SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/5438 18. Wahlperiode 15.05.2017 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Bauland in Struvenhütten, Kreis Segeberg Vorbemerkung des Fragestellers: Struvenhütten hat für eigene Bürger, und insbesondere für junge Familien, Bedarfe an Baugrundstücken. Außerdem ist der Erhalt der Grundschule (Zweigstelle) von der zukünftigen Kinderzahl her gefährdet. Weitere junge Zuzugsfamilien sind somit notwendig . In der gesamten Region wächst zurzeit der Wohnungsmangel. Struvenhütten plant deshalb die Ausweisung neuer Bauplätze. 1.) Hat Struvenhütten noch Planungsoptionen für zusätzliche Wohneinheiten? Wenn ja, wie viele und wie errechnen sich diese? Die Gemeinde Struvenhütten liegt im Ordnungsraum Hamburg. Da sie nach dem Landesentwicklungsplan 2010 (LEP) kein Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung ist (Ziffer 2.5.2 Abs. 2 LEP), hat sie bei Flächenplanungen für Wohnungsbau den sog. wohnbaulichen Entwicklungsrahmen des LEPs zu beachten (Ziffer 2.5.2 Abs. 4 LEP). Drucksache 18/5438 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Danach können in Struvenhütten im Zeitraum 2010 bis 2025 bezogen auf den Wohnungsbestand Ende 2009 (413 Wohnungen) maximal 15% neue Wohnungen gebaut werden; also insgesamt 62 Wohnungen. Da in den Jahren 2010 bis 2015 bereits 6 neue Wohnungen fertig gestellt wurden, hat die Gemeinde noch einen verbleibenden Entwicklungsrahmen von 56 Wohnungen. Neben dem wohnbaulichen Entwicklungsrahmen des LEPs hat die Gemeinde bei ihren Flächenplanungen unter anderem folgende Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten: Gemäß Landesentwicklungsplan Ziffer 2.5.2 Absatz 6 hat die Innenentwicklung Vorrang vor der Außenentwicklung. Bevor Gemeinden neue, nicht erschlossene Bauflächen ausweisen, sind vorhandene Flächenpotentiale hinsichtlich einer möglichen Nutzung zu prüfen. Es sollen Erschließungs- und Infrastrukturfolgekosten berücksichtigt werden. Die Ausweisung und Erschließung sowie der Bau von Wohnungen sollen zeitlich angemessen verteilt erfolgen. (Ziffer 2.5.2 Absatz 1 LEP). 2.) Nach der neuesten Aussage der Landesregierung, die Planungsbeschränkungen für die Gemeinden liberalisieren zu wollen, wie wirkt sich dieses auf Struvenhütten aus? In der neuen Legislaturperiode soll der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein fortgeschrieben und dadurch der wohnbauliche Entwicklungsrahmen aktualisiert werden. Das bedeutet, der Rahmen soll sich auf den dann neuen Planungszeitraum des Landesentwicklungsplans beziehen und ein aktueller Wohnungsbestand soll als Basis für die Berechnung des Rahmens zugrunde gelegt werden. Mit der Fortschreibung des LEPs stünde den Gemeinden wieder ein vollständiger Entwicklungsrahmen zur Verfügung. Bis die Fortschreibung steht, sollen für Gemeinden , die mit ihren aktuellen Planungsabsichten ggf. an die Grenzen des bisherigen Entwicklungsrahmens stoßen, rechtskonforme Übergangslösungen gefunden werden . Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/ 5438 3 3.) Welche Planungsunterlagen /Gutachten sind erforderlich, um den Bedarf für zusätzlichen Wohnraum nachzuweisen? Für den Nachweis des städtebaulichen Erfordernisses nach Baugesetzbuch (BauGB) ist unter anderem der Wohnungsbedarf zu ermitteln. Hilfreich hierfür kann die kleinräumige Bevölkerungs- und Haushaltsprognose des Kreises Segeberg sein. Dem prognostizierten Bedarf sind die vorhandenen Innenentwicklungspotentiale gegenüber zu stellen. Hieraus ergibt sich, ob über die vorhandenen Innenentwicklungspotentiale hinaus noch ein Bedarf für die Neuausweisung von Wohnbauland auf bisher nicht baulich in Anspruch genommenen Flächen besteht. 4.) Nachdem bereits zwei ortsansässige Handwerker wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten abgewandert sind, frage ich, welche Gewerbeansiedlung in der Gemeinde planungsrechtlich festgelegt werden kann? Nach dem Landesentwicklungsplan können alle Gemeinden - somit auch die Gemeinde Struvenhütten - eine bedarfsgerechte Flächenvorsorge für die Erweiterung ortsansässiger sowie die Ansiedlung ortsangemessener Betriebe treffen (Ziffer 2.6 Abs. 1 LEP).