SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ 5410 18. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Justiz, Kultur und Europa Umgang mit Hinweisen von Informanten oder V-Personen Vorbemerkung: In dem Strafverfahren 593 Js 3921/10 wegen eines Überfalls von Rockern auf eine andere Rockergruppierung in einem Schnellrestaurant in Neumünster im Jahr 2010 erhielt das Landeskriminalamt den Hinweis, ein in Untersuchungshaft Beschuldigter habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten und auch ein anderer Beschuldigter sei nicht Täter der Körperverletzung gewesen. 1. Stammte dieser Hinweis von einem Informanten oder einer V-Person, der Vertraulichkeit im Sinne der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister zugesichert worden war? Antwort: Ausweislich eines Vermerks eines Polizeibeamten vom 14.06.2010 konnte der Hinweis, den der mit der Sache befasste VP-Führer ihm gegenüber gab, nicht verifiziert werden. Die in dieser Angelegenheit durch den Ermittlungsbeamten und die VP-Führung gefertigten Vermerke sind durch die Staatsanwaltschaft Kiel zur Ermittlungsakte genommen und dem LG Kiel vor Eröffnung der Hauptverhandlung übersandt worden. Der in dieser Sache befasste VP-Führer ist im Rahmen der Beweisaufnahme zeugenschaftlich vernommen worden. 2. Lag eine strafbare Tatbeteiligung der Quelle vor? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 1. Drucksache 18/5410 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. a) Rechtfertigt es die Zusicherung der Vertraulichkeit wahrheitswidrige Informationen über den Sachverhalt in ein Strafverfahren einfließen zu lassen? b) Entspricht der in der Verfahrensakte vermerkte Zeitpunkt, zu dem das Lan- deskriminalamt den Hinweis von der Quelle erhalten haben soll, der Wahrheit? c) Entspricht der Vermerk in der Akte, eine Konkretisierung des Hinweises sei nicht möglich gewesen, der Wahrheit? Antwort zu Fragen 3a-c): Zeugen und Sachverständige sind, unbeschadet ihnen ggf. zustehender Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, siehe §§ 57 und 72 der Strafprozessordnung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Der Hinweis war der Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung und dem Gericht vor Eröffnungsbeschluss bekannt. Er hat nicht zur Anklagerücknahme oder Nichteröffnung des Hauptverfahrens geführt. 4. Warum wurde die entlastende Aussage, ein anderer Beschuldigter sei nicht Täter der Körperverletzung gewesen, nicht in der Akte vermerkt? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 1. Der Hinweis hat Eingang durch zwei polizeiliche Vermerke in die Akten gefunden und war damit allen Verfahrensbeteiligten zugänglich. 5. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorwurf eines der damals verantwortlichen Ermittlungsbeamten, in dem Ermittlungsverfahren seien entlastende Erkenntnisse zugunsten eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten vorsätzlich unterdrückt worden? Antwort: Siehe Antwort zur Frage 4. Eine Unterdrückung des Hinweises hat es mithin nicht gegeben. 6. a) Bezog sich die später gegenüber dem zuständigen Strafgericht abgegebene Sperrerklärung des Innenministeriums für „die in der Verfahrensakte anonyme Quelle“ auf die oben genannte Quelle oder auf eine andere in der Verfahrensakte genannte anonyme Quelle? b) Warum differenzierte die Sperrerklärung nicht zwischen den verschiedenen Quellen der Strafverfolgungsbehörden? c) Kann die Landesregierung ausschließen, dass das Gericht oder Verfahrensbeteiligte durch die Formulierung der Sperrerklärung in die Irre geführt wurden? Antwort zu Frage 6a) – c): Drucksache 18/5410 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 3 Siehe Antwort zur Frage 1. Die durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten abgegebene Sperrerklärung gem. § 96 StPO bezog sich auf eine Quelle, der Vertraulichkeit zugesichert worden war und deren Aussage durch einen Polizeibeamten des Landeskriminalamtes als Zeuge vom Hörensagen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.