SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/976 18. Wahlperiode 2013-7-09 Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens-Christian Magnussen (CDU) und Antwort der Landesregierung - Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Zwischenlager Brunsbüttel 1. War es für die Landesregierung bereits während der (mündlichen) Verhand- lung ersichtlich, dass das Gericht während des laufenden Verfahrens erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für das Zwischenlager Brunsbüttel hatte? Wenn ja, ab wann war dies für die Landesregierung ersichtlich und warum? Wenn nein, warum nicht? Beklagter in dem vorgenannten gerichtlichen Verfahren war nicht die Landesregierung , sondern das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Nach Kenntnis der Landesregierung hat das Gericht in einer zweitägigen mündlichen Verhandlung intensiv verschiedene rechtliche wie tatsächliche Aspekte mit den Verfahrensbeteiligten (Kläger, BfS und beigeladene Betreiberin des Zwischenlagers Brunsbüttel) erörtert. Auf Grundlage der Erörterung erfolgte zunächst eine intensive Beratung des erkennenden Senats. Erst danach wurde die Entscheidung des Gerichts verkündet. 2. Wird die Landesregierung ihre Position zum Zwischenlager Brunsbüttel auf Grund des Urteils überdenken? Wenn ja, in wie weit? Wenn nein, warum nicht? Die Landesregierung hat in der aktuellen Diskussion um die Lagerung von Castoren aus der Wiederaufarbeitung von Anfang an darauf hingewiesen, dass auf der Basis der bisherigen Genehmigungslage vorgenannte Castoren im Zwischenlager Brunsbüttel nicht aufbewahrt werden dürfen. Die beklagte Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/976 2 Genehmigung ist auf Kernbrennstoffe aus dem Betrieb des KKW Brunsbüttel beschränkt. Für Kernbrennstoffe aus anderer Herkunft wäre eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Diese müsste von der Betreiberin des Zwischenlagers beantragt werden. Das Bundesamt für Strahlenschutz ist die zuständige Genehmigungsbehörde, die hierüber zu entscheiden hätte. Die Landesregierung erwartet, dass im Falle einer Antragstellung das Bundesamt für Strahlenschutz strengste Sicherheitsmaßstäbe zugrunde legt. Vor diesem Hintergrund gibt das vorgenannte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für die Landesregierung keine Veranlassung, die aktuell erfolgte politische Positionierung zur Zwischenlagerung von Castoren aus der Wiederaufarbeitung zu ändern. 3. Hat das Urteil Auswirkungen auf die Prüfung und Bewertung der Zwischenlagerlösung für Brunsbüttel auf Grundlage der Drucksache (18/733)? Gegenwärtig nein. Bis heute liegt eine schriftliche Urteilsbegründung nicht vor. Sie bedarf nach Bekanntwerden zunächst einer sorgfältigen Analyse. Auf der Basis der vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) am 19. Juni 2013 bekannt gemachten zweiseitigen Presseerklärung ist festzuhalten , dass das OVG keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Zwischenlagers Brunsbüttel festgestellt hat. Das OVG hat vielmehr konstatiert, das beklagte Bundesamt für Strahlenschutz habe bestimmte terroristische Risiken nicht hinreichend ermittelt.