SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/804 18. Wahlperiode 17.05.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Sonderzahlung an Landesbeamte Vorbemerkung der Landesregierung: Gegenstand ist die nach den am 20 März 2012 verkündeten Eckpunkten zum 1. Mai 2013 vorgesehene Einmalzahlung. Ich frage die Landesregierung: 1) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Sonderzahlung von 360 Euro an Landesbeamte der Besoldungsgruppen A2 bis A11 zum 01. Mai 2013? Antwort: Die Auszahlung erfolgte zur Erfüllung des aus Artikel 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation im Vorgriff auf eine ausdrücklich beabsichtigte gesetzliche Regelung. Die Zahlung kann dazu - ähnlich Abschlagszahlungen oder Vorschüssen – als Ausfluss der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn vertreten werden. Die Zahlung dient insoweit der zeitnahen Teilhabe der Alimentation der betroffenen Beamtinnen und Beamten anknüpfend an die im Tarifbereich ab 1.5. 2013 aufgenommenen Zahlungen . 2) Durch wessen Entscheidung an welchem Tag wurde diese Sonderzahlung angestoßen? Wann erfolgte die Freigabe durch die Finanzministerin? Antwort: Am 20. März 2013 hat der Ministerpräsident im Landtag die Eckpunkte zur Besoldungsanpassung vorgelegt. Das Fachreferat im Finanzministerium hat nach Abstimmung mit der Finanzministerin am 21. März das Finanzverwaltungsamt angewiesen, die Zahlbarmachung der Einmalzahlung zum 1. Mai vorzubereiten. 3) Ist das Kabinett über die Sonderzahlung hinreichend frühzeitig informiert worden , um diese unterbinden zu können? Antwort: Ja. Das Kabinett hat das Finanzministerium am 22. März beauftragt, auf der Grundlage der Eckpunkte einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten und in das Abstimmungsverfahren zu geben. In der Kabinettsvorlage heißt es ausdrücklich, dass die zum 1. Mai 2013 vorgesehenen Einmalzahlungen an bestimmte Beamtengruppen im Wege einer unter Gesetzesvorbehalt stehenden Vorgriffsregelung veranlasst werden. Die am Vortag ergangene Weisung an das Finanzverwaltungsamt, die Zahlbarmachung der Einmalzahlung vorzubereiten , hätte ohne weiteres geändert werden können, wenn das Kabinett anders entschieden hätte. 4) Aus welchem Haushaltstitel wurden oder werden die benötigten finanziellen Mittel bereitgestellt? Antwort: Die Mittel wurden aus den veranschlagten Personaltiteln der Ressorts bereitgestellt (Gruppe 422). 5) Ist die Auszahlung unter einem ausdrücklichen und rechtlich wirksamen Rück- forderungsvorbehalt für den Fall der Nichtannahme des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes erfolgt? Antwort: Die Einmalzahlung erfolgte durch das Finanzverwaltungsamt ausdrücklich vorbehaltlich gesetzlicher Regelung. 6) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass eine Entnahme der Mittel aus dem in der Antwort zu Frage 4 genannten Titel über die tarifvertraglich oder besoldungsrechtlich verpflichtenden Beträge hinaus zulässig ist? Antwort: Ja, unter den im folgenden Absatz genannten Voraussetzungen . Die rechtliche Zulässigkeit einer Entnahme von Mitteln aus dem genannten Titel vor Verabschiedung einer gesetzlichen Regelung folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Vorgriffsregelung im Erlasswege unter dem Vorbehalt ei- ner entsprechenden gesetzlichen Bestimmung ist vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund möglich. Der im Besoldungsrecht geltende Gesetzesvorbehalt verpflichtet den Gesetzgeber, die wesentlichen Fragen der Besoldung durch Gesetz zu regeln. Hierzu zählen die Voraussetzungen des Besoldungsanspruchs , die Höhe der Besoldung und die Besoldungsstruktur, die im Landesbesoldungsgesetz geregelt sind. Eine Einmalzahlung, deren Wirkung sich in einem einmaligen Vermögenszufluss erschöpft, den im Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Besoldungsanspruch aber unberührt lässt, gehört nicht zu den wesentlichen Fragen der Besoldung, die zwingend durch den Gesetzgeber zu regeln sind, bevor die Einmalzahlung ausgekehrt wird. Vorläufige Regelungen im Erlasswege, mit denen durch den Gesetzgeber zu regelnde Ansprüche unter dem Vorbehalt des Ergehens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung vorläufig erfüllt werden, hat es in der Verfassungspraxis von Bund und Ländern wiederholt gegeben, beispielsweise im Zusammenhang mit von Gerichten festgestellter Unvereinbarkeit bestehender Regelungen mit höherrangigem Recht. Sofern der Gesetzgeber die Vorgriffsregelung nicht bestätigen wird, ist die Einmalzahlung je nach Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung mit etwaigen Nachzahlungsansprüchen zu verrechnen bzw. zurück zu fordern. 7) In welchen Fällen in den letzten 10 Jahren erfolgte eine Auszahlung von Sonderzahlungen an Landesbeamte vor Inkrafttreten des diese Zahlung begründenden Besoldungsrechts? Es wird darum gebeten, die Zahlungsdaten, Daten des Gesetzgebungsprozesses sowie den Zeitpunkt der Auszahlungsanweisung mitzuteilen. Antwort: Die Zahlung erhöhter Bezüge vorbehaltlich des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung stellte sich in den letzten 10 Jahren wie folgt dar: Anpassung Jahr Inhalt der Zahlung a) Zahlung zum b) Gesetz verabschiedet am c) Gesetzesdatum vom d) Verkündung (BGBl I bzw. GVOBl SH) am e) Weisung zur Auszahlung vom Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 2003 lineare Erhöhung 2,4 % a) 1. September 2003 A 2 bis A 11 ab 01.04.03 Übrige außer B 10 / B 11 ab 01.07.03 Einmalzahlung (bis zu 185 €) b) Bundesrat 11. Juli 2003 c) 10. September 2003 d) 15. September 2003 e) 14. Juli 2003 Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (mit Anpassung bis 2008) 2006 Einmalz A 2 bis A 8 150€ ahlungen 2006 A 9 bis A 12 100€ übrige Aktive 50€ sowie A 2 bis A 8 310€ a) 1. Januar 2007 b) 1. Dezember 2006 c) 5. Dezember 2006 d) 21. Dezember 2006 e) 4. Dezember 2006 A 9 bis A 12 210€ übrige Aktive 60€ n orgungsanpassungsgesetz 2009/2010 Besoldungs- u d Vers 2009 3,0 % + 40 € Sockel ab 01.03.2009 a) 1. Mai 2009 b) 25.März 2009 c) 14. Mai 2009 d) 25. April 2009 e) 16. März 2009 Besoldungs- und Versorgungsanpas /2012 sungsgesetz 2011 2011 011 360 € 1,5 % ab 01.04.2011 a) 1. Juni 2011 Einmalzahlung 01.06.2 (Anwärter 120 €) b) 27. Mai 2011 c) 16. Juni 2011 d) 14. Juli 2011 e) 13. April 2011 8) Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Regelungen des Landesbe- n, ntwort: soldungsgesetzes nicht nur die Pflicht zur Auszahlung der dort geregelten Besoldung begründen sondern zugleich auch die Grenze der an Landesbeamte zu zahlenden Leistungen setzen? Ist sie insbesondere der Auffassung, dass die Haushaltsermächtigungen in den Titeln der Gruppierung 422 nur zur Erbringung von gesetzlich geregelten Leistungen zur Verfügung stehen? Ist die Landesregierung ferner der Auffassung, dass die in Titel 11 11 461 01 zur Verfügung stehenden Mittel nur für solche Zwecke eingesetzt werden dürfe wie dies auch bei den Gruppierungen 422 oder 428 möglich ist? A as Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein bildet grundsätzlich die Grenze der - D an Landesbeamte zu zahlenden Leistungen, schließt aber Regelungen im Vorgriff auf eine im Besoldungsgesetz zu regelnde Leistung aus den im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen 1 und 6 dargestellten Gründen nicht aus. Haushaltsrechtliche Gründe stehen einer entsprechenden Ver wendung der im Haushaltsplan für die Beamtenbesoldung ausgewiesenen Mittel nicht entgegen.