SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5347 18. Wahlperiode 2017-03-27 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Schule und Berufsbildung Dokumentation von Fehlstunden bei Berufsschülerinnen und -schülern Werden Verspätungen von Berufsschülerinnen und -schülern im Zeugnis aufgeführt? a. Wenn ja, in welcher Form? b. Wenn nein, aus welchen Gründen nicht? c. Wenn nein, wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung, dass die Ausbildungsbetriebe über die Leistungen ihrer Auszubildenden nicht umfassend und vollumfänglich informiert werden? d. Wenn nein, wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung, dass den Ausbildungsbetrieben durch das Zurückhalten dieser Informationen ein wichtiges Hilfeinstrument genommen wird, um ihre Auszubildenden auf mögliche Fehlverhalten hinzuweisen? Antwort: Die Zeugnisverordnung (ZVO) sieht allgemein die Ausweisung von Unterrichtsversäumnissen vor (§ 7 Absatz 1 Nr. 5 ZVO). Diese Regelung wird in § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über die Berufsschule (Berufsschulverordnung - BSVO) vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 132) genauer definiert, danach ist das Vermerken von Verspätungen in Zeugnissen der Berufsschule nicht vorgesehen. Drucksache 18/5347 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund des verspäteten Erscheinens 45 Minuten oder mehr, so handelt es sich um eine Fehlstunde, die dann auch ausgewiesen wird. Verspätungen werden von den Lehrkräften im Klassenbuch dokumentiert . Treten bei einer Schülerin oder einem Schüler Verspätungen nicht als Ausnahme , sondern mit Regelmäßigkeit auf, sind die Lehrkräfte gehalten, das Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb zu suchen. Diese zeitnahe Intervention hat sich als zielführender als die Ausweisung auf dem Zeugnis nach einem Halbjahr erwiesen. Unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit ist somit gewährleistet, dass Auszubildende auf ein mögliches Fehlverhalten hingewiesen und die Ausbildungsbetriebe über die Leistungen ihrer Auszubildenden angemessen informiert werden.