SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5385 18. Wahlperiode 07.04.17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Situation der Betreuungsvereine in Schleswig-Holstein 1. Wie viele Menschen in Schleswig-Holstein stehen zurzeit unter Betreuung? Zum 31.12.2016 waren in Schleswig-Holstein 50.518 Betreuungsverfahren anhängig. Anmerkung: Unter den anhängigen Verfahren befinden sich auch solche, in denen die Voraussetzungen der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers noch geprüft werden. Die Zahl der anhängigen Verfahren, in denen tatsächlich eine Betreuerin oder Betreuer bestellt wurde, wird statistisch nicht erfasst. 2. Wie viele ehrenamtliche Betreuer sind seit 2012 als gesetzliche Vertreter in Schleswig-Holstein tätig? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Jahr Zahl der jeweils am 31.12. ehrenamtlich geführten Betreuungen 2012 25.189 2013 24.842 2014 24.288 2015 k.A. 2016 k.A. Anmerkung: Für die Jahre 2015 und 2016 liegen keine Daten vor, aus denen sich die Zahl der ehrenamtlich und berufsmäßig geführten Betreuungen ermitteln lässt. Im Dezember 2014 wurde an den Betreuungsgerichten in Schles- Drucksache 18/5385 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 wig-Holstein ein neues IT-Fachverfahren („forumSTAR“) eingeführt. Das Modul zur statistischen Auswertung der in forumSTAR eingepflegten Daten befindet sich derzeit noch in der Testphase. Eine manuelle Auswertung aller Verfahrensakten ist innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht möglich. 3. Wie viele Berufsbetreuer sind seit 2012 als gesetzliche Vertreter in Schleswig- Holstein tätig? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Jahr Zahl der jeweils am 31.12. berufsmäßig geführten Betreuungen 2012 27.061 2013 27.571 2014 26.397 2015 k.A. 2016 k.A. Anmerkung: Für die Jahre 2015 und 2016 liegen keine Daten vor, aus denen sich die Zahl der ehrenamtlich und berufsmäßig geführten Betreuungen ermitteln lässt. Im Dezember 2014 wurde an den Betreuungsgerichten in Schleswig -Holstein ein neues IT-Fachverfahren („forumSTAR“) eingeführt. Das Modul zur statistischen Auswertung der in forumSTAR eingepflegten Daten befindet sich derzeit noch in der Testphase. Eine manuelle Auswertung aller Verfahrensakten ist innerhalb des für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums nicht möglich. 4. Wie viele Betreuungsvereine gibt es in Schleswig-Holstein und wie hat sich die finanzielle Förderung der Vereine durch das Land seit dem Jahr 2012 entwickelt ? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. a) Zahl der anerkannten und geförderten Betreuungsvereine in Schleswig- Holstein Jahr anerkannte Betreuungsvereine geförderte Betreuungsvereine 2012 19 19 2013 19 19 2014 19 19 2015 20* 19 2016 20 19 2017 20 19 *Anmerkung: Im Laufe des Jahres 2015 hat ein Betreuungsverein, der für das Jahr 2015 eine Förderung nicht mehr beantragt hatte, seine Tätigkeit aufgegeben und befindet sich in der Abwicklung, ohne dass die Anerkennung durch den dafür zuständigen Landrat (§ 2 Absatz 2 Landesbetreuungsgesetz) bisher aufgehoben wurde. Im Laufe des Jahres 2015 wurde stattdessen ein neuer Verein gegründet, anerkannt und gefördert. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5385 3 b) Höhe der finanziellen Landesförderung der Betreuungsvereine Haushaltsjahr Höhe der Landesförderung (Kapitel/Titel: 0902 – 684 03; Soll) 2012 506.200 Euro 2013 506.200 Euro 2014 606.200 Euro 2015 1.000.000 Euro 2016 1.000.000 Euro 2017 1.000.000 Euro Anmerkung: Zusätzlich werden die Betreuungsvereine durch die jeweiligen Kommunen gefördert. 5. Wie viele ehrenamtliche Betreuer sind in den einzelnen Betreuungsvereinen organisiert? Verein Anzahl der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer Flensburg 168 Kiel 83 Lübeck 184 Neumünster 127 Nordfriesland 145 Föhr-Amrum 39 Stormarn 250 Kropp 76 Schleswig 318 Ostholstein 120 Plön 104 Dithmarschen 253 Landesverein Innere Mission 59 Segeberg 90 Herzogtum Lauenburg 68 Rendsburg-Eckernförde 262 Pinneberg 183 Steinburg 178 „Nah Dran“ 37 Anmerkung: Die Zahlen beruhen auf den im Rahmen der Verwendungsnachweise übermittelten Selbstauskünften der Betreuungsvereine zum Stichtag 31.12.2015 („Anzahl der ehrenamtlichen Betreuer (inkl. (noch) nicht vermittelter Interessenten“). Angaben zum Stichtag 31.12.2016 liegen noch nicht vollständig vor. Drucksache 18/5385 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 6. Welche Bedarfsentwicklung prognostiziert die Landesregierung in Bezug auf rechtliche Betreuer und die Zahl der Betreuten? Bundesweit ist die Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren im Zeitraum vom 31.12.2005 bis zum 31.12.2015 um 5,8 % gestiegen (von 1.154.560 Verfahren auf 1.221.676 Verfahren); in Schleswig-Holstein gar um 16,8 % (von 42.465 Verfahren auf 49.616 Verfahren). Betrachtet man hingegen nur den Zeitraum vom 31.12.2010 bis zum 31.12.2015, kann man sowohl bundesweit (von 1.267.834 auf 1.221.676 Verfahren) als auch in Schleswig-Holstein (von 51.841 Verfahren auf 49.616 Verfahren) einen Rückgang der Verfahrenszahlen um 3,6 % (bundesweit) bzw. 4,3 % (Schleswig-Holstein) verzeichnen; auch die Zahl der Erstbestellungen ist in Schleswig-Holstein rückläufig (von 9.351 Erstbestellungen im Jahr 2010 auf 9.002 Erstbestellungen im Jahr 2016). Eine Hochrechnung bzw. Projektion der vergangenen Entwicklung in die Zukunft ist damit nicht verlässlich möglich. Auch der Einfluss des demographischen Wandels und der zu erwartenden steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung auf das Betreuungswesen lässt sich derzeit nicht hinreichend sicher prognostizieren. Ein möglicherweise steigender Betreuungsbedarf in der Bevölkerung führt nicht notwendigerweise zu einer Erhöhung der Betreuungsverfahren, weil und soweit dem betreuungsrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatz, wonach eine Betreuerin oder ein Betreuer nur bestellt werden darf, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person nicht durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können (§ 1896 Absatz 2 BGB), zukünftig verstärkt Geltung verschafft wird. Einerseits hat sich die Zahl der Vorsorgevollmachten in den vergangenen Jahren ständig erhöht. So ist die Zahl der im bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bundesweit eingetragenen Vorsorgevollmachten vom 31.12.2006 bis zum 31.12.2016 um 622 % gestiegen (von 472.965 Eintragungen auf 3.415.114 Eintragungen); pro Quartal werden etwa 100.000 Neueintragungen vorgenommen (Statistiken abrufbar unter www.vorsorgeregister.de). Schleswig-Holstein ist hier – nicht zuletzt wegen der erfolgreichen Arbeit der Betreuungsvereine (etwa in Form des Projekts „Vorsorgelotsen“) – auf einem guten Weg. Im Jahr 2013 wurden aus Schleswig -Holstein über 70 Vorsorgevollmachten je 10.000 Einwohner in das ZVR eingetragen; damit lag Schleswig-Holstein bundesweit auf Platz 2 (Bericht der Landesregierung zum Betreuungswesen in Schleswig-Holstein vom 3.12.2013, LT-Drs. 18/1362, S. 35). Da die Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das ZVR zwar sehr empfehlenswert, nicht aber Wirksamkeitsvoraussetzung ist, lässt sich die Gesamtzahl der errichteten Vorsorgeinstrumente nicht verlässlich schätzen. Aus den Eintragungen im ZVR lässt sich aber schließen, dass sich immer mehr Menschen für diese Form der selbstbestimmten und privaten Vorsorge entscheiden, die eine staatliche Fürsorge in Form einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen kann (§ 1896 Absatz 2 Satz 2 BGB). Andererseits werden auch andere vorrangige Hilfen zukünftig eine größere Bedeutung erlangen und Betreuungen entbehrlich machen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lässt derzeit ein „Forschungsvorhaben zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis im Hinblick auf vorgelagerte „andere Hilfen“ unter besonderer Berücksichtigung des am 01.07.2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde“ durchführen. Ziel ist unter Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5385 5 anderem die Erarbeitung und die Diskussion von Vorschlägen für Maßnahmen , die zu einer wirksameren Nutzung „anderer Hilfen“ im Betreuungsverfahren beitragen können. Ergebnisse sollen im Laufe dieses Jahres vorgelegt werden. 7. Wie steht die Landesregierung zur geplanten bundesgesetzlichen Erhöhung der Betreuervergütung um bis zu 15 Prozent? Bitte begründen. Die Vergütung der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer bestimmt sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG). Das seit dem 1.7.2005 geltende VBVG enthält ein pauschaliertes Vergütungssystem . Damit sollte der Abrechnungsaufwand für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und die Gerichte gemindert und Missbrauch vermieden werden (vgl. BR-Drs. 865/03, S. 42-44). Die Pauschalen des heutigen Systems sind so gebildet, dass ein erhöhter Arbeitsaufwand in einem Fall durch einen geringeren Arbeitsaufwand in einem anderen Fall ausgeglichen wird (Mischkalkulation): Nach dem VBVG wird die Zahl der pro Monat und pro Betreuungsfall abrechenbaren Stunden der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer pauschal festgelegt, abhängig von der Vermögens- und Unterbringungssituation der betreuten Person sowie von der Dauer der Betreuung (sogenannter Stundenansatz , § 5 VBVG). So beträgt beispielsweise der Stundenansatz für mittellose betreute Personen, die nicht in einem Heim leben, - in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, - im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, - im siebten bis zwölften Monat fünf - und danach dreieinhalb Stunden im Monat (§ 5 Absatz 2 Satz 2 VBVG). Die Stundenansätze für nicht mittellose Personen sind höher als die Stundenansätze für mittellose Betreute, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass der Aufwand für die Betreuung mittelloser Menschen in der Regel, insbesondere im Bereich der Vermögenssorge, geringer sei (BT-Drs. 15/4874, S. 32 (linke Spalte)). Die Höhe der Vergütung pro Stunde (Stundensatz) richtet sich nach § 4 VBVG nach dem Ausbildungsstand der Berufsbetreuerin oder des Berufsbetreuers. Es gibt drei Stufen: - 1 (keine besonderen Kenntnisse): 27 Euro - 2 (abgeschlossene, für die Betreuung nutzbare Ausbildung): 33,50 Euro - 3 (abgeschlossenes, für die Betreuung nutzbares Studium): 44 Euro Der Vergütungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die betreute Person. Ist diese mittellos, erhält die Berufsbetreuerin oder der Berufsbetreuer die Vergütung aus den Landesjustizhaushalten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 VBVG). Mittellos ist eine Person danach dann, wenn sie die Vergütung aus ihrem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§§ 1908i, 1836d BGB). Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins als Berufsbetreuer (in) bestellt (sog. Vereinsbetreuer), steht die Vergütung nicht der Drucksache 18/5385 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 Betreuerin oder dem Betreuer, sondern dem Betreuungsverein als Arbeitgeber zu (§ 7 VBVG). Schleswig-Holstein hat im Jahr 2016 ca. 30,9 Millionen Euro für die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern mittelloser Personen aus dem Justizhaushalt aufgewandt. Die Bundesregierung hat am 15. Februar 2017 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der koalitionstragenden Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten“ beschlossen und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages vorgelegt (Ausschussdrucksache 18(6)308). Art. 7 der Formulierungshilfe sieht die Erhöhung der Stundensätze der Berufsbetreuer, Berufsvormünder und Verfahrenspfleger um durchschnittlich 15 % vor. Damit soll – so die Begründung der Formulierungshilfe – die Differenz zwischen der Einkommensentwicklung der im öffentlichen Dienst tarifbeschäftigten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen seit dem Jahr 2005 (ca. 29 %) und derjenigen der Berufsbetreuerinnen und –betreuer durch Wegfall der Umsatzsteuerpflicht zum 1.7.2013 (ca. 14 %) ausgeglichen werden (Ausschussdrucksache 18(6)308, S. 8). Zudem sei die Erhöhung angezeigt, um eine existenzsichernde Finanzierung der Betreuungsvereine sicherzustellen (Ausschussdrucksache 18(6)308, S. 9). Die Argumentation in der Formulierungshilfe ist nicht geeignet, die geplante Erhöhung um 15 % sachlich zu begründen. Die Landesregierung sieht die geplante isolierte Erhöhung der Stundensätze daher skeptisch, wenngleich sie sich einer offenen Debatte um eine angemessene Vergütung, in deren Rahmen sämtliche Faktoren berücksichtigt werden, nicht verschließt. Diese Diskussion sollte aber mit der anstehenden Qualitäts- und Strukturdebatte im Betreuungswesen verknüpft werden, sobald die Ergebnisse der beiden derzeit durchgeführten Forschungsvorhaben zur Qualität in der rechtlichen Betreuung und zur Umsetzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in der betreuungsrechtlichen Praxis vorliegen. Die Begründung der Bundesregierung lässt außer Acht, dass sich die Berufsbetreuervergütung seit 2004 in zweierlei Hinsicht signifikant erhöht hat, womit Einkommenssteigerungen verbunden sind, die nicht unter denjenigen vergleichbarer Berufsgruppen liegt: - durch die Umstellung auf die Pauschalvergütung zum 1.7.2005 - durch den Wegfall der Umsatzsteuerpflicht zum 1.7.2013 (mit 16 % ursprünglich in der Pauschalvergütung enthalten) Im Bericht der Landesregierung zum Betreuungswesen in Schleswig-Holstein vom 3.12.2013 ist dazu bereits ausgeführt (LT-Drs. 18/1362, S. 19 f.): „Die letzte Änderung der Betreuervergütung erfolgte im Jahre 2005 mit der Einführung der Pauschalvergütung. Seitdem hat sich die vom Land Schleswig- Holstein gezahlte durchschnittliche Vergütung pro einzelner Berufsbetreuung um etwa 38 % erhöht.“ Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5385 7 Das wird bestätigt durch den Zweiten Zwischenbericht vom 2. Februar 2017 im Rahmen des vom BMJV in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens „Qualität in der rechtlichen Betreuung“. Dort wird eine Modellrechnung zur Jahresvergütung pro Berufsbetreuer auf Basis der Betreuungsstatistiken 2004 und 2014 vorgenommen. Nach diesen Berechnungen lag der im Jahr 2014 aus dem Landeshaushalt bezahlte Betrag für Berufsbetreuer pro Betreuung und Jahr um 43 % höher als der Wert für das Jahr 2004 (ISG – Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik: Qualität in der rechtlichen Betreuung, Zweiter Zwischenbericht, S. 110; abrufbar unter www.bmjv.de. Mit E-Mail vom 3.4.2017 hat das ISG mitgeteilt, dass eine Neuberechnung eine Steigerung von 30 % ergeben habe; diese Neuberechnung konnte vom MJKE aufgrund der unklaren Datenlage noch nicht nachvollzogen werden). Von 2004 bis 2014 sind die Ausgaben für die Vergütung von Berufsbetreuern in Schleswig-Holstein um den Faktor 2,4 gestiegen (von 11 Millionen Euro auf 26,5 Millionen Euro); die Zahl der beruflich geführten Betreuungen hingegen nur um den Faktor 1,7 (von 15.561 auf 26.397). Auf die im Verhältnis zu den Verfahrenszahlen überproportional gestiegenen Ausgaben hat auch der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein bereits hingewiesen (LRH Schleswig- Holstein, Bemerkungen 2014, Ziffer 10.2 (S. 75)). Eine pauschale Erhöhung der Betreuervergütung ist zudem nicht das geeignete und effektive Instrumentarium, um die Finanzausstattung der Betreuungsvereine , die für das Betreuungswesen essentielle Querschnittsaufgaben wahrnehmen (§ 1908f BGB), zu verbessern. Das ist vielmehr Aufgabe der Förderung der Wahrnehmung der Querschnittstätigkeit durch Land und Kommunen . In Schleswig-Holstein wurden im Jahr 2016 insgesamt ca. 30,9 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt an Berufsbetreuerinnen und -betreuer ausgezahlt. Davon flossen nur ca. 10 % an die Betreuungsvereine. 90 % des Volumens der Erhöhung der Stundensätze (auf der Grundlage von 2016 in Schleswig- Holstein: 90 % von 4,6 Millionen = 4,14 Millionen Euro) kommt nicht den Betreuungsvereinen , sondern dem Gewinn der selbständigen Berufsbetreuerinnen und -betreuern zugute, die keine Querschnittsaufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen. Circa 12 % aller betreuten Menschen zahlen ihre Betreuerin oder Betreuer selbst. Diese Betreuten würden durch eine Erhöhung der Betreuervergütung zur Quersubventionierung öffentlicher Aufgaben herangezogen; die Wahrnehmung der Querschnittsaufgaben würde ohne die Betreuungsvereine den kommunalen Betreuungsbehörden obliegen. Deswegen hat Schleswig-Holstein die Förderung und Unterstützung der Betreuungsvereine seit 2012 beinahe verdoppelt (siehe Antwort auf Frage 4); das MJKE wirbt im Länderkreis dafür, die Förderung bundesweit auszubauen.