SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/63 18. Wahlperiode 26.07.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Anita Klahn (FDP) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung Änderung der Bagatellgrenze bei Cannabisprodukten 1. Wie beurteilt die Landesregierung aus fachlichen Gesichtspunkten eine mögliche Anhebung der Bagatellgrenze bei Cannabisprodukten? Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner sog. Cannabis-Entscheidung (BVerfGE 90, 145) ausgeführt, die Strafverfolgungsbehörden hätten „im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Verfolgung der in BtMG § 31a bezeichneten Straftaten abzusehen, soweit Cannabisprodukte nur in geringen Mengen und ausschließlich zum gelegentlichen Eigenverbrauch erworben und besessen werden und eine Fremdgefährdung nicht eingetreten ist.“ Die schleswig-holsteinischen Regierungsparteien haben in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, die Grenzwerte für die „geringen Mengen“ im Sinne von § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes bei weichen Drogen zu überprüfen. In SchleswigHolstein liegt diese Grenze für Cannabisprodukte aktuell bei 6 Gramm Bruttogewicht . Auch die Landesregierung fühlt sich einer fortschrittlichen Drogenpolitik verpflichtet und wird deshalb im Dialog mit Fachleuten aus der Praxis die Grenzwerte überprüfen. 2. Plant die Landesregierung entsprechend der Richtlinie zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes die Bagatellgrenze bei Cannabisprodukten anzuheben ? Wenn ja, auf welchen Wert? Drucksache 18/63 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: Siehe Antwort zu 1. Die Landesregierung wird erst nach dem Ergebnis der angekündigten Prüfung entscheiden, welcher Grenzwert der „geringen Menge“ im Sinne von § 31 a BtMG bei Cannabisprodukten angemessen ist. 3. Plant die Landesregierung auch bei den anderen in der Richtlinie festgelegten Drogen (Kokain, Amphetamine, Heroin) eine Änderung der Richtwerte? Wenn ja, auf welche Werte? Antwort: Eine Neufestlegung der Grenze der „geringen Menge“ im Sinne von § 31a BtMG für Kokain, Amphetamine und Heroin ist derzeit nicht Gegenstand der angekündigten Prüfung.