SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/676 18. Wahlperiode 2013-04-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Beratungshilfe in Schleswig-Holstein I Vorbemerkung: Die Fragen müssen nur anhand bereits vorliegender oder automatisiert möglicher Auswertungen beantwortet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurde Bürgerinnen und Bürgern von den Amtsgerichten seit 2007 Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) bewilligt bzw. nicht bewilligt (bitte aufschlüsseln nach Amtsgerichtsbezirken, Jahren, und Art der Beantragung, also persönlich von Beratungshilfesuchenden oder stellvertretend durch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen)? Antwort: Zur Beantwortung der Anfrage wird auf die Tabellen der Anlage 1 verwiesen. In den Amtsgerichten sind erfahrungsgemäß oft nur wenige Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger oder sogar nur eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger für die Beratungshilfesachen zuständig. Eine Aufschlüsselung der Zahlen nach Amtsgerichtsbezirken würde deshalb in vielen Fällen eine Verknüpfung der Ent- Drucksache 18/676 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 scheidungen zu individualisierbaren Personen und insbesondere Vergleiche der Entscheidungen individualisierbarer Personen ermöglichen. Um dies zu verhin- dern, wurden die vorhandenen Daten nach Landgerichtsbezirken zusammenge- fasst (die Landgerichtsbezirke Kiel und Lübeck unter Einschluss der Präsidial- amtsgerichte Kiel bzw. Lübeck). 2. Wie verteilen sich die Anträge auf die verschiedenen Rechtsgebiete? Antwort: Die Verteilung der Anzahl der Anträge auf die verschiedenen Rechtsgebiete wird statistisch nicht erfasst. Eine Ableitung der Verteilung der Anträge auf die verschiedenen Rechtsgebiete ist jedoch eingeschränkt anhand der tabellarischen Auflistung der Kosten der Be- ratungshilfe möglich, da dort nach verschiedenen Rechtsgebieten differenziert wird. Insoweit wird deshalb auf die Beantwortung der Frage zu Ziff. 1 der Kleinen Anfragen „Beratungshilfe in Schleswig-Holstein II“ verwiesen. 3. Wie oft seit 2007 wurden Anträge auf Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) durch Anwältinnen und Anwälte nach er- folgter Beratung gestellt und wie oft wurden diese zurückgewiesen (bitte auf- schlüsseln nach Amtsgerichten und Jahren)? Antwort: Zur Beantwortung der Frage wird auf die Tabellen der Anlage 1 und zur Erläute- rung der Art und Weise der Aufschlüsselung der Zahlen auf die Antwort zur Fra- ge unter Ziff. 1 verwiesen. Die Fälle nachträglicher Antragstellung mit anwaltlicher Hilfe werden statistisch nicht gesondert erfasst. Die Erfassung der Fälle, in denen ein Berechtigungs- schein auf einen mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag erteilt wird, erfolgt zu- sammen mit den Fällen, in denen ein Berechtigungsschein auf einen nachträg- lich gestellten Antrag erteilt wurde. Bei der statistischen Erfassung der Zurückweisung von Beratungshilfeanträgen erfolgt keine weitere Differenzierung. Es liegen deshalb keine statistischen Daten Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/676 3 zur Frage vor, in wie vielen Fällen der nachträglichen Antragstellung mit anwaltli- cher Hilfe eine Zurückweisung erfolgte. 4. Wie oft und mit welcher Begründung wurde eine dagegen eingelegte Erinne- rung zurückgewiesen (bitte aufschlüsseln nach Amtsgerichten und Jahren)? Antwort: Es liegen keine statistischen Daten dazu vor, in wie vielen Fällen gegen die Be- ratungshilfe zurückweisenden Entscheidungen eine Erinnerung eingelegt wurde. 5. Liegen in allen Amtsgerichten Schleswig-Holsteins Hinweisblätter zur Gewäh- rung von Beratungshilfe für die Rechtssuchenden aus bzw. werden die Rechtssuchenden von den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern über das Hinweisblatt informiert? Antwort: Die Fragen können anhand vorliegender oder automatisiert möglicher Auswer- tungen nicht beantwortet werden. 6. Aus welchen Gründen wurden Anträge auf Beratungshilfe wie häufig abge- lehnt? Antwort: Zu den Gründen der Zurückweisung der Anträge liegen statistische Daten nicht vor. 7. Wie viele Erinnerungen nach § 6 II BerHG wurden eingelegt, wie vielen davon wurde abgeholfen bzw. stattgegeben? Wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden in Bezug auf Entscheidungen zur Beratungshilfe wurden eingelegt? Antwort: Zur Beantwortung der Frage, wie viele Erinnerungen nach § 6 Abs. 2 BerHG ein- gelegt und wie in diesen Fällen entschieden wurde, wird auf die Antwort auf die Frage zu Nr. 4 verwiesen. Es liegen keine statistischen Daten dazu vor, in wie Drucksache 18/676 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 vielen Fällen gegen die Beratungshilfe zurückweisenden Entscheidungen eine Erinnerung eingelegt wurde. Die Frage, wie viele Dienstaufsichtsbeschwerden in Bezug auf Entscheidungen zur Beratungshilfe eingelegt wurden, kann anhand vorliegender oder automati- siert möglicher Auswertungen nicht beantwortet werden. 8. Es ist derzeit ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Bera- tungshilfe anhängig (BT-Drucksache 17/2164). Welche Position vertritt die Landesregierung zu diesem Gesetzesentwurf? Antwort: Schleswig-Holstein ist bei dem in der Frage genannten Gesetzentwurf des Bun- desrates Mitantragsteller. Es liegt nunmehr aber auch ein Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Ge- setz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vor (BR- Drucks. 516/12). Dieser Gesetzentwurf war im Rahmen des 1. Durchgangs Ge- genstand der Beratungen der 901. Sitzung des Bundesrates am 12.10.2012. Der Bundesrat hat gem. Art 76 Abs. 2 GG beschlossen, zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Inhalt dieser Stellungnahme und die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu sind in der BT-Drucks. 17/11472 niedergelegt. Die Stellungnahme erfolgte dabei mit den Stimmen Schleswig-Holsteins. Beide Gesetzentwürfe wurden zusammen durch den Deutschen Bundestag in seiner 219. Sitzung am 31.01.2013 in 1.Lesung beraten und anschließend an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss des Bundestages führte u.a. zu den genannten beiden Gesetzentwürfen am 13.03.2012 eine öffentliche Anhö- rung durch, in der verschiedene Sachverständige gehört wurden. 9. Erhofft sich die Landesregierung bei einer Umsetzung des Entwurfs Einspa- rungen bei der Beratungshilfe? Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts erwarten die Länder durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen eine nachhaltige Begrenzung ihrer Aufwendungen für die Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/676 5 Beratungshilfe, ohne dass sich der Umfang der Einsparungen exakt beziffern lie- ße. Hinsichtlich der Einsparungen wird auf die Entwurfsbegründung unter A.III.1. verwiesen (BT-Drucks. 17/2164). Auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts lasse sich nicht konkret beziffern, in welcher Höhe die Maßnahmen des Entwurfs im Bereich der Beratungshilfe zu Entlastungen für die Länderhaushalte führen könn- ten. Selbst bei vorsichtiger Einschätzung seien aber Einsparungen im Umfang von mindestens 6 Mio. Euro im Jahr zu erwarten (Entwurfsbegründung unter A.V.2., BT-Drucks. 17/11472). 10. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es derzeit eine Lücke zwischen Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt, z. B. beim Verfassen eines Prozess- kostenhilfeantrags und einer Klageschrift durch einen Anwalt oder eine Anwäl- tin ohne Vorfinanzierung durch den Rechtssuchenden? Antwort: Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz kann nach § 1 Abs. 1 BerHG nur für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO gewährt werden. Die Bera- tungshilfe erstreckt sich nach ganz herrschender Meinung nicht auf die Vertre- tung im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, deckt insbesondere nicht das Verfassen eines Prozesskostenhilfeantrages und eines Entwurfs einer Klage- schrift ab. Auch kann für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskosten- hilfe nicht bewilligt werden. Die Beratungshilfe umfasst jedoch auch die Beratung über ein beabsichtigtes Prozesskostenhilfeverfahren, insbesondere über die für die Bewilligung der Pro- zesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsver- folgung oder Rechtsverteidigung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 30.05.1984 zum Az. VIII ZR 298/83, veröffentlicht in NJW 1984, 2106 f). Der Antrag auf Bewilli- gung der Prozesskostenhilfe als solcher kann sodann gem. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Für die Antragstellung besteht deshalb gem. § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwalts- zwang. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Aufnahme des An- trages einer anwaltlich nicht vertretenen Partei auf eine sachgerechte und voll- ständige Antragstellung hinzuwirken, den Antragsteller oder die Antragstellerin Drucksache 18/676 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 6 also bei Bedarf zu unterstützen. Gerichtsgebühren entstehen im Prozesskosten- hilfeverfahren nicht. Entscheidet die bedürftige Partei sich gleichwohl dafür, sich bereits im Prozess- kostenhilfe-Bewilligungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen, so wird diese Entscheidung vernünftigerweise darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin im Rahmen der Beratungshilfe die Erfolgsaussichten des Pro- zesskostenhilfeantrages positiv bewertet hat. Dann ist aber auch mit der Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe zu rechnen und der Vergütungsanspruch des An- waltes gegen die eigene Partei für seine Tätigkeit im Prozesskostenhilfeverfah- ren im Ergebnis durch die Prozesskostenhilfe abgedeckt. Für den Fall, dass die bedürftige Partei sich trotz negativer anwaltlicher Erfolgsprognose im Rahmen der Beratungshilfe gleichwohl für eine anwaltliche Vertretung bereits im Prozess- kostenhilfe-Prüfungsverfahren entscheiden sollte und in der Folge Prozesskos- tenhilfe versagt wird, besteht jedoch auch kein Grund für eine Kostentragung durch die Allgemeinheit, da ansonsten eine sachlich nicht zu rechtfertigende Besserstellung der bedürftigen gegenüber der vermögenden Partei entstehen würde. Eine „Lücke“ zwischen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe besteht deshalb nicht. 11. Sind der Landesregierung Beschwerden von Bürgern und Bürgerinnen zur Anwaltschaft und zur Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein in Bezug auf die Gewährung von Beratung nach § 49a BRAO und vorgerichtlicher Vertre- tung bekannt und wenn ja, welcher Art? Ist die Landesregierung dabei im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach § 62 BRAO tätig geworden und wenn ja, wie? Antwort: Die Vorschrift des § 49a Abs. 1 BRAO normiert die Verpflichtung des Rechtsan- walts zur Übernahme der im Beratungshilfegesetz vorgesehenen Beratungshilfe, die nach § 2 Abs. 1 BerHG in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung besteht. In Bezug auf diese Tätigkeit lagen der Landesregierung in den vergan- genen 6 Jahren keine Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die An- waltschaft und/oder die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer vor. Ins- besondere wurden im genannten Zeitraum auch keine Beschwerden der genann- ten Art bekannt, mit denen gerügt worden wäre, dass Rechtsanwältinnen oder Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/676 7 Rechtsanwälte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 49a Abs. 1 BRAO Beratungs- hilfe nicht gewährt hätten. Drucksache 18/676 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 8 Anlage 1 zur Kleinen Anfrage „Beratungshilfe in Schleswig-Holstein I“ GÜ Nr.: Jahr Erledigungen von Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz : LG-Bez. Flensburg LG-Bez. Itzehoe LG-Bez. Kiel LG Bez. Lübeck Land S.- H. 2007 4 a) Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 3.313 3.763 4.227 4.551 15.854 5 b) Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 7.653 9.883 13.799 4.307 35.642 6 c) Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 28 247 194 208 677 6a d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 0 0 2 26 28 (Ab 2008 Änderung der Numerik ) 2008 11 03 10 a) Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 3.954 3.413 7.764 5.254 20.385 11 03 20 b) Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 7.447 12.128 10.836 3.935 34.346 11 03 30 c) Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 98 485 208 270 1.061 11 03 40 d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 0 0 0 23 23 2009 11 03 10 a) Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 4.038 4.153 8.785 5.562 22.538 11 03 20 b) Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 7.044 10.300 9.736 3.627 30.707 11 03 30 c) Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 28 492 526 170 1.216 11 03 40 d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 0 0 6 14 20 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/676 9 2010 11 03 10 Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 4.222 3.737 8.210 6.540 22.709 11 03 20 Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 8.195 7.681 12.056 4.613 32.545 11 03 30 Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 105 1.146 573 289 2.113 11 03 40 d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 2 0 0 4 6 2011 11 03 10 Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 4.258 3.423 8.026 6.704 22.411 11 03 20 Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 7.271 5.648 13.166 3.994 30.079 11 03 30 Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 102 612 361 381 1.456 11 03 40 d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 0 0 1 14 15 2012 11 03 10 Berechtigungsschein erteilt auf unmittelbaren Antrag der/des Rechtssuchenden 4.604 3.771 7.853 7.269 23.497 11 03 20 Berechtigungsschein erteilt auf einen mit Hilfe einer Rechtsanwältin /oder eines Rechtsanwalts oder/und nachträglich gestellten Antrag 6.303 5.347 11.700 2.909 26.259 11 03 30 Antrag auf Beratungshilfe schriftlich zurückgewiesen 141 307 557 373 1.378 11 03 40 d) Übermittlung oder Ablehnung eines Ersuchens gem. § 10 Abs. 3 BerHG 0 0 0 0 0