SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/817 18. Wahlperiode 29.05.2013 Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rother (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Umsetzung des Tarifergebnisses 1. Welche Ausgaben würde eine entsprechende Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtenschaft für das Land Schleswig-Holstein in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zur Folge haben? Antwort: Auf Grundlage einer linearen Erhöhung von 2,45% zum 01.01.2013 sowie 2,75% zum 01.01.2014 beliefen sich die Mehrausgaben zzgl. der Absenkung um jeweils 0,2 % aufgrund der Zuführungen zur Versorgungsrücklage (ggü. dem jeweiligen Vorjahr) in 2013 auf 46.28 Mio € für den Bereich Besoldung 25,13 Mio € für den Bereich Versorgung 2014 auf 52,89 Mio € für den Bereich Besoldung 28,72 Mio € für den Bereich Versorgung. Für das Jahr 2015 ergeben sich gegenüber 2014 keine Mehrausgaben. Die Besoldungserhöhungen der Vorjahre wirken sich aufgrund des Basiseffektes allerdings auch auf die Ausgaben im Jahr 2015 weiter aus. 2. Welche Ausgaben würde eine entsprechende Übernahme des Tarifergebnisses auf die Beamtenschaft für die Kommunen in Schleswig-Holstein in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zur Folge haben? Auf Basis der Angaben der amtlichen Statistik über die Zahl der Beamtinnen und Be- Drucksache 18/817 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 amten beim Land und den Kommenen betragen die geschätzen Mehrausgaben ggü. dem jeweiligen Vorjahr für 2013 ca. 8,7 Mio. € und für 2014 ca. 9,98 Mio. €. Eine Abfrage über die Kommunalen Landesverbände erbrachte aufgrund der Kürze der Zeit keine konkreteren Zahlen. 3. Welche Ausgaben würde die Anerkennung von Zulagen als pensionsrelevant für welche Beamten-Statusgruppen in den kommenden Jahren (soweit berechenbar) zur Folge haben? Inwieweit würde dies zu Forderungen der Kommunen führen (Konnexität)? Antwort: Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 – VReformG) vom 29. Juni 2009 (BGBl.I S. 1666) wurde der weitgehende Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit für Stellenzulagen geregelt. Mit der in 1998 getroffenen Regelung wurde ein bis 1990 geltender langjähriger Rechtszustand wiederhergestellt und damit dem Grundsatz, dass Verwendungsstellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden dürfen (jetziger § 46 SHBesG), die spätestens mit dem Eintritt in den Ruhestand entfällt, Rechnung getragen . Die Stellenzulagen sind fortan nur dann ruhegehaltfähig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§ 46 Abs. 3 SHBesG). Aufgrund der Übergangsvorschrift des Versorgungsreformgesetzes 1998 haben Empfänger von Dienstbezügen, die bis zum 31.12.2007 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, über den 01. Januar 1999 hinaus ruhegehaltfähige Stellenzulagen erhalten; Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A1 bis A9 erhielten bis 31. Dezember 2010 diese Stellenzulagen als ruhegehaltfähig. Eine genaue Berechnung der zusätzlichen Ausgaben gegenüber der aktuellen Rechtslage ist daher in der Kürze der Zeit nicht möglich , weil viele Bestandspensionäre noch ruhegehaltfähige Stellenzulagen erhalten und sich im Falle einer Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit zunächst ein sukzessiver Aufbau der Ausgaben im Zusammenhang mit den seit Auslaufen der skizzierten Neuregelung verbundenen Fällen des Ruhestandseintritts ergeben würde. Unter Zugrundelegung der Ist-Zahlen aller derzeit aktiven Landesbeamtinnen und - beamten, die nicht ruhegehaltfähige Stellenzulagen erhalten (rd. 8.645 Zahlfälle) und der Berücksichtigung eines durchschnittlichen Ruhegehaltssatzes von 70% ergeben sich langfristig geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rd. 8,1 Mio. € jährlich. Dieses entspräche insoweit der damit nicht erreichten Einsparung zur Reduzierung der Versorgungslasten . Ein Konnexitätsanspruch setzt nach Art. 49 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein voraus, dass die Kommunen durch ein Landesgesetz oder eine Landesverordnung zu der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, so dass bei ihnen eine Mehrbelastung entsteht. Den Kommunen werden mit Besoldungs- und Versorgungsanpassungen keine Aufgaben übertragen, noch werden zusätzlichen Anforderungen an bereits bestehende Aufgaben gestellt. Vielmehr wird dem verfassungsrechtlich verankerten Alimentationsprinzip, welches auch die Kommunen zu beachten haben, Rechnung getragen. Besoldungs- und Versorgungsanpassungen können unter Umständen allenfalls mittelbar bei der Erfüllung von Konnexitätsansprüchen eine Rolle spielen. Dies wäre der Fall, wenn sich infolge der Anpassungen die Kosten für eine konnexitätsauslösende Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen erhöhten. Dann wäre der von dem Land zu gewährende finanzielle Ausgleich gegebenenfalls anzupassen. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/817 3 4. In welcher Weise ist an eine Urlaubs-Neuregelung für Beamte gedacht? Antwort: Die Landesregierung beabsichtigt, die Jahresurlaubsansprüche 2011 ff. für den Beamtenbereich auf 30 Arbeitstage festzusetzen. Im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Erholungsurlaubsverordnung (EUVO) wird mit kurzfristiger Bekanntgabe eines entsprechenden Erlasses die Inanspruchnahme der zusätzlichen Urlaubstage eröffnet. 5. Welche Ausgaben würde eine Urlaubs- / Weihnachtsgeldregelung für Beamte entsprechend der Tarifregelung zur Folge haben? Antwort: Die Jahressonderzahlung für Tarifbeschäftigte ist in § 20 TV-L geregelt und wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Fiktiv auf den Beamten- und Versorgungsbereich übertragen, würde die tarifvertragliche Regelung Ausgaben in Höhe von rund 123 Mio. € verursachen. Eine Einsparung aus dem etwaigen Wegfall der aktuellen Sonderzahlungsregelung (Ausgaben 2012 lt. FVA ca 21 Mio. €) wäre gegenzurechnen .