SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5418 18. Wahlperiode 2017-05-04 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Freier Zugang zu Schleswig-Holsteins Meeresstränden 1. Darf die Ausübung des Rechts auf Gemeingebrauch am Meeresstrand (§ 32 LNatSchG) nach Auffassung der Landesregierung von der Zahlung eines Entgelts wie der Kurabgabe abhängig gemacht werden? Ja, im Rahmen des § 34 LNatSchG. 2. Laut Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand dürfen Gemeinden das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie nicht verhindern, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. a) Bedeutet diese Bestimmung nach Auffassung der Landesregierung, dass für das Wandern am Meeresstrand über einen abgabepflichtigen Strand entlang der Wasserlinie grundsätzlich kein Entgelt wie etwa eine Kurabgabe erhoben werden darf? Drucksache 18/5418 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Ja, es sei denn, dass eine Umwanderung des Strandes auf eigens dafür vorgesehenen Wegen möglichst in Sichtweite des Meeres möglich ist. b) Schließt dieses Recht nach Auffassung der Landesregierung auch den Zugang zur Wasserlinie über einen abgabenpflichtigen Strand ein, um an der Wasserlinie entlang wandern zu können? Die Möglichkeit des Zugangs zur Wasserlinie über den abgabepflichtigen Strand hinweg ist nicht gesondert geregelt und richtet sich im Einzelfall nach der Sondernutzungsgenehmigung im Rahmen der Anforderungen des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesverordnung zur Sondernutzung am Meeresstrand und über Schutzstreifen an Gewässern II. Ordnung. 3. Darf das Baden im Meer nach Auffassung der Landesregierung von der Zahlung eines Entgelts wie der Kurabgabe abhängig gemacht werden, wenn es ohne Verweilen oder Niederlassen auf einem abgabepflichtigen Strand erfolgt ? Sobald man den abgabepflichtigen Strand betritt, unterliegt man regelmäßig den Bestimmungen des Sondernutzungsrechts der Gemeinde und damit in der Regel der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts. 4. Vorbemerkung zur nachfolgenden Frage: Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen ist auch das Wissen nachgeordneter Landesbehörden heranzuziehen (vgl. BVerfGE 139, 194). Für welche Teile des schleswig-holsteinischen Meeresstrandes wurde einer Gemeinde durch die zuständige Naturschutzbehörde das Recht auf Sondernutzung eingeräumt (§ 34 LNatSchG)? Es wird um detaillierte Aufschlüsselung unter Angabe der Lage und der Breite der betroffenen Strandabschnitte gebeten. Zur Beantwortung siehe nachfolgende Liste: Kreis Gemeinde Abschnitte Länge abgabepflichtig in Meter Länge abgabefrei in Meter Dithmarschen Fehlanzeige Fehlanzeige Hansestadt Lübeck Lübeck Travemünde (Nordermole bis kurz hinter der Badeanstalt Möwenstein) 920 540 Priwall (Südermole bis zur Landesgrenze ) 1.250 150 Landeshauptstadt Kiel Kiel Falckensteiner Strand 3.720 Stadt Flensburg Fehlanzeige Fehlanzeige Plön Hohwacht 2.090 1.150 Wendtorf 1.180 Behrensdorf 1.070 Blekendorf 1.300 1.300 Heikendorf 250 300 Stein 2.550 Wisch 3.160 Laboe 900 1.500 Schönberg 3.500 350 Ostholstein Fehmarn Meschendorf 1.230 Grüner Brink 770 Bojendorf 700 Burg 500 Großenbrode 920 370 Heiligenhafen 2.000 Gremersdorf 230 Wangels 2.465 915 Neukirchen 3.275 Heringsdorf 2.375 Grube 2.670 Dahme 3.070 100 Kellenhusen 2.390 600 Grömitz 5.700 1.350 Schashagen 1.500 Neustadt 2.110 4.390 Sierksdorf 2.463 637 Scharbeutz 4.370 1.010 Timmendorfer Strand 4.245 1.200 Rendsburg- Eckernförde Brodersby Schönhagen 500 Schwedeneck 1.750 1.690 Strande 500 540 Eckernförde Südstrand 3.160 Drucksache 18/5418 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Kreis Gemeinde Abschnitte Länge abgabepflichtig in Meter Länge abgabefrei in Meter Schleswig- Flensburg Sandwig 200 Holnis 50 Langballig 90 Kroonsgaard 2.000 Hasselberg 750 Pommerby 1.000 Kappeln 300 Nordfriesland List auf Sylt 16.850 1.900 Kampen 3.210 1.890 Sylt OT Westerland 6.575 175 OT Rantum 6.615 5.735 Wenningstedt- Braderup 2.590 180 Hörnum 7.790 5.040 Wyk auf Föhr 3.300 800 Norddorf/Amrum 2.555 Nebel/Amrum 4.820 Wittdün/Amrum ca. 6.500 St. Peter-Ording in A bis C 6.880 in D bis E 1.170 in C bis D 1.520 5. Über wie viele Kilometer Meeresstrand verfügt Schleswig-Holstein insgesamt? Der Begriff „Meeresstrand“ ist ausschließlich in § 64 Nr. 9 Landeswassergesetz definiert. Diese Definition steht allerdings nicht in Zusammenhang mit der Fragestellung, da diese sich auf die „Sondernutzung am Meeresstrand“ gemäß § 34 Landesnaturschutzgesetz bezieht. Es liegen keine Daten vor, die zur Beantwortung der Fragestellung herangezogen werden könnten. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Aufbereitung von geeigneten Daten nicht möglich.