SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5368 18. Wahlperiode 03.04.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium Auswirkungen des Verkaufs bzw. der Abwicklung der HSH Nordbank auf die Altersversorgung/Betriebsrente ehemaliger Mitarbeiter der Landesbank Schleswig-Holstein 1. Welche Auswirkungen auf die Altersversorgung/Betriebsrente ehemaliger Mitarbeiter der Landesbank SH sind im Falle eines Verkaufs bzw. der Abwicklung der HSH Nordbank zu erwarten? (siehe hierzu Fragen 2 und 3) 2. Bleiben die Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter der Landesbank SH zur Altersversorge /Betriebsrente im Falle eines Verkaufs der HSH Nordbank gewahrt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Wie in der Verkaufsanzeige vom 23. Januar 2017 angekündigt, beabsichtigen die Länder, ihre Anteile an der HSH Nordbank im Wege eines sog. Share Deals zu verkaufen. Ein solcher Anteilsverkauf und der damit einhergehende Gesellschafterwechsel haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Altersversorgung und Betriebsrente, denn die rechtliche Identität der Bank wie auch ihre betriebliche und organisatorische Struktur bleiben grundsätzlich unangetastet . Die Ansprüche der aktiven und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der HSH Nordbank auf Altersversorgung und Betriebsrente bleiben im Falle eines Share Deals somit unberührt. Drucksache 18/5368 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Die Bank bleibt Arbeitgeber der Versorgungsberechtigten und damit zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen gegenüber den aktiven und den ehemaligen Mitarbeitern wie im bisherigen Umfang verpflichtet. Da der Gesellschafterwechsel bestehende Vertragsverhältnisse nicht berührt, werden auch Verträge mit Dritten (etwa Versicherungen) oder Mitgliedschaftsverhältnisse in Versorgungskassen regelmäßig nicht berührt. 3. Bleiben die Ansprüche ehemaliger Mitarbeiter der Landesbank SH zur Altersversorge /Betriebsrente im Falle einer Abwicklung der HSH Nordbank gewahrt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Auch im Falle einer Abwicklung oder einer Insolvenz der Bank werden die Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung gewahrt bleiben. Denkbar ist zunächst, dass die Ansprüche und Anwartschaften auf einen Rechtsnachfolger der HSH – etwa einen Erwerber von Betriebsteilen der Bank – übergehen oder aus der Vermögensmasse der Bank befriedigt werden. Grundsätzlich sind Ansprüche und Anwartschaften zudem aus der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der §§ 7 ff. des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geschützt. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in Köln. Bei der HSH Nordbank besteht zudem die Besonderheit der Gewährträgerhaftung , die nach Angaben der Bank ca. 85 % der Pensionsverbindlichkeiten umfasst .