SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1023 19. Wahlperiode 09.11.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Habersaat und Tobias von Pein (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung Untersuchung zum sexuellen Missbrauch in der Katholischen Kirche 1. Sind der Landesregierung Inhalt und Ergebnis der kürzlich von der Kirche vorgestellten Untersuchung bekannt? Antwort der Landesregierung Die Ergebnisse der Studie einer Kommission, welche im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz Missbrauchsfälle der katholischen Kirche zwischen 1946 und 2014 untersucht hat, sind der Landesregierung aus der Medienberichterstattung bekannt. 2. Sind Personen als Opfer oder Täter in Schleswig-Holstein betroffen? Falls ja, wie viele und in welchem Zeitraum? Antwort der Landesregierung Beim Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein existiert keine gesonderte Statistik, die gezielt über derartige Fälle nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Auskunft geben könnte. Aus dem Jahr 2010 sind aber zwei OEG-Anträge erinnerlich. Ob darüber hinaus für den Zeitraum 1959 bis 1964 weitere Antragsverfahren vorliegen, ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht festzustellen. 3. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Ermittlungsverfahren in diesen Angelegenheiten aufgenommen? Drucksache 19/1023 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort der Landesregierung Eine Verfahrensregistrierung hinsichtlich der betroffenen Institution in den zur Verfügung stehenden Datenbanken der schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaften erfolgt nicht. Eine händische Auswertung ist in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Es sind bei den schleswig-holsteinischen Staatsanwaltschaften keine Sachverhalte erinnerlich, welche explizit im vorbezeichneten Zusammenhang stehen. Nach Aktenlage des Landesamts für soziale Dienste sind in den beiden zu 2. genannten OEG-Fällen jeweils die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und beide Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden. 4. Welche Straftatbestände wären davon berührt? Antwort der Landesregierung Im Falle einer Anzeigenerstattung wären als möglicherweise verwirklichte Straftatbestände insbesondere in Betracht zu ziehen § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen), § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) und § 177 StGB (sexuelle Nötigung) in der jeweils zur Tatzeit gültigen Fassung. 5. Wenn noch keine Ermittlungen aufgenommen wurden, warum nicht? Antwort der Landesregierung Aktuell liegen Strafanzeigen wegen sexueller Missbrauchstaten mit Bezug zur Katholischen Kirche nicht vor und sind solche Missbrauchsfälle auch auf anderem Wege nicht konkret bekannt geworden. Dementsprechend besteht zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegenwärtig weder Anlass noch Berechtigung. Dessen ungeachtet hat der Generalstaatsanwalt sich schriftlich an das Erzbistum Hamburg mit der Bitte gewandt, etwaige dort bekannt gewordene Missbrauchsfälle , die sich auf seinen Zuständigkeitsbereich beziehen, zu benennen. Eine Antwort steht noch aus. 6. Welche Verjährungsfristen kämen in wie vielen Fällen wann zum Tragen? Antwort der Landesregierung Die Fristen für eine mögliche Verfolgungsverjährung ergeben sich aus §§ 78 ff. StGB und können nur im konkreten Einzelfall bestimmt werden.