SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/687 18. Wahlperiode 13-04-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Dornquast (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Straßenschäden durch zunehmenden LKW-Verkehr Vorbemerkung des Fragestellers: In der 19. Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Landtags wurde von verschiedenen Abgeordneten mehrfach die Behauptung aufgestellt, dass die stark steigenden Zahlen der Schwertransporte die Straßen in Schleswig-Holstein besonders belasten und zu deren Schädigung beitragen. 1. Wie hat sich die Zahl der genehmigungspflichtigen Sondertransporte von 2003 bis 2012 in Schleswig-Holstein entwickelt? Bitte tabellarisch darstellen. 2. Wie viele dieser genehmigungspflichtigen Sondertransporte durften ausschließlich Bundesstraßen in Schleswig-Holstein nutzen und wie viele gleichzeitig auch das übrige Straßennetz? 3. Wie viele davon unterlagen wegen der Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen und/ oder wie viele wegen der Überschreitung der zulässigen Längen und/ oder Breiten der besonderen Genehmigung? Die Fragen 1 - 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Die für diese Transporte erforderlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren werden bundesweit fast ausschließlich über das internetbasierte Computerprogramm „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)“ abgewickelt. VEMAGS leistet ausschließlich eine Zählung der gestellten Anträge und der erteilten Bescheide. Das Programm ermöglicht aber keine statistische Auswertung der Gesamtzahl der zugelassenen Fahrten (diese ist nicht identisch mit der Zahl der Anträge), der jeweiligen Fahrstrecken sowie der Abweichungen bei Abmessungen und Gewichten, die die Genehmigungsbedürftigkeit begründen. Für die für diese Transporte erforderlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren sind die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig. Die Straßenbauverwaltung des Landes wirkt im Rahmen des Anhörungsverfahrens in diesen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren mit. Die nachfolgende Tabelle gibt die Gesamtzahl der beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein durchgeführten Anhörungsverfahren, in denen schleswig-holsteinische Strecken betroffen waren, wieder. Rückschlüsse auf die Anzahl der durchgeführten Fahrten können daraus nicht gezogen werden und wären auch bei einer nachträglichen manuellen individuellen Auswertung aller Verfahren nicht möglich. Jahr Anhörungen 2003 20.330 2004 18.212 2005 20.251 2006 21.628 2007 24.189 2008 28.472 2009 29.116 2010 30.022 2011 36.982 2012 40.687 4. Welches maximale Gesamtgewicht ist nach Auffassung der Landesregierung für Gigaliner in Schleswig-Holstein erlaubt und wie unterscheidet sich das maximal zulässige Gewicht für Gigaliner von demjenigen für normale Sattelzüge? Da in der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) keine speziellen Regelungen getroffen worden sind, dürfen auch Lang-LKW die in § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgeführten maximalen Achslasten und Gesamtgewichte nicht überschreiten. Ihre Gesamtmasse ist insofern identisch mit den zulässigen Gewichten von 40 t für normale Sattelzüge (bzw. 44 t im Kombinierten Verkehr). 5. Wie viele Achsen hat nach Auffassung der Landesregierung ein normaler Sattelzug und welche Achslast darf dabei pro Achse nicht überschritten werden? Die überwiegend in Deutschland eingesetzten Sattelzüge verfügen über fünf Achsen (2-achsige Sattelzugmaschine, 3-achsiger Sattelauflieger). Die maximale zulässige Achslast bei dieser Kombination beträgt 10 t für die Lenkachse und 11,5 t für die Antriebsachse der Zugmaschine sowie 24 t für das dreifach Achsaggregat des Aufliegers. 6. Ist nach Auffassung der Landesregierung die Annahme richtig, dass ein Gigaliner schon auf Grund der Überschreitung der allgemeinen Längenbegrenzung mehr Achsen haben muss, als ein normaler Sattelzug? Wenn ja, ist dann nach Auffassung der Landesregierung die Achslast in Bezug zum maximal zulässigen Gesamtgewicht höher oder niedriger als bei einem normalen Sattelzug und wie beurteilt sie in diesem Zusammenhang die Belastung für die Straße? Wenn nein, bitte begründen. Die Annahme trifft zu. Die Straßenbelastung ist daher niedriger.