SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/545 18. Wahlperiode 2013-03-05 Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Günther (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Nutzungsmöglichkeiten des Regenrückhaltebeckens in Mettenhof Vorbemerkung des Fragestellers Ein Teich im Kieler Stadtteil Mettenhof, der als Regenrückhaltebecken fungiert, wur- de jahrzehntelang zum Schulsegeln genutzt. Seit einiger Zeit darf dort aus haftungs- rechtlichen Gründen nicht mehr gesegelt werden. Vorbemerkung der Landesregierung Aus wasserrechtlicher Sicht ist zwischen Gewässern und technischen Anlagen (z.B. Regenrückhaltebecken) zu unterscheiden. Gewässer dürfen im Rahmen des soge- nannten Gemeingebrauchs von der Allgemeinheit z.B. zum Baden und Segeln ge- nutzt werden. Eine entsprechende Nutzung technischer Abwasseranlagen ist dage- gen im Wasserrecht nicht vorgesehen. Zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten treffen insbesondere diejenigen, die be- stimmte Nutzungsmöglichkeiten schaffen, z.B. Einrichtungen für den Badebetrieb oder An- und Ablegestellen für Ruderboote oder Segelboote. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht auch, wenn eine bestimmte Nutzung bekannt ist oder besondere Gefahrenquellen anzunehmen sind. Gefahrenquellen bei Regen- rückhaltebecken könnten z.B. Anlagenteile und Rohre unter dem Wasser sein oder Strömungen und Sogwirkung z.B. bei geöffnetem Grundablass. Soweit in Regen- rückhaltebecken belastetes und verschmutztes Regenwasser von Straßen und be- festigten Flächen eingeleitet wird, sind auch hygienische Aspekte zu betrachten. Weitere Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht bei Regenrückhaltebecken sind dem Drucksache 18/545 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Infobrief des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom Mai 2012 zu entnehmen (www.schleswig-holstein.de). Ob und ggfs. welche Gefahrenquellen und Verkehrssicherungspflichten hier beste- hen, wäre zunächst von der Stadt Kiel zu klären. 1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, ein Regenrückhaltebecken (abwassertechnische Einrichtung) zu einem für Wassersportzwecke nutzbaren Gewässer umzuwidmen? Eine „Umwidmung“ von Regenrückhaltebecken (Abwasseranlagen) in ein Ge- wässer ist im Wasserrecht nicht vorgesehen. 2. Welche tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um die Umwidmung eines Regenrückhaltebeckens (abwassertechnische Ein- richtung) zu einem für Wassersportzwecke nutzbaren Gewässer einleiten und umsetzen zu können? Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Sind der Landesregierung derartige Umwidmungsbeispiele bekannt und wenn ja, welche? Nein. 4. Welche Möglichkeiten der Haftungsfreistellung einer Gebietskörperschaft durch Dritte, sieht die Landesregierung, wenn ein Regenrückhaltebecken für Wassersportzwecke bereitgestellt würde? Ob und ggfs. welche Haftungsausschlüsse möglich wären, ist zunächst durch die Stadt Kiel selbst zu prüfen. Dabei wird es auf den konkreten – hier nicht näher bekannten – Sachverhalt und auf die Beschaffenheit des Rückhaltebe- ckens und die beabsichtigten Nutzungen ankommen.