SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/684 18. Wahlperiode 5. April 2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Tobias Koch (CDU) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Besoldungsanpassung Versorgungsempfänger 1. Woraus stützt sich die Rechtsauffassung der Landesregierung, dass eine Un- gleichbehandlung der aktiven Beamtinnen und Beamten gegenüber den Versorgungsempfängern bei der Gewährung von Einmalzahlung rechtlich zulässig ist? Antwort: Die Regelung des § 80 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG ), die in Umsetzung des auch für die Beamtenversorgung geltenden Alimentationsgrundsatzes eine konkretisierende rechtliche Leitlinie beinhaltet, bedingt nicht, dass jedwede Änderung im Besoldungsrecht inhaltsgleich in die Beamtenversorgung zu übernehmen ist. Wie das Bundesverfassungsgericht im anderen Zusammenhang festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber insgesamt ein Gestaltungsspielraum zu. Vom Wortlaut knüpft dazu § 80 SHBeamtVG an den Begriff der Dienstbezüge an, der in § 2 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) definiert ist. Bei der Frage, ob eine Einmalzahlung auch den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gewährt werden soll, sind daher im Rahmen des Gestaltungsspielraums sachliche Erwägungen zu treffen, die die öffentlichen Belange, wie die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Defizitobergrenze und die Gesichtspunkte der Alimentation im Kontext der allg. wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung, wie auch der Anpassung der gesetzlichen Renten (West), berücksichtigen. Zusammenfassend ist die Landesregierung der Auffassung, dass im Hinblick auf die vorgesehenen linearen Anpassungen der Versorgungsbezüge eine Übertragung der Drucksache 18/684 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Regelung der Einmalzahlung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nicht zwingend geboten ist. 2. Welche Haushaltsbelastung würde sich den in den Jahren 2013, 2014 und 2016 ergeben, wenn die vorgesehenen Einmalzahlungen auch den Versorgungsempfängern gewährt würden? Antwort: Die Belastung des Landeshaushalts wird zunächst durch die Höhe der Einmalzahlung determiniert. Nachstehend sind die Daten gegliedert nach einer vollen betragsmäßigen Übertragung und bei einer Übertragung unter Anwendung eines einheitlichen Ruhegehaltssatzes von 70 % dargestellt: Höhe der Einmalzahlung Haushaltsbelastung Jahr 100 % 70 % 100 % 70 % 2013 360 € 252 € 3.623 T€ 2.536 T€ 2014 600 € 420 € 6.039 T€ 4.227 T€ 2016 360 € 252 € 3.623 T€ 2.536 T€