SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/884 18. Wahlperiode 2013-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Ralf Stegner und Dr. Kai Dolgner (SPD) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Einbindung und Umfang der Beteiligung der Hamburger Anwaltskanzlei „Wirtschaftsrat Recht Bremer & Heller“ an der Erstellung des Entwurfes zum „Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels“ vom 20.10.2011 Vorbemerkung der Fragesteller: Die Hamburger Anwaltskanzlei „Wirtschaftsrat Recht Bremer & Heller“ wirbt auf ihrer Internetpräsenz mit folgenden Aussagen zu ihrer Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspiels und an der Erstellung von zwei darauf basierender Rechtsverordnungen: „Wir wurden von den Fraktionen der CDU und FDP im Schleswig-Holsteinischen Landtag im Mai 2010 mit der Erarbeitung eines alternativen Glücksspielstaatsvertrages beauftragt, der eine moderate Liberalisierung des Glücksspielwesens in Deutschland vorsehen sollte. Der von uns vorgelegte Entwurf wurde im Juni 2010 anlässlich einer Bundespressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt. Nach umfangreichen Abstimmungen und Anhörungen ist das Gesetz nach 3. Lesung zum 01.01.2012 in Kraft getreten.“ und: „Die Zulassung zum Anbieten von Glücksspiel erfolgt nach der Genehmigungsverordnung und der Überwachungsverordnung, die jeweils vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden. Wir haben jeweils ebenfalls im Auftrag der Fraktionen Vorlagen für die Verordnungen gefertigt. Gerne sind wir bereit, Sie bei Ihrem Angebot von Glücksspiel zu unterstützen.“ Drucksache 18/884 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode I. Zur Entstehung des Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels (Glücksspiel- gesetz) v. 20.10.2011 (GVOBl. 2011, 280): 1. War die Landesregierung an der Erstellung des Fraktionsentwurfes durch Formulie- rungshilfen oder Beratung durch die Fachabteilungen des zuständigen Ministeriums be- teiligt? Antwort: Die erste Lesung des Gesetzentwurfes im Schleswig-Holsteinischen Landtag erfolgte in der Dezember-Tagung 2010. In der Sitzung des Innen- und Rechtsausschusses am 18.05.2011 über die Verhandlun- gen zum Glücksspielstaatsvertrag wurde durch den Chef der Staatskanzlei den Abge- ordneten die Übersendung einer synoptischen Darstellung des Glücksspielstaatsver- tragsentwurfs und des Glücksspielgesetzentwurfs zugesagt. Diese synoptische Darstel- lung ist mit Begleitschreiben vom 20.05.2011 übersandt worden (Umdruck 17/2461). Ferner hat mit Schreiben vom 27.06.2011 der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion die Landesregierung gebeten, die Regierungsfraktionen im Rahmen der weiteren Beratungen des Gesetzentwurfes mit Formulierungshilfen zu unterstützen. In Beantwortung dieses Schreibens wurde den Parlamentarischen Geschäftsführern von CDU und FDP durch den Chef der Staatskanzlei am 30.06.2011 ein in der Staatskanzlei erstellter Fragenkatalog einschließlich der Antworten der Ressorts übersandt. Ergänzend wurde auf Anregung des Innenstaatssekretärs durch Schreiben vom 06.07.2011 ein Vermerk des Innenministeriums zur Sportförderung durch den Chef der Staatskanzlei an die Regierungsfraktionen weitergeleitet. Aus Vermerken der Staatskanzlei vom 12.08.2011 und des Innenministeriums vom 15.08.2011 ergibt sich, dass am 11.08.2011 unter Leitung des Finanzstaatssekretärs ein Gespräch mit den Abgeordneten Kubicki und Arp (in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Bremer) und Anderen zum Thema Änderungsbedarf am Gesetzentwurf stattgefunden hat. Im Verlaufe des Gesprächs wurden das Finanzministerium und das Innenministeri- um gebeten, Formulierungshilfe zu leisten. Darüber hinaus ergibt sich aus einem Vermerk des Innenministeriums vom 05.09.2011, dass das Innenministerium in der Sitzung des Fraktionsarbeitskreises Innen und Recht der CDU-Fraktion am 05.09.2011 gebeten wurde, zu einer Reihe von Punkten Stellung- nahmen bzw. konkrete Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Das Innenministerium und das Finanzministerium haben nach diesen Gesprächen verschiedene ordnungsrechtliche und abgabenrechtliche Formulierungsvorschläge unterbreitet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/884 2. War die Landesregierung an der Klärung der mit der Neuregelung des Glücksspielrech- tes verbundenen europarechtlichen Fragestellungen durch direkte Dienstleistungen oder indirekte Vermittlung von Kontakten, Gesprächsgelegenheiten mit Vertretern von Orga- nen der EU oder in sonstiger Weise beteiligt? Wenn ja, wie und durch wen? Antwort: Der bereits oben erwähnte Fragenkatalog, der in Beantwortung des Schreibens des Par- lamentarischen Geschäftsführers der CDU-Fraktion vom 27.06.2011 mit Schreiben vom 30.06.2011 übersandt wurde, enthält auch europarechtliche Fragestellungen. II. Zur Entstehung der Landesverordnung über die Genehmigung des Glücks- spielbetriebes (Glücksspielgenehmigungsverordnung – GGVO) v. 11.01.2012 (GVOBl. 2012, 143) und der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständi- gen Behörden nach dem Glücksspielgesetz (Glücksspielgesetz- Zuständigkeitsverordnung – GlüGZust VO) v. 13.02.2012 (GVOBl. 2012, 278): 1. Wurde ein Entwurf der Verordnung von der Kanzlei „WIRTSCHAFTSRAT Recht Bremer & Heller, Büro Hamburg, Bleichenbrücke 11, 20354 Hamburg erstellt? Antwort: Die o. g. Rechtsanwaltskanzlei hat dem Innenministerium einen Entwurf einer Verord- nung zur Überwachung von Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigungen sowie den Entwurf einer Verordnung zur Erteilung von Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigun- gen unaufgefordert zur Verfügung gestellt. Entwürfe für weitere Verordnungen (Glücksspielgenehmigungsverordnung, Glücksspiel- gesetz-Zuständigkeitsverordnung) sind dem Innenministerium nicht zugeleitet worden. Ob die Kanzlei intern einen Entwurf hierfür erstellt hat, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung. 2. Wenn ja, trifft es zu, dass die Kanzlei im Auftrag der Fraktionen von CDU und FDP tätig wurde? Antwort: Ob und welchen Auftraggeber es gab, ist der Landesregierung nicht bekannt. 3. Wurden auch Entwürfe durch das zuständige Fachministerium erstellt? Wenn ja, wer erstellte diese und warum wurden sie nicht verwendet? Gab es Inhalte, deren Verwen- dung in den späteren Entwürfen der Kanzlei ausdrücklich abgelehnt wurden, wenn ja, welche und mit welcher Begründung? Antwort: Das für diese Fragen zuständige Innenministerium hat sich die Verordnungsentwürfe Drucksache 18/884 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode nicht zu Eigen gemacht. Es hat die Glücksspielgenehmigungsverordnung vom 11. Januar 2012 sowie die Glücksspiel-Zuständigkeitsverordnung vom 13. Februar 2012 erstellt. 4. Warum wurden die Verordnungsentwürfe nicht durch das zuständige Ministerium erstellt? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 3. 5. Erfolgte die Beauftragung der Kanzlei durch die Fraktionen auf Initiative der Landesregie- rung? Wenn ja, warum hat die Landesregierung den Auftrag nicht selbst erteilt? Wenn nein, erfolgte die Erstellung der Verordnungsentwürfe auf Wunsch der Fraktionen und wie wurde dieser Wunsch begründet? Antwort: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob es einen Auftrag an die Kanzlei gab und ob er gegebenenfalls durch die Vorgängerregierung initiiert worden ist. 6. Ist der Landesregierung bekannt, aus welchem Grunde der Straftatbestand der Geldwä- sche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte i.S. 3 261 StGB nicht in den Katalog des § 2 Absatz 2 Satz 3 der Glücksspielgenehmigungsverordnung aufge- nommen wurde, welcher die Ausschlusskriterien für die Zuverlässigkeit der Bewerber für eine Veranstaltungs- und Vertriebsgenehmigung nach dem Glücksspielgesetz festlegt? Antwort: Statt bei der Zuverlässigkeitsprüfung der Glücksspielanbieter an § 261 StGB anzuknüp- fen, der seinerseits eine rechtswidrige Vortat voraussetzt, aus der der Gegenstand her- rühren muss, dessen Herkunft verschleiert wird (schwer nachzuweisender Kausalzu- sammenhang zwischen Gegenstand und Vortat), nimmt die Glücksspielgenehmigungs- verordnung über den Anwendungsbereich des § 261 StGB hinaus auf zahlreiche weitere Delikte Bezug, die zudem in der strafrechtlichen Praxis relevanter sind. Die Landesregie- rung weist in diesem Zusammenhang auf § 6 Absatz 1 Glücksspielgenehmigungsverord- nung hin. Nach dieser Bestimmung müssen Ein- und Auszahlungen über dasselbe Konto eines Spielers bei einem Anbieter vorgenommen werden. Diese Regelung macht die Zahlungsvorgänge transparent, sodass die Herkunft der Gelder nicht verschleiert werden kann. 7. Hat die Landesregierung geprüft, ob die beauftragte Kanzlei Mandats- oder Beratungs- verhältnisse mit Privatpersonen oder juristischen Personen unterhält, die als potentielle Antragsteller von der durch den Gesetzentwurf geschaffenen Möglichkeit der Erteilung von Online-Glücksspiellizenzen profitieren würden? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/884 Antwort: Nein, es bestand kein Mandatsverhältnis der Landesregierung zu der Rechtsanwalts- kanzlei. Es gab für die Landesregierung auch sonst keine Veranlassung, im Sinne der Fragestellungen Prüfungen vorzunehmen. 8. Wurde die Kostenrechnung der Kanzlei durch das Land bezahlt oder entsprechende Ausgleichszahlungen an die Fraktionen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe? Antwort: Nein. 9. Welche vorbereitenden Gespräche zur Erstellung der Verordnungsentwürfe fanden unter Mitwirkung der Landesregierung statt? Wo fanden diese statt und welche Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung nahmen daran teil? Antwort: Entfällt. Siehe Antwort auf Frage 3. 10. Wurden die Entwürfe der Kanzlei in unveränderter Form übernommen oder wurden sei- tens der Landesregierung oder der Fraktionen von CDU und FDP Änderungen einge- fügt? Antwort: Siehe Antwort auf Frage 3. 11. Wenn ja: In welchen Punkten wurde der Entwurf verändert. Auf wessen Veranlassung erfolgte dieses? Wie und durch wen erfolgte die Kommunikation / Abstimmung mit der Kanzlei? Antwort: Entfällt. Siehe Antwort auf Frage 3. 12. Ist der Landesregierung die Gesamthöhe der Kosten für die Inanspruchnahme der Diens- te der Kanzlei bekannt? Wenn ja, wie hoch sind diese? Antwort: Nein. Siehe Antwort auf Frage 7.