SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/594 18. Wahlperiode 2013-03-19 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Fehlbetragszuweisungen und Ausgleichszahlungen 1. Welche der 17 Gemeinden, Städte und Kreise, die die Voraussetzungen für den Erhalt von Konsolidierungshilfen gem. § 16a, Abs. 1 FAG erfüllen, haben Fehlbe- tragszuweisungen für das Jahr 2012 bewilligt bekommen? Zu welchem Zeitpunkt erfolgte jeweils die Bewilligung und in welcher Höhe? (bitte tabellarische Übersicht) Antwort: Für das Jahr 2012 sind noch keine Fehlbetragszuweisungen bewilligt worden. Maß- stab für die Berechnung der Fehlbetragszuweisungen sind die Jahresergebnisse des vorangegangenen Haushaltsjahres einschließlich evtl. Defizite der Vorjahre. Nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind die kameralen Jahresrechnungen bzw. doppischen Jahresabschlüsse den jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden bis zum 1. Mai vorzulegen, wobei bei vielen Kommunen, die auf die doppische Haushaltsführung umgestellt haben, in den Anfangsjahren diese Fristsetzung noch nicht eingehalten werden kann. In Anbindung an dieses Datum ist in Ziffer 2.4.2 der Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfonds geregelt, dass die Anträge auf Fehlbe- tragszuweisungen dem Innenministerium bis zum 15. Mai vorzulegen sind. Bei Ge- meinden, die der Aufsicht einer Landrätin oder eines Landrats unterstehen, sind dar- Drucksache 18/594 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 über hinaus von den Gemeindeprüfungsämtern Prüfungsberichte zu erstellen, mit denen entsprechend § 16 b Abs. 3 FAG die unvermeidlichen Fehlbeträge ermittelt werden. Vorlagedatum für diese Prüfungsberichte ist gemäß Ziffer 2.4.2 der Richtli- nien zum Kommunalen Bedarfsfonds der 1. Oktober. Erst wenn alle für die Berech- nung der Fehlbetragszuweisungen maßgeblichen Daten vorliegen, kann die Bewilli- gung der Fehlbetragszuweisungen erfolgen. Die im Jahr 2012 für die bis Ende 2011 aufgelaufenen Defizite bewilligten Fehlbe- tragszuweisungen an die 16 Konsolidierungskommunen wurden dem Finanzaus- schuss mit Schreiben vom 12. Februar 2013 mitgeteilt. Diesem Umdruck 18/810 war der Vermerk „Konsolidierungshilfe und Finanzlage der Konsolidierungskommunen“ vom 31. Januar 2013 beigefügt, in dem die im Jahr 2012 an die 16 Konsolidierungs- kommunen gewährten Fehlbetragszuweisungen mit aufgeführt sind. Die Bewilligun- gen und Auszahlungen erfolgten im Dezember 2012. 2. Welche Beiträge und Ausgleichszahlungen wurden seit 1988 neu eingeführt, um besondere Belastungen bestimmter Kommunen auszugleichen (z.B. Schulkostenbei- träge, Kindergartenausgleichszahlungen an Standortgemeinden, etc.)? Antwort: Schulkostenbeiträge gab es bereits vor dem Jahr 1988, allerdings sind die gesetzli- chen Grundlagen des Schullastenausgleichs seitdem mehrfach zugunsten der Schul- träger verändert worden. Bis 1994 konnten die Schulträger nur für Schülerinnen und Schüler an Grund- und Hauptschulen, Förderschulen sowie bei den berufsbildenden Schulen nur für Bezirksfachklassen und Landesberufsschulen Schulkostenbeiträge geltend machen. Mit Gesetz vom 8. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 124) wurden alle weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie alle Schularten der berufs- bildenden Schulen, sofern Vollzeitunterricht erteilt wird, in den Schullastenausgleich mit einbezogen. Die Höhe der Schulkostenbeiträge richtete sich bis 2007 ausschließ- lich nach den landesdurchschnittlichen laufenden Kosten der Schulträger. Durch das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) wurde gere- gelt, dass sich die Schulkostenbeiträge künftig auch aufgrund der landesdurch- schnittlichen Verwaltungskosten der Schulträger sowie aufgrund einer Investitions- kostenpauschale bestimmen. Der pauschale Investitionskostenanteil betrug jährlich 125,- € je Schülerin und Schüler bis zum 31. Dezember 2010 sowie 250,- € je Schü- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/594 3 lerin und Schüler im Jahr 2011. Mit dem Gesetz vom 28. Januar 2011 (GVOBl. Schl.- H. S. 23) wurden die Berechnungsgrundlagen für den Schullastenausgleich umge- stellt. Während bis zum 31. Dezember 2011 eine Festsetzung der Schulkostenbei- träge durch das Land auf Grundlage von landesdurchschnittlichen Werten und der Investitionskostenpauschale erfolgte, wurden die Schulkostenbeiträge seit dem 1. Januar 2012 durch die Schulträger selbst auf Grundlage ihrer jeweils tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Die Höhe bestimmt sich weiterhin nach den laufen- den Kosten nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie der Verwaltungs- und Investiti- onskosten. Seit dem 1. Januar 2013 beträgt der Investitionskostenanteil wieder pau- schal 250,- € je Schülerin und Schüler (Änderung des Schulgesetzes durch Artikel 7 des Haushaltbegleitgesetzes 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16). Für die nach § 1 Abs. 2 des Zensusausführungsgesetzes vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 620) übertragenen Aufgaben der Erhebungsstellen für den Zen- sus 2011 haben die Kreise und kreisfreien Städte gem. § 1 der Zensuskostenverord- nung (ZensKostVO) vom 11. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 710) die in der nachfolgenden Tabelle genannten Ausgleichsbeträge erhalten. Die Auszahlung ist gem. § 2 ZensKostVO im Dezember 2010 in Höhe von 400.000 Euro an alle Erhe- bungsstellen zu gleichen Teilen und im Übrigen im August 2011 erfolgt. Dithmarschen 390.559 Hzgt. Lauenburg 495.434 Nordfriesland 425.635 Ostholstein 549.382 Pinneberg 625.964 Plön 395.226 Rendsburg-Eckernförde 528.004 Schleswig-Flensburg 452.424 Segeberg 535.517 Steinburg 371.635 Stormarn 527.161 Flensburg 322.266 Kiel 391.467 Lübeck 361.900 Drucksache 18/594 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 Neumünster 326.803 Insgesamt 6.699.377 Im Übrigen wird auf die Übersicht 4 in den allgemeinen Bemerkungen zum Haushalt 2013 verwiesen.