SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/106 19. Wahlperiode 2017-08-04 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies und Thomas Hölck (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Weiterbau und Inbetriebnahme der Müllverbrennungsanlage in Stade-Bützfleth 1. War der Landesregierung das Planungsvorhaben bekannt? Im Jahre 2007 wurde ein Vorbescheidverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die erste Teilgenehmigung folgte dann im Juni 2008, die zweite Anfang 2009 - jeweils ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Die dritte Teilgenehmigung wurde am 14. November 2016 durch das Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg erteilt. Über die Verfahren, die bis 2009 durchgeführt wurden, hatte sowohl das damalige Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als auch das damalige Staatliche Umweltamt Itzehoe Kenntnis. 2. War die Landesregierung in das Genehmigungsverfahren eingebunden? Wenn ja, in welcher Weise? Im Vorbescheidverfahren wurde das Vorhaben 2007 auch auf schleswig- Holsteinischer Seite – und zwar in den Uetersener Nachrichten – öffentlich bekannt gemacht. Sowohl Bürger als auch Behörden hatten damals Gelegenheit , Einwendungen bzw. Stellungnahmen beim Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg einzureichen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung den zusätzlichen Schadstoffausstoß durch den Betrieb der Müllverbrennungsanlage und die Auswirkungen auf die schleswig-holsteinische Elbmarsch? Drucksache 19/106 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Die Immissionsprognose des Vorbescheidverfahrens kam zu dem Ergebnis, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung durch die Luftschadstoffe am Hauptaufpunkt im Jahresmittel bei deutlich ≤ 1 % der Jahres-Immissionswerte der TA Luft lag und damit als irrelevant einzustufen war. Mit der dritten Teilgenehmigung wurden die Emissionsgrenzwerte an die seit 2013 geltenden, niedrigeren Werte der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) angepasst. Eine Absenkung erfolgte insbesondere bei den Tagesmittelwerten für Gesamtstaub (Halbierung) und Stickoxiden (von 200 auf 150 mg/m³). Eine erneute Berechnung mit den abgesenkten Grenzwerten würde folglich eine deutlich geringere Zusatzbelastung zeigen und die Irrelevanz weiter untermauern.