1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5386 18. Wahlperiode 2017-04-05 Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Nicolaisen (CDU) und Heiner Rickers (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Lebensmittelüberwachung in Schleswig-Holstein 1. Zu welchen grundsätzlichen Veränderungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung kommt es in den Bereichen: a) Branchen, b) Institutionen und c) sozialen Einrichtungen? Bei der Überwachung entlang der Lebensmittelkette sind die Vorgaben für die Behörden EU-weit geregelt. Wesentliche Regelungen hierzu enthält die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Diese sogenannte Kontroll-Verordnung befindet sich derzeit im Verfahren der Revision. Im Anschluss werden noch zahlreiche Durchführungsrechtsakte auf EU-Ebene zu erlassen sein, welche die besonderen Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen regeln. Erst dann wird feststehen, welche konkreten Veränderungen im Bereich der Lebensmittelüberwachung erfolgen werden. Die EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften im Bereich des Lebensmittelrechts gelten für alle Lebensmittelunternehmer, und zwar unabhängig davon, um welche Branchen, Institutionen oder sozialen Einrichtungen es sich handelt . 2 Ausführliche Informationen zu den bisherigen und künftigen Entwicklungen im gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie zu den von der Landesregierung ergriffenen und geplanten Maßnahmen sind in einem aktuellen Bericht der Landesregierung enthalten: „Handlungsbedarf und Maßnahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes in Schleswig-Holstein“ (Landtagsdrucksache 18/4816). 2. Welche Änderungen sind konkret für Kitas und Tafeln vorgesehen? Nach jetzigem Kenntnisstand sind keine spezifischen Änderungen in Bezug auf Kitas und Tafeln zu erwarten. 3. In welchem Umfang ist eine Erhöhung der Untersuchungszahlen und -intensitäten erforderlich? Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen besteht die Verpflichtung, amtliche Kontrollen auf Risikobasis zu organisieren. Häufigkeit und Intensität von Kontrollmaßnahmen hängen daher von der jeweiligen Risikobewertung von Erzeugnissen oder Betrieben im Einzelfall ab und können im zeitlichen Verlauf auch in verschiedene Richtungen variieren. Pauschale Angaben sind daher nicht möglich. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sollen die Probenzahlen für die amtliche Lebensmittelüberwachung in Schleswig- Holstein ab dem Jahr 2017 erhöht werden. 4. Sind Änderungen bei der Kostenerstattung vorgesehen? Wenn ja, welche? Nach der bereits erfolgten Einführung von Gebühren für die Futtermittelüberwachung sollen künftig auch für Regelkontrollen im Bereich der Lebensmittelüberwachung Gebühren erhoben werden. Mit den Gebühreneinnahmen können die Überwachungsbehörden gestärkt und das Kontrollniveau weiter verbessert werden. 5. Sind Neueinstellungen von Mitarbeitern im Bereich der Lebensmittelüberwachung vorgesehen/ erforderlich? Wenn ja, a) wo und b) in welchem Umfang? Wenn nein, wie soll die angestrebte Überwachung trotzdem sichergestellt werden? Die Lebensmittelüberwachung vor Ort liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der entsprechenden Behörden der Kreise und kreisfreien Städte. Informationen zur Personalentwicklung im Bereich der dortigen Lebensmittelüberwachung sollten dort gegebenenfalls direkt erfragt werden. 3 Auf Landesebene ist der Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes bereits in den letzten Jahren fortlaufend personell gestärkt worden. Dieser Prozess wird auch in Zukunft fortgesetzt. So befindet sich zum Beispiel derzeit ein Interdisziplinäres Kontrollteam (IKT) im Aufbau, in welchem produkt-, branchen- und unternehmensspezifischer Sachverstand gebündelt wird, um bei den zunehmend komplexer werdenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte unterstützen zu können. Zunächst sind für dieses IKT drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter vorgesehen. 6. Gibt es bundesweit gültige, einheitliche Standards bei der Lebensmittelüberwachung ? Wenn nein, in wieweit weicht Schleswig-Holstein von den Regelungen der angrenzenden Bundesländer ab? Der bundeseinheitliche Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung wird durch die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften “ (AVV RÜb) geregelt. Mit der AVV RÜb werden die Grundsätze und Verfahren zwischen den an der Lebensmittelüberwachung beteiligten Verwaltungseinheiten in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt. 7. Inwieweit ist sichergestellt, dass die Untersuchungsergebnisse - auch beteiligter Dritter - zusammengeführt werden und in welcher Form stehen sie der Öffentlichkeit zur Verfügung? Die Untersuchungsergebnisse sind in den Jahresberichten des Landeslabors Schleswig-Holstein veröffentlicht. Die Jahresberichte sind im Internet abrufbar. Darüber hinaus werden auf den Internetseiten des MELUR Untersuchungsergebnisse zu spezifischen Themen, z. B. Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln, zur Verfügung gestellt.