SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/574 18. Wahlperiode 12.03.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Benennung der Patienten- und Pflegevertreter für das Gemeinsame Landesgremium Vorbemerkung der Fragestellerin: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum GKVVersorgungsstrukturgesetz (Drs. 18/296) sieht vor, sowohl Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter, als auch Vertreterinnen und Vertreter der medizinischen Pflegeberufe als ständige Mitglieder in das gemeinsame Landesgremium aufzunehmen . 1. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die maßgeblichen Organisationen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen in Schleswig-Holstein (bitte jeweils begründen, warum die Organisation maßgeblich ist)? Antwort: Eine Auswahl der maßgeblichen Organisationen erfolgt auf der Grundlage der nach § 140g SGB V i.V.m. § 140f SGB V erlassenen Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung - PatBeteiligungsV) des Bundes. In § 2 PatBeteiligungsV werden der Deutsche Behindertenbeirat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V. und die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V als maßgebliche Organisationen im Sinne der Fragestellung genannt. Drucksache 18/574 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welches sind aus Sicht der Landesregierung die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der medizinischen Pflegeberufe in Schleswig -Holstein (bitte jeweils begründen, warum die Organisation maßgeblich ist)? Antwort: Maßgebliche Dachorganisation zur Wahrnehmung der Interessen der medizinischen Pflegeberufe ist der Pflegerat Schleswig-Holstein. Hier ist das gesamte Spektrum der medizinischen Pflegeberufe abgebildet. Mitglieder des Pflegerates Schleswig-Holstein sind der Berufsverband Kinderkrankenpflege Deutschland e.V. (BeKD), die Bundesfachvereinigung Leitender Krankenpflegepersonen der Psychiatrie e.V. (BFLK), der Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS SH), der Bundesverband Pflegemanagement, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe Nordwest e.V. (DBfK), die DRK Schwesternschaften Nord Regionalgruppe (DRK-Schw-Nord) und der Verband der Pflegedirektoren der Unikliniken (VPU). 3. Wie soll die Benennung aus der Mitte heraus konkret erfolgen? Wie plant die Landesregierung diesen Prozess zu begleiten? Antwort: Adressat für die Bestellung der Vertreter sind die im Gesetz genannten Organisationen . Die Benennung der Vertreter erfolgt durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein. Die in der Antwort zu Ziffer 1. genannten Organisationen haben ein gemeinsames Gremium gebildet, das die Arbeit der Patientenvertretung koordiniert. Das Beteiligungsverfahren ergibt sich aus § 4 PatBeteiligungsV. Es ist davon auszugehen, dass dieses Gremium aus seiner Mitte heraus insgesamt zwei Vertreter für das Gemeinsame Landesgremium des Landes Schleswig-Holstein bestellt. Die in der Antwort zu Ziffer 2. genannten Organisationen sind gehalten, sich untereinander abzusprechen und aus ihrer Mitte insgesamt zwei Vertreter zu bestellen . Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein hat die ständigen Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums im Sinne des § 3 Abs. 1 AG-GKV-VStG angeschrieben und um die Bestellung von Vertretern der Organisationen gebeten.