SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5392 18. Wahlperiode 2017-04-11 Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Kumbartzky (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Fracking in Schleswig-Holstein 1. Für wie viele und welche Gebiete in Schleswig-Holstein wurden seit dem Jahr 2012 Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge gestellt und in welchen Fällen wurde eine Genehmigung erteilt? Es wird davon ausgegangen, dass hier bergrechtliche Erlaubnis- und Bewilligungsanträge gemeint sind. Nicht alle Anträge zielen dabei auf die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ab. Nr. Name Verfahrensschluss 1 Stormarn-West Ablehnung 2 Stormarn-Ost Ablehnung 3 Bramstedt Zuteilung 4 Ostrohe Zuteilung 5 Schwarzenbek Zuteilung 6 Hohenhorn Ablehnung 7 Rosenkranz Süd Ablehnung 8 Rosenkranz Nord Zuteilung 9 Sterup Zuteilung 10 Gettorf Zuteilung 11 Elmshorn Zuteilung Drucksache 18/5392 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 12 Leezen Rücknahme 13 Eckernförde Rücknahme 14 Angeln Ablehnung 15 Glücksburg Rücknahme 16 Flensburg-Nord/Ost Rücknahme 17 Preetz Zuteilung 18 Kalübbe Ablehnung 19 Prasdorf Zuteilung 20 Plön-Ost Zuteilung 21 Schwedeneck-See Zuteilung 22 Raisdorf Ablehnung 23 Warnau Ablehnung 24 Warnau Zuteilung 25 Waabs Rücknahme 26 Fehmarn Süd Ablehnung - Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen 27 Fehmarn West Ablehnung - Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen 28 Kieler Bucht Antragsverfahren dauert an 29 Nordfriesland Süd Antragsverfahren dauert an 30 Feste Fehmarnbeltquerung Zuteilung Alle zugeteilten Bergbauberechtigungen sind zurückgegeben, widerrufen oder ausgelaufen; lediglich die zugeteilte Bewilligung Feste Fehmarnbeltquerung läuft bis 31.07.2024. 2. Wurden seit dem Jahr 2012 auch Genehmigungen für die Aufsuchung und Erkundung unkonventioneller Erdgas- und Erdöllagerstätten unter Einsatz von umweltgefährdenden Substanzen erteilt? Wenn ja, wie viele und für welche Gebiete? Derartige Genehmigungen (Betriebsplanzulassungen) wurden seit 2012 vom LBEG nicht erteilt. 3. Wurden seit dem Jahr 2012 auch Genehmigungen für Aufsuchungs- und Bewilligungsanträge erteilt, bei denen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass mit dem Antrag auch das Ziel verfolgt wird, mittels Fracking Erdöl zu gewinnen , oder bei denen der Einsatz von Fracking in der Förderphase eine mögliche Option gewesen wäre? Mit der Zuteilung von Bergbauberechtigungen werden keine Aufsuchungstätigkeiten im Feld genehmigt, da es sich lediglich um eine Rechtevergabe handelt , die Dritte von diesem Recht ausschließt. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5392 3 4. Wurde über Landesrecht in Schleswig-Holstein im Bereich von unterirdischem Bergbau, insbesondere im Umkreis von Gas- und Ölkavernen, Fracking und das Verpressen von Lagerstättenwasser untersagt? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der am 10.03.2014 veröffentlichten Planungsabsichten zu einer Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 ist als Ziel genannt, dass Kohlenwasserstoffe nicht unter Einsatz der „Fracking-Technologie“ abzubauen sind (vgl. Runderlass des Ministerpräsidenten – Staatskanzlei – vom 26. Februar 2014 – StK 336 – 502.18). Auf der Grundlage von § 14 Absatz 2 Raumordnungsgesetz i.V.m. § 18 Absatz 1 Landesplanungsgesetz kann die Landesplanungsbehörde bis zum Abschluss der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen befristet für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde . Dies ist z. B. bei einer Genehmigung von Betriebsplananträgen, die die Fracking-Technologie beinhalten, grundsätzlich der Fall. Eine Verlängerung der Untersagung um ein Jahr ist möglich. Nach erfolgter Teilfortschreibung gilt das Ziel unmittelbar. Dabei ist im Rahmen der Novelle des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften die Aufnahme einer Raumordnungsklausel im Bundesberggesetz vorgesehen. Aus wasserrechtlicher Sicht hat der Bund in §§ 9 Abs. 2, 13 a WHG eine abgestufte Verbotsregelung getroffen. Eine darüber hinausgehende landesrechtliche Regelungskompetenz, um etwa auch das sogenannte konventionelle Fracking generell gesetzlich zu verbieten, besteht unter anderem aufgrund des Verfassungsprinzips der konkurrierenden Gesetzgebung nicht.