SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5405 18. Wahlperiode 17-04-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Flugplatz Hartenholm 1. Welche rechtlichen Gründe liegen vor, den Flugplatz Hartenholm zu schließen ? Antwort: Die Untersagung der Nutzung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Hartenholm wird auf § 29 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) gestützt. Danach kann die Luftfahrtbehörde Maßnahmen erlassen, um betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren. Die Gefahr für den Luftverkehr ergibt sich daraus, dass der Flugplatzbetreiber trotz intensiver und wiederholter Aufforderung durch die Behörde nicht für die nach den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb geforderte Hindernisfreiheit gesorgt hat. Insbesondere stellen Bäume im nordwestlichen Bereich der Piste unzulässige Hindernisse dar. Die Verpflichtung, für eine Beseitigung der Hindernisse zu sorgen, hat der Betreiber bereits im Mai 2016 vor dem Verwaltungsgericht anerkannt. Drucksache 18/ 5405 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche Maßnahmen muss der Betreiber ergreifen / welche Schritte muss er unternehmen, um eine neue Betriebserlaubnis zu erhalten? Antwort: Die Flugplatzgenehmigung des Betreibers nach § 6 LuftVG bleibt von der behördlich angeordneten Nutzungsuntersagung der Start- und Landebahn unberührt . Die Nutzung wurde untersagt, bis die geforderte Hindernisfreiheit hergestellt wird. Sobald die Hindernisse beseitigt sind, ist die Nutzung der Start- und Landebahn wieder zulässig, ohne dass weitere Schritte zu veranlassen wären.