SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/641 18. Wahlperiode 2013-03-19 Kleine Anfrage des Abgeordneten Sven Krumbeck (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Arbeitszeit für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Trifft es zu, dass die Wochenarbeitszeit für angestellte Lehrkräfte die gleiche ist wie für beamtete Lehrerinnen und Lehrer? Ja. a. Wenn ja, welche Wochenarbeitszeit gilt für die beide Gruppen im Fall eine Voll- zeitbeschäftigung? Abhängig von der Schulart, an der die Lehrkräfte eingesetzt sind, haben vollzeitbe- schäftigte Lehrkräfte eine Unterrichtsverpflichtung zwischen 25,5 und 28 Wochen- stunden. b. Trifft es ferner zu, dass in allen anderen Behörden des Landes angestellte Mitar- beiter eine andere Wochenarbeitszeit haben als Beamte, sofern sie vergleichbar in Vollzeit arbeiten? Ja. c. Wenn ja, wie begründet die Landesregierung diese unterschiedliche Handhabung zwischen Schulen und anderen Behörden des Landes? Gemäß § 44 Nr. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) finden die allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitszeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst für Lehrkräfte keine Anwendung. Stattdessen gelten die Bestim- mungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.