SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5409 18. Wahlperiode 24.04.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Kubicki (FDP) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerium HSH Nordbank - Fonds für allgemeine Bankenrisiken - Nachfrage zu Drs. 18/5265 Vorbemerkung des Fragestellers: Die HSH Nordbank AG weist in ihrem HGB-Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in der § 340g HGB-Rücklage (Fonds für allgemeine Bankrisiken) rund 2,348 Mrd. € aus. Die Entwicklung dieser Rücklage stellt sich seit 2011 wie folgt dar: Jahr 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 § 340g HGB- Rücklage in T€ 1.051.693 2.032.075 1.409.216 2.081.858 2.081.858 2.348.495 Die Sparkassenaufsicht Nordrhein-Westfalen hat in ihrem nichtveröffentlichten Bescheid vom 9.6.2016, mit dem sie den Jahresabschluss der Sparkasse Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2014 aufgehoben hat, entschieden, dass eine Dotierungsentscheidung des Vorstandes nach § 340g Abs. 1 HGB, die sich "allein auf eine Risikound Eigenkapitalstrategie" stützt, ermessens- und rechtsfehlerhaft ist. Drucksache 18/5409 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 1. War die Entscheidung, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Vorstand der HSH Nordbank AG den Fonds für allgemeine Bankrisiken (§ 340g Abs. 1 HGB) dotiert , Gegenstand der Beratungen im Aufsichtsrat? 2. Wenn ja, welche Gründe wurden neben den nach dem Bescheid der Sparkassenaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2016 für sich genommen nicht ausreichenden Gründen der "Risiko- und Eigenkapitalstrategie" für die § 340g HGB-Rücklagendotierung sonst noch angeführt? Welche Gründe wurden insbesondere dafür angeführt, durch die über sonstigen Gewinne hinausgehende Dotierung des Fonds für allgemeine Bankrisiken Jahresfehlbeträge in den Jahren 2012 und 2014 zu erzeugen? Wurden die vorgebrachten Gründe vom Aufsichtsrat kritisch gewürdigt und auf ihre Angemessenheit und Notwendigkeit hin überprüft? 3. Wenn nein, ist es üblich, dass der Aufsichtsrat Ermessensentscheidungen des Vorstandes im Milliardenbereich nicht thematisiert? Antwort: Die ersten drei Fragen werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In Ausübung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Rechte und Pflichten überwacht der Aufsichtsrat die Geschäftsführung der HSH Nordbank AG. Dabei unterrichtet der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensführung und - planung, wie etwa die finanzielle Entwicklung, die Ertragslage, das Risiko-, Liquiditäts - und Kapitalmanagement sowie über Geschäfte und Ereignisse, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind. In alle Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung für die Bank wird der Aufsichtsrat eingebunden. Darüber hinaus ist jeder Jahresabschluss der HSH Nordbank AG Gegenstand von Beratungen im Aufsichtsrat . Die konkreten Themen, die in diesem Zusammenhang im Aufsichtsrat behandelt werden, sind vertraulich zu behandeln. Die Landesregierung erhält von dem von ihr entsandten Aufsichtsratsmitglied nur diejenigen Informationen, die sie für die Verwaltung der Beteiligung benötigt (vgl. § 394 AktG). Sie unterliegt dann entsprechend Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5409 3 selbst einer Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich vertraulicher Informationen (vgl. § 395 AktG). Vor diesem Hintergrund kann die Landesregierung zu Einzelthemen hier nicht Stellung nehmen. Eine Relevanz der Entscheidung der Sparkassenaufsicht Nordrhein-Westfalen vom 9.6.2016 ist aus Sicht der Landesregierung hier nicht zu erkennen. Die Entscheidung liegt der Landesregierung nicht vor. Nach den öffentlich zugänglichen Informationen – insbesondere der Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 9.6.2016 und der Information des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Nordrhein- Westfalen vom 27.6.2016 (Vorlage 16/4046 A7) – hat das nordrhein-westfälische Finanzministerium seine Entscheidung bezüglich der Dotierung der Rücklage nach § 340g HGB auf konkrete Ermessensfehler der Sparkassenorgane gestützt, die nicht im Einklang mit den Anforderungen des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen standen. Die landessparkassenrechtlichen Vorgaben für Sparkassen in Nordrhein- Westfalen gelten für die HSH Nordbank AG nicht. Für die HSH Nordbank AG sind allein die aktienrechtlichen Vorgaben ausschlaggebend. Des Weiteren hat die Landesregierung die HSH Nordbank um Stellungnahme gebeten , die folgendes mitteilt: „Über Inhalte der Sitzungen des Aufsichtsrats der HSH Nordbank AG geben wir mit Hinweis auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis keine Auskunft.“ 4. Wurden Ansprüche von Hybridkapitalgebern der HSH Nordbank AG, die sich gegen diese Rücklagenbildung im Milliardenbereich wenden, gerichtlich oder bei öffentlichen Streitschlichtungsstellen geltend gemacht? Wenn ja, sind die öffentlichen Anteilseigner hierüber unterrichtet worden, wenn ja, seit wann, und welche bilanziellen Risiken resultieren hieraus? Wurden für diese Risiken Rückstellungen gebildet und, wenn ja, wann und in welcher Höhe? Haben die Anteilseigner der HSH Nordbank AG die Kaufinteressenten für die HSH Nordbank AG auf solche Ansprüche hingewiesen, wenn ja, wann und in welcher Form? Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes der HSH Nordbank AG gehen der Landesregierung seitens der Bank keine Informationen darüber zu, welche Rechtsstreitigkeiten gegenüber der Bank angedroht oder gegen sie anhängig gemacht worden sind. Insoweit wird die Landesregierung auch über die Höhe der für solche Rechtsstreitigkeiten getätigten Rückstellungen nicht informiert. Drucksache 18/5409 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Im Zuge des Privatisierungsverfahrens der HSH Nordbank AG hat sich die Landesregierung ein umfassendes Bild von den rechtlich und wirtschaftlich relevanten Aspekten der HSH Nordbank AG verschafft. Dies schließt die Information über drohende und anhängige wesentliche Rechtsstreitigkeiten ein. Die relevanten Informationen werden den ausgewählten Bietern in den nächsten Phasen des Privatisierungsverfahrens ebenfalls zur Verfügung gestellt. Des Weiteren hat die Landesregierung die HSH Nordbank um Stellungnahme gebeten , die folgendes mitteilt: „Die erfragten Informationen unterliegen dem Betriebs – und Geschäftsgeheimnis der Bank.“