SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5397 18. Wahlperiode 2017-04-07 Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Vogt (FDP) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Verpflichtung der Gemeinden zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen Vorbemerkung der Landesregierung: Die Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie ) in deutsches Recht erfolgte insbesondere durch die Aufnahme der §§ 47 a bis f in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV). Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind in Schleswig-Holstein die Gemeinden . Die Landesregierung hat entschieden, die Gemeinden dort zu unterstützen, wo eine zentrale Aufgabenerledigung Effizienzvorteile bietet, ohne in die gemeindliche Zuständigkeit und Planungshoheit einzugreifen. Dazu hat das Land eine Projektgruppe mit Vertretern aus Umwelt-, Verkehrs- und Innenressort sowie der kommunalen Landesverbände eingerichtet. Es wurden Mittel bereitgestellt, um Städte und Gemeinden bei der Lärmkartierung und Aktionsplanung zu unterstützen. 1. Wie viele Gemeinden in Schleswig-Holstein haben bislang trotz Aufforderung durch das Land keine Meldung zur Lärmaktionsplanung abgegeben bzw. keine Lärmkarte erstellt? Bitte nach Grund der Meldung (Hauptverkehrsstraße, Haupteisenbahnstrecke, etc.) angeben. Drucksache 18/5397 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Wie viele Gemeinden in Schleswig-Holstein haben bislang trotz Aufforderung durch das Land keine zufriedenstellende Meldung zur Lärmaktionsplanung abgegeben bzw. keine zufriedenstellende Lärmkarte erstellt? Bitte nach Grund der Meldung (Hauptverkehrsstraße, Haupteisenbahnstrecke, etc.) angeben. Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Lärmkarten wurden für alle Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume entsprechend § 47 c BImSchG ausgearbeitet . 142 Gemeinden haben bisher keine zufriedenstellenden Meldungen abgegeben . Von 47 dieser Gemeinden wurde bisher kein Lärmaktionsplan vorgelegt. Bei den übrigen (95) Gemeinden liegen Mängel bei der Dokumentation der Mitwirkung der Öffentlichkeit, der Validierung / Verabschiedung / Unterzeichnung und dem Umfang der Lärmaktionspläne (Vorgabe: max. 10 Seiten) vor. Sie betreffen Hauptverkehrsstraßen und bei zwei Gemeinden den Lärmaktionsplan für den Flughafen Hamburg Fuhlsbüttel. Aktueller Sachstand (Stand: 07.04.2017): - 28 Gemeinden haben den Defiziten bereits abgeholfen; - 92 Gemeinden haben erklärt, den Defiziten fristgemäß abzuhelfen; - 21 Gemeinden haben erklärt, den Defiziten mit Verzögerung abzuhelfen; - bei einer Gemeinde ist der Sachstand noch unklar; Keine Gemeinde verweigert grundsätzlich die Aufstellung des Lärmaktionsplans . 3. Welche Gemeinden wurden nach Bekanntwerden, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Lärmaktionspläne eingeleitet hat, vom Land zu einer Meldung bzw. Aktualisierung der Meldung aufgefordert? Da nicht abschließend geklärt ist, welche Gemeinden vom laufenden Vertragsverletzungsverfahren tatsächlich betroffen sind, erfolgt keine Nennung während des laufenden Verfahrens. 4. Warum erfolgte die Aufforderung jeweils erst nach Bekanntwerden des Vertragsverletzungsverfahrens ? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5397 3 Die Gemeinden wurden im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie von der Landesregierung mehrmals aufgefordert, ihrer gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Dies geschah zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen und Informationsbriefe. Die Rechtsauffassung der EU-Kommission über das Fehlen eines Ermessensspielraums und den Umsetzungsumfang wurde zu diesem Zeitpunkt erstmals formuliert. Dies wurde zum Anlass für ein neuerliches Schreiben genommen . 5. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, welche Kosten den aufgeforderten Gemeinden durch die Meldung bzw. Aktualisierung der Meldung entstanden sind? Wenn ja, welche? Für kleinere Gemeinden wurde von der Landesregierung zusammen mit dem Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag (SHGT) ein Musteraktionsplan entwickelt , um den Berichtspflichten genügen zu können und bei vertretbarem Aufwand im Sinne des Lärmschutzes das Mögliche abzubilden. Der Musteraktionsplan wurde so entwickelt, dass eine Aufstellung grundsätzlich ohne externe Unterstützung erfolgen kann. Bei Beauftragung eines Ingenieurbüros entstehen für kleine Gemeinden je nach Aufwand Kosten in Höhe von ca. 1000,- bis 1500,- €. 6. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Lärmaktionsplan für alle kartierten Bereiche zu erstellen ist oder, dass ein Lärmaktionsplan nur dann zu erstellen ist, sobald die Umgebungslärmkartierung Betroffene ausweist? Bitte begründen. Im Vertragsverletzungsverfahren wurde die Rechtsauffassung der EU- Kommission deutlich, dass für alle Bereiche, für die Lärmkarten auszuarbeiten sind, auch Lärmaktionspläne aufzustellen sind. Diese Rechtsauffassung wird sich nach hiesiger Einschätzung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angesichts der Formulierung von Artikel 8 der Umgebungslärm-Richtlinie 2002/49/EG durchsetzen. Es gilt, eine Verurteilung vor dem EuGH und die Festsetzung von Strafzahlungen oder Zwangsgeldern zu vermeiden. 7. Inwiefern unterstützt die Landesregierung die Gemeinden bei der Erstellung von Lärmkarten bzw. Lärmaktionsplänen? Die Zuständigkeit für die Ausarbeitung der Lärmkarten und die Aufstellung der Lärmaktionspläne liegt gemäß § 47 e BImSchG bei den Gemeinden. Drucksache 18/5397 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Das Land unterstützt die Gemeinden, indem die Lärmkarten für die Gemeinden unter 20.000 Einwohnern in einem Zuge ausgearbeitet wurden. Die Lärmkarten für größere Gemeinden wurden, soweit gewünscht, gegen Kostenerstattung kostengünstig mit ausgearbeitet. Die Beauftragung und Durchführung beispielsweise der Lärmkartierung durch die einzelnen Gemeinden hätte für die öffentlichen Haushalte insgesamt deutlich höhere Kosten verursacht. Die Aufstellung der Lärmaktionspläne wurde unter anderem durch Informationsveranstaltungen , Informationsbriefe, Leitfäden und andere Materialien, telefonische Beratung und in besonderen Fällen auch durch die Teilnahme an Sitzungen gemeindlicher Gremien unterstützt. Für die Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung wurden in den Jahren 2011 bis 2013 im Rahmen eines Projektes zur Unterstützung der Gemeinden bei der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie im LLUR durch das Land insgesamt 358.800 € verausgabt.