SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/548 18. Wahlperiode 04.03.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Zielabweichungsverfahren in Schleswig-Holstein Anlässlich der Ausweitung und Neuerrichtung von Handelszentren, z.B. in Kaltenkirchen oder Raisdorf, bemängeln Einzelhandelsverbände eine zu häufige Abweichung von der Raumordnungsplanung. Wer hat seit 2007 wann welche Anträge auf Genehmigung einer Abweichung von welchem Raumordnungsplan in Schleswig-Holstein gestellt und wie und wann wurde darüber entschieden (Ablehnung, Genehmigung oder Genehmigung mit Auflagen)? Soweit einem Antrag auf Abweichung von den Zielen der Raumordnung stattgegeben wurde, welche Tatsachen begründeten die Zulässigkeit der Abweichung und waren diese Tatsachen nach der Aufstellung des betroffenen Raumordnungsplans eingetreten ? Antwort: Seit 2007 sind in Bezug auf die Ausweitung und Neuerrichtung von Handelszentren folgende Anträge auf Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Landesplanungsgesetz gestellt worden: Drucksache 18/548 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 1. Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums „Stadtzentrum“ in Sche- nefeld/Kreis Pinneberg von rd. 18.100 qm um max. 6.900 qm incl. eines Verbrauchermarktes mit max. 4.500 qm Verkaufsfläche und einem Non-Food-Anteil von max. 40%:  Abschließend modifizierter Antrag der Stadt Schenefeld auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens vom 04. Dezember 2007 für die Abweichung von den Zielen der Raumordnung in Ziffer 7.5 Abs. 4 Satz 2 (Beeinträchtigungsverbot ) und Abs. 5 Nr. 8 (Kongruenzgebot) des Landesraumordnungsplans 1998.  Positiver Abschluss des Verfahrens mit Schreiben vom 22. Februar 2008.  Die Prüfung der beantragten Abweichung von den Zielen der Raumord- nung hatte ergeben, dass die geplante Erweiterung der Verkaufsflächen des bestehenden Einkaufszentrums um max. 6.900 qm im Einzelfall aufgrund einer Veränderung der Sachlage unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar war, da die Abweichung die Raumordnungspläne in ihren Grundzügen nicht berührte, d. h. die mit den landesplanerischen Zielaussagen verbundenen Langfristkonzeptionen für eine geordnete Raumentwicklung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wurden. 2. Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums Dodenhof in Kaltenkirchen von 48.900 qm um 12.200 qm in den Sortimentbereichen Möbel und Einrichtung , Bekleidung/Textilien/Schuhe/Lederwaren und Sportartikel:  Antrag der Stadt Kaltenkirchen vom 12. November 2012 für die Abweichung von den Zielen der Raumordnung in Ziffer 2.8 Abs. 4 (Beeinträchtigungsverbot ) und Abs. 5 (Kongruenzgebot) des Landesentwicklungsplans 2010.  Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens am 30. November 2012; Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren bis 02. April 2013 vom 21. Dezember 2012.  Die Prüfung, ob die geplante Erweiterung der Verkaufsflächen des Einkaufszentrums Dodenhof in Kaltenkirchen um 12.200 qm in den Sortimentbereichen Möbel und Einrichtung, Bekleidung / Textilien / Schuhe / Lederwaren und Sportartikel im Einzelfall aufgrund einer Veränderung der Sachlage unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist, ohne dass die Raumordnungspläne in ihren Grundzügen berührt werden, soll bis Ende Mai 2013 abgeschlossen werden.