SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/790 18. Wahlperiode 2013-05-14 Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Franzen und Hans-Jörn Arp (CDU) und Antwort der Landesregierung - Ministerin für Bildung und Wissenschaft Einzügige Gemeinschaftsschulen Vorbemerkung der Landesregierung: Es gibt in Schleswig-Holstein nur eine einzügige Gemeinschaftsschule, und zwar auf der Insel Helgoland, wo die Ausnahmeregelung der Landesverordnung über die Min- destgröße von Schulen greift. Wenn Schulen so geringe Anmeldezahlen haben, dass im künftigen 5. Jahrgang voraussichtlich nur eine Klasse gebildet werden kann, wer- den regelmäßig von der Schulaufsicht Gespräche mit dem Schulträger aufgenom- men, um die weitere Perspektive der Schule zu erörtern. Diese kann in einer organi- satorischen Verbindung mit einer anderen Schule oder in einem Auslaufen der Schu- le bzw. deren sukzessiver Auflösung bestehen. 1. Welche Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein werden voraus- sichtlich im Schuljahr 2013/14 auf Grund zu geringer Schülerzahlen einzügig weitergeführt? (Bitte nach Kreisen aufschlüsseln) Drucksache 18/790 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 Antwort: In den nachfolgend genannten Schulen kann im 5. Jahrgang des Schuljahres 2013/14 voraussichtlich nur eine Klasse gebildet werden: Kreis Schule Steinburg Grund- und Gemeinschaftsschule Schenefeld Gemeinschaftsschule Lübscher Kamp, Itzehoe Flensburg Comenius Schule 2. Welche Gemeinschaftsschulen des Landes Schleswig-Holstein werden auf Grund zu geringer Schülerzahlen in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht in der Lage sein, mehrzügig zu unterrichten? (Bitte nach Kreisen aufschlüsseln) Antwort: Wenn eine Gemeinschaftsschule so geringe Anmeldezahlen hat, dass im 5. Jahr- gang nur eine Klasse gebildet werden kann, werden regelmäßig von der Schulauf- sicht Gespräche mit dem Schulträger aufgenommen, um die weitere Perspektive der Schule zu erörtern. Dies ist bei den in der Antwort auf Frage 1 genannten Schulen der Fall. Ein einzügiges Weiterführen der Schule kann nicht in Betracht kommen, da mit so geringer Schülerzahl die Vorgaben der Landesverordnung über Gemein- schaftsschulen nicht erfüllt werden können. 3. Wie hoch muss nach Auffassung des Bildungsministeriums die Anmeldezahl von Schülerinnen und Schülern sein, um einen 5. Jahrgang einrichten zu kön- nen? Antwort: Wenn in einer Schule das erste Mal geringe Anmeldezahlen vorkommen, kann eine Aufnahme der angemeldeten Schülerinnen und Schüler nur zugelassen werden, wenn mindestens eine ausreichend große Lerngruppe gebildet werden kann. Als Orientierungsgröße für die erforderliche Schülerzahl kann dabei die Zahl 25 ange- nommen werden, da diese Zahl den Berechnungen des Bildungsministeriums für die Zuteilung der Lehrerplanstellen der Regional- und Gemeinschaftsschulen an die Kreise zugrunde gelegt wird. Wiederholt sich aber die Situation, dass nur für eine Klasse eine ausreichende Zahl von Anmeldungen vorliegt, hält es das Bildungsminis- Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/790 3 terium für geboten, im Interesse eines qualitativ hochwertigen Bildungsangebots auch für diese Schülerinnen und Schülern keine Neuaufnahmen an der Schule mehr zuzulassen. Dies ist aktuell bei der Grund- und Gemeinschaftsschule des Schulver- bandes Krempermarsch in Krempe der Fall.