SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/955 18. Wahlperiode 2013-07-03 Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolfgang Dudda (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung - Innenminister Aufzeichnung von Vernehmungen durch Ermittlungsbehörden 1. In welchen Einrichtungen der Ermittlungsbehörden des Landes Schleswig- Holstein, in denen regelmäßig Vernehmungen durchgeführt werden, stehen hierfür wieviele Vernehmungsräume zur Verfügung und in welchen nicht? Antwort: Bei den Staatsanwaltschaften des Landes gibt es weder Technik zur Bild- und Tonaufzeichnung von Vernehmungen im Sinne des § 58a StPO noch stehen dafür spezielle Vernehmungsräume zur Verfügung. Entsprechende Verneh- mungen werden regelmäßig in den Diensträumen der und durch die Landes- polizei durchgeführt und aufgezeichnet, wobei die Ermittlungs- und Sachlei- tungshoheit der Staatsanwaltschaft obliegt. In den meisten Dienststellen der Landespolizei Schleswig-Holstein, die sich mit Ermittlungstätigkeiten beschäftigen, existieren keine Räume, die aus- schließlich für Vernehmungen genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind die „Vernehmungsräume für sensible Zeugen“, die auf allen 27 Kriminalpoli- zeistellen und Kriminalpolizeiaußenstellen vorhanden sind. Drucksache 18/955 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2 2. Welche dieser Räume sind a) mit Technik zur Bild- und Tonaufzeichnung, b) mit Technik zur Tonaufzeichnung oder c) gänzlich ohne Aufzeichnungsgeräte ausgestattet? Antwort: Mit Technik zur Bild- und Tonaufzeichnung im Sinne der Teilfrage a) sind nur die „Vernehmungsräume für sensible Zeugen“ ausgestattet. 3. Wie ist die Auslastung der Vernehmungsräume? Wie viele Vernehmungen werden in Gebäuden der Ermittlungsbehörden, aber außerhalb der Verneh- mungsräume durchgeführt? Eine quantitative Antwort ist nur erforderlich, so- weit diese Daten nicht gesondert erhoben werden müssen. Im Übrigen genügt eine qualitative Antwort. Antwort: Im Jahr 2012 wurden in den „Vernehmungsräumen für sensible Zeugen“ rund 1.100 Vernehmungen und Anhörungen durchgeführt. Der weitaus überwie- gende Anteil der polizeilichen Vernehmungen wird in den Büroräumen der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen durchgeführt. Angaben über die An- zahl dieser Vernehmungen liegen nicht vor. 4. Über wie viele mobile Geräte zur a) Bild- und Tonaufzeichnung oder b) Tonaufzeichnung von Vernehmungen verfügt welche Dienststelle welcher Ermittlungsbehörde? Antwort: a) Bei sechs der unter 2. genannten kriminalpolizeilichen Dienststellen sind mobile Vernehmungsanlagen für Bild- und Tonaufzeichnungen verfügbar. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/955 3 b) Tonaufzeichnungsgeräte gehören bei den Beamtinnen und Beamten im Ermittlungsbereich zur persönlichen Ausstattung. Die konkrete Anzahl der ver- fügbaren Geräte ist ohne aufwendige Erhebung nicht darstellbar. 5. Wie werden mobile Aufzeichnungsgeräte eingesetzt und mitgeführt? Insbe- sondere wird darum gebeten, Auskunft über die Ausstattung von Funkstreifen und sonstigen Fahrzeugen der Ermittlungsbehörden mit Aufzeichnungsgerä- ten zu geben. Antwort: Siehe Antwort zur Frage 4. Die Landespolizei Schleswig-Holstein verfügt derzeit nicht über Einsatzfahr- zeuge mit fest installierten Aufzeichnungsgeräten für Vernehmungen. Zur De- eskalation von gefährlichen Situationen werden voraussichtlich ab Herbst 2013 die ersten Einsatzfahrzeuge mit Videokameras ausgestattet. Auf die be- antworteten Kleinen Anfragen 18/410 und 18/675 wird verwiesen. 6. Welche Aufzeichnungstechnik (analog, digital) wird bei der Aufzeichnung der unter 2. und 4. erfragten Geräte verwendet. Es wird um den Fragen 2. und 4. entsprechende Aufschlüsselung gebeten. Ferner wird um Angabe der mehr- heitlich verwendeten Aufzeichnungsstandards gebeten (z.B. VHS, AVI, mp3). Antwort: Bild- und Tonaufzeichnungen in den „Vernehmungsräumen für sensible Zeu- gen“ und den mobilen Anlagen erfolgen ausschließlich digital, Bild: vob, Ton: dss. Tonaufzeichnungsgeräte der persönlichen Ausstattung arbeiten analog (Kas- sette) oder digital (dss, mp 3). 7. Sind für die nach § 58a StPO, Nr. 19 RiStBV regelmäßig erforderlichen Auf- zeichnungen hinreichend Aufzeichnungsgeräte bei den Ermittlungsbehörden vorhanden? Antwort: Ja. Drucksache 18/955 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 4 8. Gibt es über § 58a StPO, Nr. 19 RiStBV hinaus dienstliche Vorgaben (z.B. Er- lasse, Dienstanweisungen, Richtlinien oder Handlungsempfehlungen), welche den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten bei Vernehmungen betreffen? Wenn ja, wird darum gebeten, diese der Antwort jeweils in Kopie beizufügen oder konkret zu bezeichnen und im Wortlaut wiederzugeben. Antwort: Einschlägig sind hier die Leitlinie IV LKA -31.16 für die Bearbeitung von Sexu- aldelikten (Auszug als Anlage) und die Polizeidienstvorschrift 382, Ziffer 3.6.15 (Auszug als Anlage). 9. Sind Löschung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen abstrakt geregelt? a) Wenn ja, wird darum gebeten, diese Regelung der Antwort in Kopie beizu- fügen oder konkret zu bezeichnen und im Wortlaut wiederzugeben. b) Wenn nein, wie wird die Löschung und Aufbewahrung durch die einzelnen Dienststellen geregelt? Insbesondere: Ist sichergestellt, dass die Aufzeich- nungen jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens aufbewahrt werden? c) Wann wird davon ausgegangen, dass Aufzeichnungen nach § 58a StPO nicht mehr i.S.d. § 101 Abs. 8 StPO erforderlich sind? Antwort: Löschung, Aufbewahrung und Umgang mit Aufzeichnungen sind im Erlass IV LKA 1103 -31.16- Videodokumentierte Anhörung und Vernehmung von sen- siblen Zeugen geregelt (Anlage). Bild- und Tonaufzeichnungen bei Kapital- und Sexualdelikten und herausra- genden anderen Straftaten sind Teil der Ermittlungsakte und verbleiben beim Vorgang, der der Staatsanwaltschaft übersandt wird. Die Aufbewahrungsfris- ten regeln sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Tonträger mit Aufzeichnun- gen von Protokollvernehmungen in sonstigen Ermittlungsverfahren werden i.d.R. nach deren Verschriftung gelöscht. 10. Werden die Beteiligten der jeweiligen Verfahren sowie die aufgezeichneten Personen auf noch existierende Aufzeichnungen hingewiesen und werden ihnen diese selbstständig oder auf Antrag zur Verfügung gestellt? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/955 5 Antwort: Bild- und Tonaufnahmen bedürfen der Zustimmung der aufgezeichneten Per- sonen nach vorheriger Belehrung. Über die Herausgabe von Aufzeichnungen entscheidet die Staatsanwaltschaft. 11. Wie teuer ist die Ausstattung eines Vernehmungsraumes mit digitaler Technik zur Bild- und Tonaufzeichnung? Wie teuer ist die Beschaffung digitaler mobiler Technik zur Bild- und Tonaufzeichnung? Antwort: Die Vernehmungsräume für sensible Zeugen der Kriminalpolizeistellen und Kriminalpolizeiaußenstellen sind mit stationärer Technik ausgestattet. Die Kos- ten der Einrichtung dieser Räume belief sich im Schnitt auf rund 5.000 €. Die stationären Techniken werden im Rahmen der Reinvestition durch mobile Vernehmungstechnik ersetzt, um flexiblere Einsätze, z.B. in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen pp. zu ermöglichen. Die Kosten der mobilen Anlage be- laufen sich etwa in gleicher Höhe. 12. Wie viele Aufzeichnungsgeräte wären erforderlich, um eine Aufzeichnung sämtlicher Vernehmungen sicherzustellen und welche organisatorischen oder technischen Schritte wären außerdem erforderlich? Antwort: Mit den beschriebenen Ausstattungen an Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten lassen sich grundsätzlich alle anfallenden polizeilichen Vernehmungen auf- zeichnen. Da aber nahezu alle Vernehmungen trotzdem noch verschriftet werden müssen, wird aus ökonomischen Gründen – insbesondere bei Ver- nehmungen geringen Umfangs – ausschließlich die schriftliche Form prakti- ziert. 13. Ist die Anschaffung von Aufzeichnungsgeräten in 2013 geplant? Wenn ja, mit welchem Kostenansatz unter welchem Titel ist dies veranschlagt? Antwort: 2013 werden 3 weitere mobile Vernehmungsanlagen (a` ca. 5.000 €) beschafft und zur Verfügung gestellt. Titel: 0410-81268 (Titelgruppe 68)