SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/784 18. Wahlperiode 08.05.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Patrick Breyer (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident Gesundheitsrisiken für Landesbedienstete durch Druckeremissionen (Nachfrage) Gibt es Erfahrungen über Erkrankungen von Landesbediensteten, die auf Druckeremissionen zurückzuführen sind oder sein sollen (z.B. durch Schadensfallmeldungen bei Berufsgenossenschaften)? a) Wie viele Meldungen von Schadensfällen oder anderen Anzeigen einer Erkrankung aufgrund von Tonerstaub oder Nanopartikeln sind dem Land bekannt? Bei der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in Schleswig-Holstein liegen keine Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten bei Angestellten des Landes Schleswig-Holstein vor, die in Zusammenhang mit der Einwirkung von Tonerstaub oder Nanopartikeln gebracht werden (§ 4 Abs.1 Berufskrankheiten-Verordnung). Für Beamte sind ihre jeweiligen Dienstherren zuständig. Entsprechende Erkenntnisse über Erkrankungen liegen der Landesregierung nicht vor. b) Um welche Erkrankungen handelt es sich? c) Wenn ja, in welchem Umfang traten emissionsinduzierte Erkrankungen auf? d) Sind derartige Erkrankungen aus diesem Wirkungszusammenhang als Berufskrankheiten anerkannt? Antwort zu den Fragen b) bis d) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die Drucksache 18/784 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Sämtliche Berufskrankheiten sind in der Anlage1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet. Mögliche Erkrankungen durch Tonerstaub oder Nanopartikel sind dort nicht verzeichnet. Eine Öffnungsklausel (§ 9 Abs. 2 SGB VII) ermöglicht die Anerkennung von Krankheiten als Berufskrankheiten, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Als Berufskrankheiten werden nur solche Erkrankungen anerkannt, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Mögliche Erkrankungen durch Tonerstaub oder Nanopartikel erfüllen diese Voraussetzungen bisher nicht, da keine ausreichend gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen . Die Kausalität der berichteten Beschwerden konnte noch nicht geklärt werden. Es wird eine multifaktorielle Genese angenommen. In Einzelfällen wäre die Anerkennung einer allergischen Erkrankung bei konkretem Nachweis einer Sensibilisierung auf einen bestimmten Tonerinhaltsstoff und relevanter beruflicher Exposition möglich. Voraussetzung ist in einem solchen Fall darüber hinaus ein objektiver Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit. e) Gibt es aktive oder beendete Verfahren um die Anerkennung solcher Krankheiten? Nein; siehe Antwort zu a)