SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/107 19. Wahlperiode 02.08.2017 Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Raudies (SPD) und Antwort der Landesregierung - Finanzministerin Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach dem kürzlich ergänzten § 10 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) gewährt der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds “ den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände in die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. Im neuen § 11 Abs. 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes heißt es dazu: „Die Flächenländer legen in Einvernehmen mit dem Bund entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände (…) fest.“ 1. Bis wann plant die Landesregierung die Festlegung der in § 11 Abs. 2 Komm InvFG genannten „finanzschwachen Gemeinden“? 2. Welche Kriterien bzw. landesspezifischen Gegebenheiten wird die Landesregierung bei der Auswahl der finanzschwachen Kommunen zugrunde legen? 3. Welche Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach diesen Kriterien der Landesregierung zu den Zuschussempfängern gehören? Drucksache 19/107 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Antwort zu Frage 1. – 3.: Zurzeit befindet sich der Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV) in der Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Darin sollen auch Kriterien für die Finanzschwäche im Sinne des § 11 KInv FG festgelegt werden. Auf Seiten der Landesregierung werden parallel Vorüberlegungen zur Auswahl und Konkretisierung vorgegebener Kriterien angestellt. Der Meinungsbildungsprozess ist nicht abgeschlossen. Auf Grundlage der VV wird in einer Landesförderrichtlinie des Ministeriums für Bildung , Wissenschaft und Kultur in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration unter Beteiligung des Finanzministeriums und der Staatskanzlei der Kreis der kommunalen Zuwendungsempfänger in Schleswig-Holstein zu beschreiben sein. 4. Bis wann ist mit der endgültigen Abstimmung mit dem Bund zu rechnen? Antwort: Die o.g. Landesförderrichtlinie ist nach dem derzeit vorliegenden Entwurf der VV dem Bund bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind dem Bund auch die Kriterien für die Auswahl der finanzschwachen Kommunen mitzuteilen , zu denen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen ist. 5. Wann können Gemeinden und Gemeindeverbände nach Auffassung der Landesregierung über die Bundesmittel nach § 10 KInvFG verfügen? Antwort: Eine Gewährung von Zuwendungen aus den Bundesmitteln nach § 10 KInvFG kann erst nach Abschluss der VV sowie dem Inkrafttreten der Landesförderrichtlinie erfolgen . Daher ist mit einer Auszahlung von Projektfördermitteln voraussichtlich ab 2018 zu rechnen.