass Anlagenstandorte, die nach dem derzeitigen Kenntnisstand eine Ausnahme möglich erscheinen lassen, im Endergebnis des Regionalplanungsprozesses außerhalb der Vorranggebiete liegen. In diesem Fall würden die Anlagen auf den Bestandsschutz reduziert und müssten am Ende ihrer technischen Lebens- Drucksache 18/5287 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 erwartung wieder abgebaut werden. Bis auf eine WKA in der Stadt Bad Oldesloe (vgl. Antwort zur Kleinen Anfrage 18/4963 vom 20.12.2016) und die zwei o.g. WKA in der Gemeinde Enge-Sande konnten für alle aufgeführten Fälle außerhalb ehemaliger Eignungsgebiete Vorranggebiete im ersten Entwurf dargestellt werden. In der Anlage 1 sind alle erteilten Ausnahmen aufgelistet, die außerhalb alter Eignungsgebiete liegen. In der 3. Spalte erfolgte eine Einstufung nach den vorstehend genannten Kategorien. Jede Tabellenzeile steht für eine Windenergieanlage. Gemeinde entschieden am Fallkategorie Neuenkirchen 12.10.2015 Vertrauensschutz Neuenkirchen 12.10.2015 Vertrauensschutz Neuenkirchen 12.10.2015 Vertrauensschutz Neuenkirchen 12.10.2015 Vertrauensschutz Neuenkirchen 12.10.2015 Vertrauensschutz Tensbüttel-Röst 10.06.2016 Vertrauensschutz Süderdorf 16.02.2016 Vertrauensschutz Kronprinzenkoog 01.12.2015 Vertrauensschutz Wesselburener Deichhausen 15.03.2016 Sonderfall Wesselburener Deichhausen 15.03.2016 Sonderfall Tensbüttel-Röst 10.06.2016 Vertrauensschutz Brunsbüttel 28.09.2016 Sonderfall Brunsbüttel 28.09.2016 Sonderfall Brunsbüttel 28.09.2016 Sonderfall Brunsbüttel 28.09.2016 Sonderfall Brunsbüttel 28.09.2016 Sonderfall Bad Oldesloe 25.09.2015 Vertrauensschutz Großenwiehe 10.03.2016 Vorbelastung Windpark Großenwiehe 19.12.2016 Vorbelastung Windpark Enge-Sande 29.12.2016 Sonderfall Enge-Sande 29.12.2016 Sonderfall Leck 11.11.2016 Vorbelastung Windpark Leck 11.11.2016 Vorbelastung Windpark Leck 11.11.2016 Vorbelastung Windpark Anlage 1