SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1045 19. Wahlperiode 19.11.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Fürstin v. Sayn-Wittgenstein (AfD) und Antwort der Landesregierung – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Asylbewerber in Pflegestationen, Pflegeheimen Vorbemerkung der Fragestellerin: Derzeit werden viele Asylbewerber im Pflegebereich eingestellt. Vorbemerkung der Landesregierung: Seit November 2014 hat der Gesetzgeber in mehreren Schritten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Asylbewerber erleichtert. Für Asylbewerber besteht seitdem für die ersten drei Monate bzw. darüber hinaus für die Zeit der Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung ein Arbeitsverbot. Nach drei Monaten oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung kann Asylbewerbern die Arbeitsaufnahme erlaubt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Zuwanderungsbehörde, ein Anspruch auf die Erteilung der Arbeitserlaubnis besteht für die Betroffenen grundsätzlich nicht. Zwischen dem vierten und dem sechzehnten Monat des Aufenthalts ist in diesen Fällen vor der Beschäftigungsaufnahme eine sog. Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit vorgesehen. Ab dem sechzehnten Monat besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Für vollziehbar ausreisepflichtige Personen im Besitz einer Duldung gelten grundsätzlich entsprechende Regelungen. Ergänzend hierzu gilt seit August 2016 die mit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes entstandene Anspruchsregelung, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen haben oder aufnehmen, bis zum Abschluss der Ausbildung eine Duldung zu erteilen ist, wenn nicht gesetzlich definierte Ausschlussgründe dem entgegenstehen . Drucksache 19/1045 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Nach einer Sonderauswertung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es von Juli 2016 bis August 2018 bei Asylbewerbern 26 Wechsel aus Arbeitslosigkeit in den Bereich „Gesundheit, Krankenpflege, Rettungsdienst, Geburtshilfe“ und 45 Wechsel in den Bereich „Altenpflege“. 1. Welche Zugangsqualifikationen müssen diese Personen aufweisen? Antwort: Die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - und damit einer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger/in bzw. Altenpflegehelfer /in – sind für alle Menschen gleich und in § 2 Krankenpflegegesetz, § 2 Altenpflegegesetz bzw. § 1 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflegehilfe abschließend geregelt. Eine Erlaubnis ist durch die zuständige Behörde (Landesamt für soziale Dienste) demnach auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller a) die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit (3 Jahre, in der Altenpflegehilfe 1 Jahr) abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, b) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, c) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Vorlage eines ärztlichen Attests) und d) über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dies wird durch ein B2-Sprachzertifikat nachgewiesen . Bei Berufsabschlüssen, die nicht im Inland erworben wurden, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen durch das Landesamt für soziale Dienste die Gleichwertigkeit festgestellt oder diese über das erfolgreiche Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme nachgewiesen werden. 2. Finden gesundheitliche Untersuchungen dieser Personen statt? 2.1 Falls ja, auf welche Erkrankungen? Antwort: Siehe Antwort zu Nr. 1, die gesundheitliche, ärztlich festgestellte Eignung ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Auf spezielle Erkrankungen wird nicht untersucht. 2.2 Falls nein: Warum nicht? Antwort: Entfällt.