SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 5398 18. Wahlperiode 18.04.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Rathje-Hoffmann (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung Aufbau der Pflegekammer Vorbemerkung der Fragestellerin: Mit Pressemitteilung vom 28. März hat die Pflegeberufekammer erklärt, dass nunmehr 10.000 beruflich Pflegende zur Registrierung aufgefordert werden. 1. Wie viele Pflegende haben sich bereits freiwillig bei der Pflegeberufekammer registrieren lassen? Antwort: Die Registrierung ist eine gesetzliche Pflicht gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege, der bis zum 6. April 2017 1.792 Berufsangehörige nachgekommen sind. 2. Warum werden nur 10.000 beruflich Pflegende zur Registrierung aufgefordert? Wie werden diese 10.000 Personen ausgewählt und wann werden die weiteren beruflich Pflegenden angeschrieben? Antwort: Es werden alle Berufsangehörigen, die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldet worden sind (siehe Antwort zu 4.), angeschrieben, sofern sie nicht schon registriert sind. Die von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gemeldeten Daten müssen zunächst Drucksache 18/ 5398 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 im Datenbanksystem des Errichtungsausschusses erfasst werden bzw. in dieses übernommen werden. Als 10.000 Datensätze zur Verfügung standen, sind diese für die Anschreiben verwendet worden. Es wird weiterhin an der Erfassung gearbeitet, so dass in Kürze wieder Berufsangehörige angeschrieben und an die Registrierungspflicht erinnert werden. 3. Welche Kosten und Konsequenzen folgen aus der Nicht-Registrierung für eine Pflegefachkraft? Antwort: Berufsangehörige, die sich nicht registrieren, verstoßen gegen das Pflegeberufekammergesetz (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege). Der Errichtungsausschuss ist befugt, die Registrierungspflicht durchzusetzen. 4. Woher hat die Pflegeberufekammer die Adressen der beruflich Pflegenden erhalten ? Antwort: Der Errichtungsausschuss hat die Daten von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhalten, die gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Kammer für die Heilberufe in der Pflege den Errichtungsausschuss durch Übermittlung der Daten nach Aufforderung durch diesen unterstützen müssen.