SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5289 18. Wahlperiode 21.03.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Richtlinie zur Förderung von Jugendverbänden der politischen Parteien 1. Gibt es eine direkte finanzielle Förderung der Jugendverbände der politischen Parteien durch das Land Schleswig-Holstein oder eine Körperschaft des Landes? Es wird darum gebeten, die Frage aufgeschlüsselt nach Jugendverbänden und entsprechender Förderung zu beantworten. Antwort Nein. Eine Förderung erhält ausschließlich der Verband der politischen Jugend Schleswig-Holstein (VPJ) für seine politische Jugendarbeit, in dem verschiedene Jugendverbände der politischen Parteien Mitglied sind. Die Förderung beträgt 2017 77.000 €. 2. Auf welcher Grundlage wird diese gewährt und unter welchem Posten waren und sind etwaige Förderungen der Jugendverbände der politischen Parteien im Haushaltsentwurf 2016 und 2017 vorgesehen und wie wird diese begründet? Antwort Auf der Grundlage des § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), in der Fas- Drucksache 18/5289 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 sung vom Juli 2015 wird die Zuwendung gewährt. Unter dem Titel 0946 68413 ist eine Förderung des VPJ in 2016 und auch in 2017 vorgesehen. 3. Haben lediglich Parteijugenden von im Landtag Schleswig-Holstein vertretenen Parteien Zugriff auf die Förderung? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Antwort Es hat ausschließlich der VPJ Zugriff auf die Förderung. Die Förderung dient ausschließlich der Aufgabenerfüllung des VPJ (§1 der Satzung). Als Mitglied im VPJ können nur solche Verbände aufgenommen werden, die von den politischen Parteien in Schleswig-Holstein als jeweiliger Jugendverband anerkannt sind und deren Mutterpartei entweder im Schleswig-Holsteinischen Landtag oder im Deutschen Bundestag als eigenständige Fraktion oder Gruppe vertreten ist. 4. Ist eine Beantragung der Mittel ausschließlich über den Ring politischer Jugend Schleswig-Holstein möglich und welche Rechtsform hat dieser? Und haben lediglich im Ring politischer Jugend vertretene Jugendorganisationen der politischen Parteien Anspruch auf Förderung? Antwort entfällt, siehe Antwort zu Frage 3. 5. Nach welchem Schlüssel werden die Fördergelder zwischen den Parteijugenden aufgeteilt, und welche Rolle spielen dabei die Anzahl der Mitglieder sowie die jeweiligen Wahlergebnisse und die Repräsentanz im Deutschen Bundestag bzw. in den Kommunal- und Landesparlamenten (bitte detailliert aufführen)? Antwort Der VPJ als Empfänger der Landesmittel teilt diese gemäß Satzung wie folgt unter den Mitgliedsverbänden aufgeteilt: Die Schlüsselung der Grundförderung erfolgt unter Berücksichtigung des Organisationsaufwandes/ der Organisationsstruktur. Daraus ergibt sich: Unterteilung in Grundförderung (70%) und Förderung nach Wahlergebnissen (30%) der letzten drei Landtagswahlen unter Vernachlässigung der nicht durch Parteien im Parlament vertretenen Mutterparteien. 6. Wo ist die Förderrichtlinie zur Förderung der Jugendorganisationen der politischen Parteien veröffentlicht? Drucksache 18/5289 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 Antwort Eine Förderrichtlinie ist in der Entwicklung und soll noch in 2017 veröffentlicht werden .