SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/530 18. Wahlperiode 28.02.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Heimkinder ohne Bezugsperson in Schleswig-Holstein 1. Wie viele Kinder sind in Heimen in Schleswig-Holstein dauerhaft untergebracht? Antwort: Am Stichtag 15.11.2012 waren 6435 Kinder und Jugendliche in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 45 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII) in Schleswig-Holstein untergebracht. 2. Woher stammen wie viele Kinder (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Antwort: Von den unter Ziffer 1 genannten Kindern und Jugendlichen stammen 3549 aus Schleswig-Holstein; aus welchen Bundesländern die übrigen Kinder und Jugendlichen stammen ist nicht bekannt. 3. Wie viele Kinder sind aufgrund eines freiwilligen Antrags auf Hilfe zur Erziehung untergebracht? Antwort: Die Unterbringung in Heimerziehung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform ist eine Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 34 SGB VIII), die auf Antrag der Sorgeberech- Drucksache 18/ 530 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 tigten und auf Grundlage eines Hilfeplans (§ 36 SGB VIII) gewährt wird; insofern sind alle o. g. Kinder und Jugendlichen aufgrund eines freiwilligen Antrags untergebracht . 4. Welche Möglichkeiten haben die unter Ziff. 3 genannten Kinder, deren Sorgebe- rechtigte nicht in der Nähe wohnen, sich über Missstände im Heim zu beschweren und Hilfe zu holen, ohne dass die Einrichtung dies bemerkt und sanktionieren kann? Gibt es einen erreichbaren heim-externen Ansprechpartner vor Ort? Antwort: Träger erlaubnispflichtiger Einrichtungen haben konzeptionell sicherzustellen, dass „geeignete Verfahren der Beteiligung sowie Möglichkeiten der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden“ (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII ). Dies ist im Betriebserlaubnisverfahren für jede Einrichtung nach § 45 SGB VIII darzulegen, indem in den Einrichtungskonzeptionen die konkreten Personen, an die die Kinder und Jugendlichen aus den jeweiligen Einrichtungen sich wenden können, benannt und die Beschwerdeverfahren in den jeweiligen Einrichtungen beschrieben werden. Ob dabei interne oder externe Personen als Beschwerdestelle gewählt werden, liegt in der Entscheidung der Einrichtungsträger. Geeignete einrichtungsexterne Beschwerdemöglichkeiten sind z. B. die fallzuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der entsendenden Jugendämter, ggf. Vormünder der Kinder und Jugendlichen und die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht des MSGFG/Landesjugendamts. 5. Wenn Heimkinder weder eine Bezugsperson noch einen Vormund vor Ort haben, hält es die Landesregierung für erforderlich, einen erreichbaren heim-externen Ansprechpartner vor Ort für Beschwerden zu benennen? Antwort: Nein. Externe Ansprechpartner der Kinder und Jugendlichen sind schon aufgrund ihrer jeweiligen Aufgaben die fallzuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der entsendenden Jugendämter, ggf. Vormünder und die Mitarbeiterinnen der Heimaufsicht . Darüber hinaus ist die Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens Aufgabe und Verantwortung der Einrichtungsträger (s. Antwort zu Frage 4). 6. Wenn Heimkinder weder eine Bezugsperson noch einen Vormund vor Ort haben, wäre eine Auflage an die Heime durch die Heimaufsicht sinnvoll, diesen Kindern wenigstens uneingeschränkten Zugang zu Telekommunikationsleistungen ohne Mithörer zu gewähren? Antwort: Eine generelle Auflage an alle Einrichtungen im o. g. Sinne ist weder erforderlich noch sinnvoll. Der Heimaufsicht sind keine Fälle bekannt, in denen Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen die ungestörte Nutzung eines Telefons verwehrt würde. Mitunter ist es allerdings aus pädagogischen Gründen erforderlich, Kinder und Jugendliche bei der Nutzung bestimmter Medien (Internet) je nach Alter und evtl. in Absprache mit Eltern, entsendendem Jugendamt oder Vormündern zu be- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/530 3 gleiten. 7. Überwacht die Heimaufsicht, ob Kinder Taschengeld erhalten? Wenn ja, wie? Antwort: Ob und wie die Kinder und Jugendlichen Taschengeld erhalten, wird von der Heimaufsicht gelegentlich bei Betriebsbesuchen erfragt; eine generelle Überwachung findet nicht statt. 8. Wie viele Heimkinder besuchen keine öffentliche Schule? Warum sind Heimkin- der von der Schulpflicht ausgenommen? Wie beurteilt die Landesregierung diese Ausnahme? Antwort: Kinder und Jugendliche, deren Wohnung oder Ausbildungsstätte in SchleswigHolstein liegt, sind schulpflichtig, unabhängig davon, ob sie in einem Heim untergebracht sind oder nicht (§ 20 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz - SchulG). Kinder und Jugendliche, die nicht ihre Wohnung oder Ausbildungsstätte in Schleswig-Holstein haben und in einem Heim, einer Familienpflegestelle, einem Internat oder einem Krankenhaus untergebracht sind, können öffentliche Schulen in Schleswig-Holstein besuchen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Von dieser Möglichkeit wird nach dem Eindruck der Landesregierung in der Regel Gebrauch gemacht . Da für diese Kinder und Jugendlichen keine Schulpflicht in SchleswigHolstein besteht, wird ihre Zahl nicht erhoben. Die Landesregierung hält die geltenden Regelungen für angemessen.