SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5435 18. Wahlperiode 15-05-17 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Klimaschutz in Schleswig-Holstein Vorbemerkung des Fragestellers: Ausweislich der Verbändeurteile zur A20-Elbquerung, schleswig-holsteinischer Teil (BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15, beide vom 28. April 2016), dort jeweils: Randnummer 180, hat die Landesregierung die Auffassung vertreten, die Auswirkungen des Baus der A20 bzw. des A20-Elbtunnels und des dadurch entstehenden Verkehrs auf den Klimawandel seien nicht zu prüfen. Ausweislich des Umweltberichts zum Bundesverkehrswegeplan 2030 ist die A20 dessen umweltschädlichstes Vorhaben, maßgeblich wegen der Auswirkungen auf den Klimawandel. 1. Ist das raumplanerische 2%-Ziel der Landesregierung für Windenergieflächen auf der Grundlage von Fachgutachten entwickelt worden? Wenn ja, welche Gutachten (Autor, Titel, Datum) sind dies? Wenn nein, auf welcher Grundlage erfolgte die Festlegung der genannten Zahl? Antwort: Die Ableitung des Ziels von rund 2 % der Landesfläche für Windenergienutzung zur Umsetzung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig- Holstein erfolgte auf Grund eigener Berechnungen der Landesplanung. 2. Haben das Umweltministerium und/ oder andere Umweltbehörden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren A20 Elbquerung (Schleswig-Holstein) gefordert, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel zu prüfen? Wenn ja: Unter welchem Datum und von wem wurde die entsprechende Stellungnahme abgegeben? Wenn nein: Warum nicht? Drucksache 18/5435 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 3. Haben das Umweltministerium und/ oder andere Umweltbehörden im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren Feste Fehmarnbeltquerung (Schleswig-Holstein) gefordert, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel zu prüfen? Wenn ja: Unter welchem Datum und von wem wurde die entsprechende Stellungnahme abgegeben ? Wenn nein: Warum nicht? Antwort: Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Umweltministerium hat im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in den Planfeststellungsverfahren A20 Elbquerung (Schleswig- Holstein) und Feste Fehmarnbeltquerung keine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel gefordert, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestand. Auch die Stellungnahmen der anderen Umweltbehörden enthalten keine entsprechenden Forderungen. Zur Begründung: Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG in seiner noch gültigen Fassung vom 24. Februar 2010 zuletzt geändert am 30. November 2016 sieht keine Berücksichtigung der Auswirkungen eines Projektes auf den Klimawandel vor. Eine entsprechende Vorgabe enthält die UVP-Richtlinie (85/337/EWG beziehungsweise die kodifizierte Fassung in der Richtlinie 2011/92/EU) ebenfalls nicht. Somit gab es im Rahmen der Beteiligungsverfahren zu den beiden in der Anfrage aufgeführten Vorhaben keine Rechtsgrundlage für das MELUR oder andere Umweltbehörden, eine Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Klimawandel zu fordern. Die neugefasste UVP-Richtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014, die erstmals die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima enthält, ist für Vorhaben anzuwenden, für die das Verfahren nach dem 16. Mai 2017 eingeleitet wird. Da die Planfeststellungsverfahren für die genannten Vorhaben deutlich vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, findet diese Regelung somit auf die oben genannten Vorhaben keine Anwendung. Diese Rechtsauffassung ist verschiedentlich höchstrichterlich bestätigt worden (vgl. zuletzt BVerwG 9 A 9.15 und 9 A 10.15 vom 28. April 2016 zur Elbquerung A 20).