SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/978 18. Wahlperiode 2013-07-08 Kleine Anfrage des Abgeordneten Uli König (PIRATEN) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Kultur und Europa Der Blasphemieparagraph in Schleswig-Holstein 1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit 2000 in Schleswig-Holstein wegen des Verdachts einer Straftat nach § 166 StGB geführt? Wie verteilen sich diese auf einzelne Bekenntnisse bzw. Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsvereinigungen ? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.) Antwort: Zur Anzahl der in Schleswig-Holstein seit dem Jahr 2003 wegen des Tatvorwurfs der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB) geführten Ermittlungsverfahren wird auf die vom Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein erstellte, als Anlage beigefügte tabellarische Übersicht (Eingänge Verfahren - § 166 StGB) Bezug genommen. Für die Jahre 2000 bis 2002 wurden Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs nach § 166 StGB im staatsanwaltschaftlichen Datensystem (MehrländerStaatsanwaltschafts -Automation – MESTA) nicht gesondert erfasst. Über die der tabellarischen Übersicht zu entnehmenden Daten hinausgehende Angaben (Begehungsform bzw. Tatbestandsvariante, betroffene Bekenntnisse bzw. Vereinigungen) werden in MESTA nicht erfasst und können innerhalb der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Frist auch nicht anderweitig erhoben werden. Drucksache 18/978 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode 2. Wie oft wurde seit 2005 nach § 166 StGB in Schleswig-Holstein Anklage erhoben? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen.) Antwort: In keinem Fall. 3. Zu wie vielen Verurteilungen ist es seit 2005 in Schleswig-Holstein nach § 166 StGB gekommen? (Bitte eine genaue Einzelauflistung nach der jeweiligen Variante des § 166 StGB, nach Jahren und nach betroffenen Bekenntnissen bzw. Vereinigungen .) Antwort: Seit dem Jahr 2005 hat es in Schleswig-Holstein keine Verurteilung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben. Ergänzend bemerkt die Landesregierung: Zu Verurteilungen gibt die bundeseinheitliche Strafverfolgungsstatistik Auskunft. Diese weist für Schleswig-Holstein für die Jahre 2008 bis 2012 eine Verurteilung wegen einer Straftat nach §§ 166, 167 StGB (StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168, Straftaten , welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen) aus, und zwar im Jahr 2009 zu einer Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Auf die als Anlage beigefügte Übersicht wird Bezug genommen. Mit Blick darauf, dass es seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), ist davon auszugehen , dass die aus der Strafverfolgungsstatistik hervorgehende Verurteilung wegen einer Straftat nach § 167 StGB (Störung der Religionsausübung) erfolgte. Für die Jahre 2005 bis 2007 sah die Strafverfolgungsstatistik eine Erhebung zu Verurteilungen wegen Straftaten nach § 166 StGB nicht vor. Da es ausweislich der Auswertung der im Fachverfahren MESTA erfassten Daten seit dem Jahr 2005 keine Anklageerhebung wegen einer Straftat nach § 166 StGB gegeben hat (siehe Antwort zu Frage 2.), kann in jenem Zeitraum auch keine Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt sein. 4. Wie hoch war das ausgesprochene Strafmaß bei den unter 3. aufgeführten Verurteilungen jeweils? Es wird um eine Aufschlüsselung nach Geldstrafen, Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, bis zu 12 Monaten, bis zu 24 Monaten und über 24 Monate gebeten. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Drucksache 18/978 Antwort: Siehe Antwort zu Frage 3. 5. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggf. in aufbereiteter Form) durch das Land selbst oder Dritte auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren? Antwort: Die Fragen zu 1. bis 4. wurden auf der Grundlage einer Auswertung der SQLDatenbank des Fachverfahrens MESTA und der öffentlich zugänglichen bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik beantwortet. Grundsätzlich wäre es technisch und rechtlich möglich, die entsprechenden Datensätze auf einem Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren. Soweit für die Beantwortung dieser Frage die gesetzliche Frist nicht hinreichend sein sollte, kann diese überschritten werden. In diesem Fall wird um eine Mitteilung und Angabe des voraussichtlich erforderlichen Zeitraums gebeten. Drucksache 18/978 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 18. Wahlperiode Anlage: Blasphemie Delikt: §166 StGB Zeitraum: 01.01.2000 bis 31.12.2012 Eingänge Verfahren - §166 StGB Jahr Anzahl 2003 1 2004 1 2005 2 2006 3 2007 1 2008 5 2009 2 2010 9 2011 5 2012 2 Abgeurteilte und Verurteilte aus der bundeseinheitlichen Strafverfolgungsstatistik 2008 2009 2010 2011 2012 Anzahl: 0 Anzahl: 1 0 0 0 Strafe: Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung Straftat StGB §§ 166, 167 StGB 11. Abschnitt, §§ 166 bis 168 Straftaten, welche sich auf die Religion und Weltanschauung beziehen