SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5411 18. Wahlperiode 2017-04-24 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten Umgang mit Mobbingvorwürfen Vorbemerkung: In dem Strafverfahren 593 Js 3921/10 wegen eines Überfalls von Rockern auf eine andere Rockergruppierung in einem Schnellrestaurant in Neumünster im Jahr 2010 erhielt das Landeskriminalamt den Hinweis, ein in Untersuchungshaft Beschuldigter habe sich zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten und auch ein anderer Beschuldigter sei nicht Täter der Körperverletzung gewesen. 1. Der damals verantwortliche Ermittlungsbeamte, der anders als seine Vorgesetzten die vollständige Aufnahme des entlastenden Hinweises in die Ermittlungsakte für geboten hielt, beklagte in der Folge gemobbt worden zu sein und schaltete den Mobbing-Ausschuss ein. Kann die Landesregierung bestätigen oder dementieren, dass drei vom Mobbingausschuss beauftragte Personen („Unterarbeitsgruppe Mobbing“) Mitte 2013 einen dreiseitigen Bericht vorgelegt haben sollen, demzufolge mehrere Beamte Mobbing und die Entfernung aus ihren Arbeitsbereichen durch den damaligen leitenden Kriminaldirektor im LKA beklagten und dessen Führungsstil mit „Mechanismen des Dritten Reiches“ verglichen haben sollen? Antwort: Die Bearbeitung von Mobbingsachverhalten ist hinsichtlich ihrer Vertraulichkeit anderen personellen Vorgängen, beispielsweise Disziplinarverfahren, gleichzusetzen . Somit kann aus Gründen des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Rechte, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes weiterer Verfahrensbeteiligter keine inhaltliche Stellung hierzu genommen werden. Die o.g. Vorwürfe wurden seinerzeit durch verschiedene externe Stellen umfangreich in strafrechtlicher, disziplinar- und dienstrechtlicher sowie verwal- Drucksache 18/5411 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 tungsrechtlicher Hinsicht überprüft. Ein vorwerfbares Verhalten von Dienstvorgesetzten hat sich nicht bestätigt, so dass auch kein Raum mehr für ein Mobbingverfahren blieb. 2. Der damals verantwortliche Ermittlungsbeamte ließ Anzeige gegen seine damaligen Vorgesetzten erstatten, weil diese entlastende Erkenntnisse zugunsten eines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten vorsätzlich unterdrückt hätten. Dürfen Landesbeamte einen Rechtsanwalt damit beauftragen, dieser möge mutmaßliche Dienstvergehen oder Straftaten von Kollegen den zuständigen Stellen anzeigen, oder verletzen sie durch die Information des Rechtsanwalts über die dienstlichen Vorgänge ihre Verschwiegenheitspflicht? Antwort: Öffentlich Bedienstete sind grundsätzlich an die ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflichten gebunden. Sie sind aber im Einzelfall berechtigt, sich rechtliche Beratung einzuholen oder einen Beistand zu bemühen, soweit dies für die Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich ist. Der Rechtsbeistand unterliegt der besonderen beruflichen Verschwiegenheit gem. § 43 a BRAO. 3. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der Mobbingvorwurf des verantwortlichen Ermittlungsbeamten gegen seine Vorgesetzten bzw. eine darauf gestützte Klage seit Oktober 2013 durch einen Beamten im Innenministerium bearbeitet wurde, der selbst Gegenstand eines Vorwurfs des Ermittlungsbeamten war (Verfassen einer irreführenden Sperrerklärung), statt diese Bearbeitung einer nicht involvierten Person zu überlassen? Vorbemerkung: Es wird kein Bedarf gesehen, auf den zur Begründung der Fragestellung herangezogenen , subjektiven Vorwurf des Verfassens einer irreführenden Sperrerklärung einzugehen. Antwort: Zuständig für rechtliche Grundsatzangelegenheiten der Landespolizei ist die Leitung des Rechtsreferates in der Polizeiabteilung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten. Dies gilt sowohl für die Abgabe von Sperrerklärungen gem. § 96 StPO, als auch für die Unterstützung der zu- und nachgeordneten Ämter und Behörden in grundsätzlichen oder komplexen Rechtsangelegenheiten , so z.B. in Fragen der Akteneinsicht oder besonderen dienstrechtlichen Fragestellungen, wie sie auch Gegenstand der angesprochenen Verfahren waren. Die Bearbeitung des angesprochenen Mobbingvorwurfes wurde im Rahmen der damaligen Zuständigkeiten unter Vorsitz des Landespolizeidirektors durchgeführt. 4. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass der damalige leitende Kriminaldirektor im LKA, dem der untergeordnete Ermittlungsbeamte Mobbing vorgeworfen hatte, die psychische Dienstfähigkeit des erkrankten Ermittlungsbeamten überprüfen ließ statt diese Entscheidung einer nicht Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/5411 3 involvierten Person zu überlassen? Antwort: Nach § 26 BeamtStG ist die bzw. der jeweils zuständige Dienstvorgesetzte gehalten, bei Vorliegen bestimmter Umstände, zu denen eine fortdauernde mindestens dreimonatige Erkrankung zählt, ein Verfahren zur Prüfung der Dienstfähigkeit einzuleiten. Die Bearbeitung eines solchen Verfahrens erfolgt in der zentralisierten Personalverwaltung im Landespolizeiamt.