SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/56 18. Wahlperiode 20.07.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung – Finanzministerin- Altersversorgung der Mitglieder der Landesregierung Vorbemerkung zu Frage 1: Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hatte in der 17. Wahlperiode beantragt (Drucksache 17 / 464), die Struktur der Altersversorgung der Mitglieder der Landesregierung der Altersversorgung der Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages anzupassen. Zu diesem Zweck sollte während der Amtszeit eine monatliche Entschädigung zur Finanzierung der Altersversorgung gezahlt werden. Im Gegenzug sollte das Altersruhegeld abgeschafft werden. 1. Beabsichtigt die Landesregierung die Struktur der Altersversorgung der Mitglieder der Landesregierung entsprechend dem obigen Antrag umzustellen? 2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Altersgrenze für die Gewährung von Al- tersruhegeld über das 62. Lebensjahr hinaus anzuheben? 3. Würden Rentenzahlungen, die aus der nach dem Abgeordnetengesetz aufgebauten Altersversorgung erfolgen, auf das Ruhegehalt nach § 11 Landesministerministergesetz angerechnet werden? a) Wenn nein: Beabsichtigt die Landesregierung, dies zu ändern? b) Wenn ja: Welcher Einspareffekt ergibt sich für den Landeshaushalt aus der vorgesehenen Halbierung der Zuschüsse zur Altersversorgung für Mitglieder der Landesregierung, die gleichzeitig Abgeordnete sind? Drucksache 18/56 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 (Antwort bitte anhand des konkreten Beispiels des Ministerpräsidenten, unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung und der Annahme einer 5jährigen Zugehörigkeit zur Landesregierung darstellen.) Antwort zu der Frage 1: Die Landesregierung plant derzeit keine Initiative. Auch im Rahmen der Koalitionsverhandlungen wurde nicht vereinbart, eine Umstellung der Altersversorgung von Mitgliedern der Landesregierung auf den Weg zu bringen. Antwort zu der Frage 2: Bisher wurden hierzu keine politischen Entscheidungen getroffen. Antwort zu der Frage 3 a: Das Zusammentreffen von Ruhegehalt nach § 11 Landesministergesetz mit Renten richtet sich gem. § 15 Abs. 4 Landesministergesetz nach den Bestimmungen im Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (hier: § 66 SHBeamtVG). Die anzurechnenden Renten sind in § 66 Abs. 1 SHBeamtVG abschließend aufgeführt . Die Rentenleistungen müssen aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis herrühren; dies trifft auf den Abgeordnetenstatus nicht zu. Daher ist keine Anrechnung von Rentenleistungen aufgrund der Altersversorgung der Abgeordneten nach § 17 des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes auf das Ruhegehalt nach dem Landesministergesetz geregelt. Vor diesem Hintergrund prüft die Landesregierung, ob eine Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein Abhilfe schaffen kann.