SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1122 19. Wahlperiode 2018-12-13 Kleine Anfrage des Abgeordneten Lasse Petersdotter (Bündnis 90/Die Grünen) und Antwort der Landesregierung – Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Neonazikonzert in Dahme im August 2018 Am 4. August 2018 fand in Dahme ein Neonazikonzert statt. Informationen hierzu sind zu finden unter https://exif-recherche.org/?p=5177. Vorbemerkung der Landesregierung: Bei der erwähnten Veranstaltung am 4. August 2018 in Dahme (Kreis Ostholstein ) handelte es sich nicht um ein rechtsextremistisches Konzert im Sinne der im Verfassungsschutzverbund gültigen Definition. Danach wird bei rechtsextremistischen Musikveranstaltungen wie folgt unterschieden: rechtsextremistisches Konzert (Live-Auftritt einer oder mehrerer rechtsextremistischer Musikgruppen) rechtsextremistischer Liederabend (Live-Auftritt eines oder mehrerer rechtsextremistischer Liedermacher) sonstige rechtsextremistische Musikveranstaltung Alle Gesamtumstände der Veranstaltung in Dahme führten zu der Bewertung, dass das Ereignis in die Rubrik „sonstige rechtsextremistische Musikveranstaltung “ einzuordnen war. Hauptgrund war, dass die aufgetretene Musikgruppe in ihrer Gesamtheit nicht als rechtsextremistisch bewertet wurde. Gleichwohl ist bekannt , dass einzelne Bandmitglieder Rechtsextremisten sind. Die Band coverte Lieder der Musikgruppe „Böhse Onkelz“ und trug nach hier vorliegenden Informationen keine rechtsextremistischen Liedtexte vor. Die vom Ordnungsamt der Gemeinde Grömitz genehmigte Veranstaltung wurde neben „Hardrock“-Fans auch von Rechtsextremisten besucht. Drucksache 19/1122 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Aufgrund der beschriebenen Bewertung wurde die Veranstaltung in Dahme nicht in der Drucksache 19/1044 erwähnt, da dort ausdrücklich nur nach Konzerten und Liederabenden gefragt wurde. 1. Wie viele Teilnehmer*innen nahmen nach Kenntnis der Landesregierung an dem Konzert in Dahme teil? Antwort: Nach Kenntnis der Landesregierung nahmen ca. 70 Personen an der Veranstaltung teil. 2. Aus welchen Bundesländern bzw. anderen Ländern kamen die Teilnehmer *innen (bitte nach Bundesländern bzw. Ländern aufschlüsseln)? Antwort: Nach hier vorliegenden Informationen stammten die identifizierten Teilnehmer aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen. 3. Welchen Organisationen bzw. Bewegungen der extrem rechten Szene in Deutschland und Europa sowie gegebenenfalls aus weiteren Staaten waren die Teilnehmer*innen bzw. Organisator*innen nach Erkenntnissen der Landesregierung zuzurechnen? Antwort: Der Landesregierung liegen ausschließlich Erkenntnisse von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Deutschland vor. Diese werden dem subkulturell geprägten rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet. 4. Wie schätzt die Landesregierung den Vernetzungsgrad der anwesenden Gruppierungen, Strukturen und Einzelpersonen ein? Antwort: Rechtsextremistische Musikveranstaltungen sind nach wie vor ein szeneverbindendes Element und geeignet, Vernetzungen zu festigen bzw. neu zu knüpfen. Diese Einschätzung gilt auch für die Veranstaltung in Dahme. 5. Welche Rolle spielte nach Kenntnis der Landesregierung das Neonazi Terrornetzwerk „Combat 18“ und der Rockerclub „MC Bandidos“ bei der Organisation und Durchführung des Konzertes? Antwort: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor; nach Informationen der Landesregierung wurde die Veranstaltung über die facebook-Seiten Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1122 3 der veranstaltenden Gaststätte sowie der auftretenden Cover-Band beworben. 6. Von wie vielen Teilnehmer*innen wurden die Personalien erfasst und wie viele Straftaten beziehungsweise Ordnungswidrigkeiten wurden bei wie vielen Personen aus welchen Gründen festgestellt? (bitte einzeln auflisten) Wie ist der Verfahrensstand zu den erfassten Straftaten? Antwort: Es ergab sich keine Veranlassung zu polizeilichen Kontrollen. 7. Warum wurde das Konzert nicht in der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Tobias von Pein (Drs. 19/1044) in der Antwort auf Frage 8. aufgeführt? Antwort: Siehe Vorbemerkung der Landesregierung.