SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/759 18. Wahlperiode 2013-05-02 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Einsatz stiller SMS in Schleswig-Holstein In den Kieler Nachrichten vom 02. April 2013 wird über den Einsatz sog. stiller SMS durch die Schleswig-Holsteinische Polizei berichtet. Hierbei wurde über eine Kooperation oder Zusammenarbeit mit einem privaten Anbieter berichtet. Vorbemerkungen der Landesregierung: Der Verfassungsschutz berichtet zu operativen Maßnahmen im dafür vorgesehenen Parlamentarischen Kontrollgremium. In die Beantwortung der Kleinen Anfrage sind daher keine Beiträge des Verfassungsschutzes eingeflossen. 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt der Einsatz der stillen SMS durch welche Behörden des Landes? Antwort: Der Einsatz erfolgt auf Grundlage der §§ 100a und 100b StPO, §§ 185a Abs. 2 Nr. 3 und 186 Abs. 1 Satz 5 LVwG durch das Landeskriminalamt SchleswigHolstein . 2. Wie ist der Umfang des Einsatzes der stillen SMS durch Behörden des Landes Schleswig-Holstein in den Jahren 2011 und 2012 gewesen? Insbesondere : a. In wie vielen Verfahren wurde diese Technik eingesetzt Drucksache 18/759 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode b. Wie viele Personen und wie viele Endgeräte waren betroffen? Antwort: Statistisch erfasst wird lediglich die Zahl der Ermittlungsverfahren, in denen Stille SMS vorgenommen wurden. Handybesitzer und Fall sind nicht immer identisch, weil eine Person über mehrere Handys verfügen kann. 2011: in 298 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen davon: 3 zur Gefahrenabwehr 2012: in 333 Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen davon: 3 zur Gefahrenabwehr c. Wie viele stille SMS wurden je Verfahren, Endgerät oder Person versendet ? Antwort: Siehe Antwort zu 2a. und b. d. In wie vielen Fällen wurden die Betroffenen nachträglich über die Maß- nahme und ihren Umfang informiert? Es wird darum gebeten, bei der Antwort zwischen dem Einsatz zur Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu differenzieren. Antwort: Eine statistische Erfassung der Benachrichtigung nach § 101 Abs. 4 StPO und § 186 Abs. 4 LVwG findet nicht statt. 3. Erfolgt der Einsatz der stillen SMS durch eine elektronische Schnittstelle und kann „vom Schreibtisch aus“ initiiert werden? Antwort: Der Einsatz erfolgt auf elektronischem Weg. Wegen der Konzentration auf eine Zentralstelle für Telekommunikationsüberwachung des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein (s. Antwort zu 1) kann der einzelne Ermittlungssachbearbeiter –in der Annahme, dass er mit „vom Schreibtisch aus“ gemeint ist - nicht initiieren. 4. Wie lange werden Maßnahmen unter Einsatz stiller SMS üblicherweise durch- geführt? In welchem Ausmaß wurde eine Verlängerung der Maßnahme durchgeführt? Wurden – gerade in den länger andauernden Maßnahmen – trotz erfolgreicher Feststellung des Standortes weiter stille SMS eingesetzt? Wenn ja, warum? Antwort: Stille SMS werden in den meisten Fällen zur Bestimmung eines Aufenthaltsortes eines Mobilfunkgerätes genutzt. In diesen Fällen ist das Ziel damit erreicht und die Maßnahme wird beendet. Es gibt aber auch Fälle, in denen es um die Zielsuche einer Person geht (Zielfahndung/Festnahme). Dort wird die Stille SMS in Mehrzahl eingesetzt. Die Sachverhalte sind zu verschieden, um typi- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/759 sierende Antworten zu geben. Außerdem sind statistische Erfassungen nicht vorhanden. 5. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Eingriffsintensität dieser Maßnahme bei der Erstellung eines Bewegungsprofils gegenüber der bloß singulären Standortfeststellung höher ist? Wenn ja, in welcher Form wird dies bei dem Einsatz der Technik berücksichtigt? Antwort: Ja. Die Maßnahme der Stillen SMS wird jeweils unter Beachtung von Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen bei Gericht beantragt und vom Gericht in Rechtsgüterabwägung beschlossen. Die Durchführung der Maßnahme erfolgt streng nach den richterlichen Vorgaben. 6. Trifft es zu, dass der Einsatz stiller SMS unter Einschaltung oder Unterstüt- zung eines privaten Anbieters erfolgt? Wenn ja: a. Welche privaten Anbieter sind in den Einsatz stiller SMS eingebunden und wann erfolgte der Vertragsschluss? b. Welche Kosten entstehen dem Land durch den Vertrag mit diesem Anbieter ? Es wird um die Angabe einer Bezugsgröße gebeten (z.B. je SMS, je Fall usw.). Antwort: In der Kürze der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit konnte mit dem Dienstleistungsanbieter keine Verständigung herbeigeführt werden, ob – und ggf. wie – er mit diesen Auskünften einverstanden ist. c. Anhand welcher konkreten vertraglicher und außervertraglicher Mecha- nismen wird gewährleistet, dass die erheblichen datenschutzrechtlichen Belange hinreichend berücksichtigt werden? Antwort: Der Dienstleistungsanbieter erhält als einziges personenbeziehbares Datum die Mobilfunkkennung. Diese wird direkt nach Auftragserledigung anonymisiert. Die Zahl der besonders beauftragten Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Schleswig-Holstein ist sehr gering gehalten. Bei ihnen greifen die straf- und dienstrechtlichen Sanktionen des Missbrauchs. d. Finden regelmäßig Kontrollen zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Stan- dards bei dem Anbieter durch das Land statt? Antwort: Bisher hat keine Kontrolle stattgefunden. e. Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz in die datenschutz- rechtliche Bewertung einbezogen worden? Drucksache 18/759 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Antwort: Das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz prüft zurzeit das Verfahren. 7. Wertet die Landesregierung den Einsatz stiller SMS über die bloße statisti- sche Erfassung hinaus aus? Wenn ja, wird um die Mitteilung der Auswertungsergebnisse oder hilfsweise die Beschreibung der Art und Weise der Auswertung gebeten. Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b. 8. Wertet die Landesregierung aus, ob der Einsatz richterlich oder wegen Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft bzw. im Falle der Gefahrenabwehr der ersatzweise zuständigen Behörde angeordnet wurde? Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b. 9. Wertet die Landesregierung aus, ob die Maßnahme später aufgehoben oder für rechtswidrig befunden wurde? Antwort: Siehe Antwort zu 2. a. und b. 10. Sind der Landesregierung abgeschlossene oder noch laufende Evaluationsverfahren in anderen Bundesländern oder durch den Bund bekannt? Wenn ja, wird um deren Benennung und eine kurze Beschreibung der diesbezüglichen Kenntnisse der Landesregierung, insbesondere den Evaluationsergebnissen, gebeten. Antwort: Nein. 11. Wird die Landesregierung darauf hinwirken, dass die Erfassung des Einsatzes stiller SMS bundesweit nach vergleichbaren Standards erfolgt, um so einen besseren Vergleich zwischen den Bundesländern zu ermöglichen? Antwort: Die Landesregierung sieht dafür keinen Bedarf.