SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/974 18. Wahlperiode 2013-07-10 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans Hinrich Neve (CDU) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Eichenspaltpfähle für den Küstenschutz 1. Trifft es zu, dass bisher jährlich ein größerer Bedarf an Eichenspaltpfählen für die Deichsicherung öffentlich ausgeschrieben wurde? Wenn ja, wie viele Gebote wurden in den letzten fünf Jahren für welche Stückzahl abgegeben und um welches Finanzvolumen handelte es sich jeweils? Nein. Die im Küstenschutz benötigten Eichspaltpfähle wurden durch den Landes- betrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN) im Rahmen einer freihändigen Vergabe gem. § 3 Absatz 1 Satz 3 VOL/A in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Nr. 3 der Landesverordnung über die Vergabe öf- fentlicher Aufträge (SHVgVO) sowie im Wege einer Inhouse-Vergabe von der An- stalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten (SHLF) beschafft. Nach Preisanfragen wurden 2009 -2011 jeweils fünf und 2012 acht Angebote ab- gegeben, die sich zum Teil nur auf einzelne Lose mit jeweils geringeren Liefer- mengen bezogen. Die Gesamtliefermenge lag zwischen 11.750 und 18.050 Stück Eichenspaltpfähle mit einem Finanzvolumen von 49.880 Euro bis 88.308 Euro. 2. Erfolgte auch in diesem Jahr eine entsprechende Ausschreibung? Wenn ja, wie viele Bieter gab es dieses Jahr? Wenn nein, warum nicht? Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/974 2 Nein. In diesem Jahr wurde wegen des geringeren Bedarfs von nur 9.750 Stück Eichenspaltpfählen und des günstigsten Preises die Anstalt Schleswig- Holsteinische Landesforsten im Wege einer Inhouse-Vergabe mit der Lieferung der Gesamtmenge vom LKN beauftragt. 3. Welche Bedingungen schreiben eine öffentliche Ausschreibung vor und von wem wird die Einhaltung überprüft / sichergestellt? Nach § 55 Landeshaushaltsordnung (LHO) muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Spezielle Regelungen für die Ausnahme von dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung in Form beschränkter Ausschreibungen oder freihändige Verga- ben für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauleistungen sind in den geltenden Verga- be- und Vertragsordnungen sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz und der schleswig-holsteinischen Vergabeverordnung enthalten. Die Einhaltung der Vergabebestimmungen wird von der für die Vergabestelle je- weils zuständigen Fachaufsicht überprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Fra- ge 4 verwiesen. 4. Ist es nach Auffassung der Landesregierung richtig, dass bei Freihandvergaben staatliche oder halbstaatliche Unternehmen bei der Auftragsvergabe den Vorzug ohne Wettbewerb vor der privatwirtschaftlichen Unternehmen erhalten? Betriebe oder Anstalten des Landes dürfen grundsätzlich nicht an öffentlichen bzw. förmlichen Vergabeverfahren in Konkurrenz zu gewerblichen Unternehmen teilnehmen. Eine direkte Vergabe zwischen staatlichen Betrieben gilt, soweit die Vorausset- zungen für ein sogenanntes Inhouse-Geschäft vorliegen, nicht als öffentlicher Auftrag i. S. von § 99 Abs.1GWB. Diese liegen im Verhältnis zwischen dem Lan- desbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz und der Anstalt Schleswig-Holsteinische Landesforsten vor.