1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5371 18. Wahlperiode 2017-04-04 Kleine Anfrage der Abgeordneten Angelika Beer (Piratenfraktion) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Atommüll in Schleswig-Holstein 1. Welche Mengen an radioaktiven Abfällen wurden seit 2010 bis einschließlich 2015 aus den schleswig-holsteinischen Kernkraftwerken (Brunsbüttel, Brokdorf , Krümmel sowie dem Forschungsreaktor Geesthacht) freigegeben (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten, Jahren und Art der Abfälle, sowie unterschieden in uneingeschränkt und eingeschränkt freigegeben)? 2. Welche Radionuklide haben die Abfälle enthalten und wie hoch war deren gemessene spezifische Radioaktivität (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten und Jahren)? 3. Welche Massen an radioaktiven Abfällen lagern derzeit auf den Geländen der Kernkraftwerke und des Forschungszentrums für die ein Freigabebescheid fehlt um sie auf Deponien entsorgen zu können (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten, Jahren und Art der Abfälle). 4. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage werden diese Abfälle zwischengelagert und wie lange ist eine solche Zwischenlagerung ohne entsprechenden Bescheid möglich? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. 2 Radioaktive Abfälle unterliegen dem Atomgesetz und dürfen nicht freigegeben werden. 5. Bei welchen Stellen sind die Unterlagen nach S 70 (6) StrlSchV für die oben genannten Atomanlagen hinterlegt? § 70 Abs. 6 der StrlSchV lautet: „Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Satz 1 sind 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewinnung, der Erzeugung, des Erwerbs, der Abgabe, des sonstigen Verbleibs oder der Feststellung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen. Im Falle einer Beendigung der Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 sind die Unterlagen unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu übergeben.“ Die in § 70 Abs. 6 in Bezug genommenen Unterlagen sind die Buchführungen der Betreiber über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen unter Angabe von Art und Aktivität (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchV) und über die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV getroffen wurde, für die also die Übereinstimmung mit den im Freigabe(rahmen)bescheid festgelegten Anforderungen festgestellt worden ist (Abs. 3 Satz 1 StrlSchV). Diese Buchführungen sind grundsätzlich durch die Betreibergesellschaften selbst für 30 Jahre aufzubewahren und nur auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser zu hinterlegen. Die schleswig-holsteinische atomrechtliche Aufsichtsbehörde hat kein solches Verlangen an die Betreibergesellschaften gestellt. Die für ihre Arbeit erforderlichen Daten, die in den genannten Unterlagen enthalten sind, stehen ihr zur Einsichtnahme im Rahmen der Atomaufsicht vor Ort sowie ggf. auch aus anderen Quellen (weitere Antragsunterlagen, Sachverständigenstellungnahmen) zur Verfügung.