SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/567 18. Wahlperiode 2013-03-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU und Antwort der Landesregierung - Innenminister Entwicklung der Bedarfs- und Sonderzuweisungen seit 1988 1. Welche Bedarfs- und Sonderbedarfszuweisungen sind jeweils in den Jahren seit 1988 an die Kreise, kreisfreien Städte und an die kreisangehörigen Kommunen gezahlt worden? Antwort: Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. a. Welche weiteren Vorwegabzüge wurden in diesen Jahren für welche Zwe- cke und in welcher Höhe gewährt? Antwort: Die Ausführungsanweisungen zum Finanzausgleichsgesetz der einzelnen Finanzausgleichsjahre, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, zeigen de- tailliert auf, welche „weiteren Vorwegabzüge“ in den Jahren seit 1988 be- standen haben (jeweilige Anlage 2 der Ausführungsanweisungen; Zif- fer 1). Die entsprechenden Übersichten sind in der Anlage 2 zusammen- gefasst. Drucksache 18/567 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 b. Welche wurden – wann – neu eingeführt und für welche wurden entspre- chende Finanzmittel aus dem Landeshaushalt in die Schlüsselmasse ein- gebracht? Antwort: Die Anlage 2 gibt an selber Stelle ebenfalls darüber Auskunft, wann wel- che Vorwegabzüge neu eingeführt wurden. Aus der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs ergibt sich, dass die Überführung von Landesmitteln in den Kommunalen Finanzausgleich zum Ausgleich der Ausbringung eines Vorwegabzuges regelmäßig eine Frage der Dotierung der Finanzausgleichsmasse (§ 5 FAG) und nicht der sog. Schlüsselmasse, also der Schlüsselzuweisungen nach § 7 Abs. 2 FAG, ist. Diese Masse ergibt sich erst, nach dem von der Finanzaus- gleichsmasse die Vorwegabzüge abgezogen wurden (§ 7 FAG). Dies gilt auch für die in den Jahren 1988 bis 2013 neu eingeführten Vor- wegabzüge, für die „Finanzmittel aus dem Landeshaushalt eingebracht wurden“:  Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern: Die Verlagerung der Landesförderung zum Jahr 1996 ging einher mit einer Erhöhung des Verbundsatzes (§ 5 Abs. 1 FAG).  Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens: Die Einführung des Vorwegabzuges zum Jahr 1999 ging einher mit der Berücksichtigung eines Zuführungsbetrages zur Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 FAG.  Zuweisungen zu den Jugendhilfekosten: Die Einführung des Vorweg- abzuges zum Jahr 2001 ging einher mit einer Erhöhung des Verbund- satzes.  Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderta- geseinrichtungen sowie Tagespflegestellen: Die Einführung des Vor- wegabzuges zum Jahr 2004 ging einher mit der Berücksichtigung eines Zuführungsbetrages zur Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 FAG.  Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Verwaltungszusammen- schlüssen: Die Einführung des Vorwegabzuges zum Jahr 2006 ging Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/567 3 einher mit der Berücksichtigung eines Zuführungsbetrages zur Finanz- ausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 FAG sowie einer Refinanzierung aus dem Kommunalen Investitionsfonds.  Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der Gemeinden und Kreise: Bei der Einführung des Vorwegabzuges zum Jahr 2012 wurde der Landesanteil bei der Bemessung des Zuführungsbetrages zur Fi- nanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 FAG berücksichtigt. 2. Welche prozentualen Anteile der jeweiligen Schlüsselmasse wurden für Schlüs- selzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben gezahlt a. an die Oberzentren, b. an die Mittelzentren und c. an sonstige zentrale Orte? Antwort: Die jährlichen Ausführungsanweisungen zum Finanzausgleichsgesetz weisen die Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (jeweilige Anlage 5 der Ausführungsanweisungen) aus. Die entsprechenden Übersichten sind ebenfalls in der Anlage 2 enthalten. Im Übrigen gilt für die Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben (§ 15 FAG) generell: Es erhielten bzw. erhalten: In den Jahren 1988 bis 1990  die Oberzentren 35,8 % und  die anderen zentralen Orte sowie die kommunalen Schulträger 64,2 %. (Davon erhielten die anderen zentralen Orte 67,5 % und die im FAG genannten kommunalen Schulträger 32,5 %. Die Zuweisungen je zentraler Ort betrugen für - ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 50,0 %, - ein Unterzentrum ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 25,0 %, - einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 15,0 %, - einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 % der Zuweisung für ein Mittelzentrum, das nicht im Verdichtungsraum liegt.) Drucksache 18/567 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 sowie in den Jahren 1991 bis 2013  die Oberzentren 45,0 % und  die anderen zentralen Orte sowie die kommunalen Schulträger 55,0 %. (Davon erhalten die Träger von Förderschulen mit mindestens 30 Schülerinnen und Schülern in nichtzentralen Orten und die Träger von Realschulen in nichtzentralen Orten vorab Zuweisungen in Höhe von 20.000 DM (seit 2007 10.000 Euro) für die Trägerschaft einer Förderschule und 40.000 DM (seit 2007 20 000 Euro) für die Trägerschaft einer Realschule. Die verbleibenden Mittel werden so auf die anderen zentralen Orte verteilt, dass die Zuweisung für - ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 50,0 %, - ein Unterzentrum ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 25,0 %, - einen ländlichen Zentralort und einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums 15,0 %, - einen Stadtrandkern II. Ordnung 7,5 % der Zuweisung für ein Mittelzentrum beträgt, das nicht im Verdichtungsraum liegt.) 3. Welche Finanzmittel wurden an Schulstandorte außerhalb der zentralen Orte aus der Schlüsselmasse gezahlt? Antwort: Es wird auf die Anlage 2 verwiesen (dort Anlage 5 Ziffer II der jeweiligen Ausfüh- rungsanweisung). Wurden diese Zahlungen auch nach Einführung der Schulkostenbeiträge beibe- halten? Antwort: Ja. Mussten diese bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge berücksichtigt wer- den? Antwort: Nein; für die Berechnung der Schulkostenbeiträge wurden ausschließlich die lau- fenden Kosten gemäß Schulgesetz berücksichtigt, vgl. § 48 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/567 5 i. V. m. Abs. 2 SchulG. Im Übrigen heißt es in der Begründung des Regierungs- entwurfs zur Änderung des Schulgesetzes (Drs. 17/858, S. 57, 1. Zeile) aus- drücklich: „Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz für andere übergemeindliche Aufgaben des Trägers bleiben insoweit unberücksichtigt.“ 4. Wie haben sich die allgemeinen Schlüsselzuweisungen für die Kreise und davon getrennt für die kreisfreien Städte (einschl. Festbeträgen) entwickelt (Prozentual und in absoluten Beträgen)? Antwort: Es wird auf die Anlage 2 verwiesen (dort Anlage 2 Ziffer 2 der jeweiligen Ausfüh- rungsanweisungen). 5. Wie haben sich die allgemeinen Schlüsselzuweisungen für a. die Gemeinden, b. die kreisfreien Städte und c. die kreisangehörigen Kommunen entwickelt? Antwort: Es wird auf die Anlage 3 verwiesen, die darlegt, wie sich die allgemeinen Ge- meindeschlüsselzuweisungen nach § 8 Abs. 1 FAG für die Gemeinden, für die kreisfreien Städte und für die kreisangehörigen Gemeinden in den Jahren 1988 bis 2013 entwickelt haben. Dargestellt sind die Auszahlungsbeträge. Anlage 1 Jahr kreisfreie Städte Kreise kreisang. Kommunen kreisfreie Städte Kreise kreisang. Kommunen 1988 0,00 € 0,00 € 1.320.017,59 € 4.002.473,73 € 1.396.882,62 € 2.294.258,70 € 1989 0,00 € 0,00 € 891.641,91 € 4.857.981,01 € 871.335,08 € 2.788.176,89 € 1990 0,00 € 0,00 € 1.559.440,24 € 5.924.645,80 € 2.183.382,25 € 2.257.430,35 € 1991 0,00 € 766.937,82 € 2.610.283,10 € 2.056.927,24 € 319.994,15 € 4.191.059,55 € 1992 0,00 € 1.186.197,16 € 2.219.006,76 € 1.785.910,36 € 2.556,46 € 3.712.122,22 € 1993 0,00 € 1.881.554,12 € 2.237.924,56 € 1.112.059,84 € 327.226,80 € 3.382.707,09 € 1994* 0,00 € -1.533.875,64 € 2.459.825,24 € 4.499.368,55 € 2.965.492,91 € 7.469.463,09 € 1995 0,00 € 0,00 € 3.285.050,34 € 3.407.760,39 € 1.835.537,85 € 6.838.171,01 € 1996 0,00 € 0,00 € 4.703.885,31 € 2.160.208,20 € 1.735.835,94 € 5.502.267,58 € 1997 0,00 € 0,00 € 4.498.857,26 € 2.645.935,49 € 2.290.587,63 € 6.414.667,94 € 1998 0,00 € 715.808,63 € 4.878.747,13 € 1.687.263,21 € 2.203.668,01 € 6.023.274,01 € 1999 0,00 € 2.045.167,52 € 4.779.487,48 € 1.574.778,99 € 2.818.240,85 € 4.978.518,07 € 2000* 0,00 € -511.291,88 € 5.532.178,15 € 2.400.515,38 € 2.746.659,99 € 5.093.489,72 € 2001 0,00 € 0,00 € 6.296.262,46 € 3.207.068,61 € 1.546.709,07 € 4.104.139,93 € 2002 0,00 € 3.500.000,00 € 8.632.896,43 € 2.230.896,74 € 1.684.421,07 € 2.682.465,60 € 2003 0,00 € 3.000.000,00 € 11.044.130,69 € 1.882.935,89 € 326.744,35 € 2.097.144,87 € 2004 3.548.000,00 € 3.945.000,00 € 8.972.603,18 € 232.935,89 € 275.000,00 € 1.985.715,23 € 2005 3.548.000,00 € 3.946.000,00 € 10.278.617,46 € 0,00 € 592.500,00 € 1.758.137,25 € 2006 3.648.000,00 € 4.490.000,00 € 9.782.288,40 € 132.500,00 € 96.000,00 € 554.984,89 € 2007 3.648.000,00 € 4.497.000,00 € 9.590.198,91 € 200.000,00 € 180.000,00 € 433.000,00 € 2008 3.647.000,00 € 4.496.000,00 € 10.147.877,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 2009** 11.198.000,00 € 13.646.000,00 € 10.693.717,98 € -19.070,08 € 0,00 € -12.547,90 € 2010 15.040.000,00 € 18.330.000,00 € 16.130.000,00 € 180.000,00 € 250.000,00 € 330.591,00 € 2011 15.680.000,00 € 19.110.000,00 € 14.960.000,00 € 65.500,00 € 250.000,00 € 0,00 € 2012*** 7.500.000,00 € 7.807.000,00 € 14.693.000,00 € 10.000,00 € 250.000,00 € 2.323.309,00 € *** 2012 ist zusätzlich zu den Fehlbetragszuweisungen an 16 Kommunen Konsolidierungshilfe in Höhe von 60 Mio. € gezahlt worden, davon 30 Mio. € an die kreisfreien Städte, 19,78 Mio. € an die Kreise und 10,22 Mio. € an die kreisangehörigen Kommunen. * Der Begriff Bedarfszuweisungen wurde im FAG mit Wirkung zum 1. Januar 1994 durch den treffenderen Begriff Fehlbetragszuweisungen ersetzt. zur kleinen Anfrage Entwicklung der Bedarfs- und Sonderzuweisungen seit 1988 Entwicklung der Fehlbetragszuweisungen* und der Sonderbedarfszuweisungen seit 1988 Fehlbetragszuweisungen Sonderbedarfszuweisungen ** In den Jahren mit negativen Beträgen haben Rückzahlungen von Zuweisungen aus Vorjahren die Auszahlungen des jeweiligen Jahres überschritten. Anlage 3 zur kleinen Anfrage Entwicklung der Bedarfs- und Sonderzuweisungen seit 1988 Gemeinden kreisfreie Städte kreisangehörige Gemeinden 1988 345.510.996 DM 54.834.348 DM 290.676.648 DM 1989 369.699.072 DM 73.175.868 DM 296.523.204 DM 1990 390.231.756 DM 84.440.700 DM 305.791.056 DM 1991 428.591.412 DM 87.745.788 DM 340.845.624 DM 1992 478.022.016 DM 102.148.692 DM 375.873.324 DM 1993 511.208.976 DM 113.153.988 DM 398.054.988 DM 1994 533.189.532 DM 118.971.108 DM 414.218.424 DM 1995 584.332.344 DM 126.780.972 DM 457.551.372 DM 1996 577.331.292 DM 132.629.424 DM 444.701.868 DM 1997 531.534.216 DM 115.851.576 DM 415.682.640 DM 1998 538.621.236 DM 108.084.420 DM 430.536.816 DM 1999 551.020.068 DM 93.236.664 DM 457.783.404 DM 2000 585.059.520 DM 96.112.836 DM 488.946.684 DM 2001 577.287.432 DM 114.602.484 DM 462.684.948 DM 2002 289.619.676 € 56.757.180 € 232.862.496 € 2003 264.497.976 € 51.607.068 € 212.890.908 € 2004 261.279.816 € 51.417.564 € 209.862.252 € 2005 283.938.336 € 59.182.260 € 224.756.076 € 2006 268.908.048 € 52.123.392 € 216.784.656 € 2007 283.160.568 € 44.586.804 € 238.573.764 € 2008 336.437.064 € 61.917.864 € 274.519.200 € 2009 355.562.448 € 68.280.000 € 287.282.448 € 2010 355.363.836 € 75.660.588 € 279.703.248 € 2011 305.357.184 € 68.415.324 € 236.941.860 € 2012 325.728.312 € 75.768.576 € 249.959.736 € 2013 358.123.752 € 87.497.916 € 270.625.836 € Allgemeine Gemeindeschlüsselzuweisungen (§ 8 Abs. 1 FAG) Auszahlungsbeträge 1988 - 2013 18-567-Antwort-KA52A KA52A_Anlage_1 KA52A_Anlage_2 KA52A_Anlage_3