1 SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1140 19. Wahlperiode 2019-01-11 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kirsten Eickhoff-Weber (SPD) und Antwort der Landesregierung – Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Unterrichtung des Landtags und des Landesplanungsrates zum Entwurf der Fortschreibung Landschaftsrahmenpläne Vorbemerkung der Fragestellerin Nach § 1 Abs. 1 Parlamentsinformationsgesetz hat die Landesregierung „den Landtag frühzeitig und vollständig“ über Grundsatzfragen der Landesplanung zu unterrichten . § 4 des Gesetzes konkretisiert: „Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landtag über Planungsvorhaben, die für die Entwicklung des Landes Schleswig- Holstein oder größerer Teile desselben raumbedeutsam sind.“ Nach § 20 Abs. 2 Landesplanungsgesetz hat die Landesplanungsbehörde den Landesplanungsrat über den Stand der Landesplanung und über wichtige Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zu berichten. Vorbemerkung der Landesregierung: Landschaftsrahmenpläne werden nach § 10 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 6 Landesnaturschutzgesetz von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben. Sie werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Sie haben keinen Gesetzes - oder Verordnungsrang. Sie gelten als Fachplanung des Natur- und Artenschutzes . Der Landtag in seiner Gesetzgebungskompetenz ist hierdurch nicht berührt . Unabhängig davon wurden die Landtagsfraktionen über den Start des öffentli- Drucksache 19/1140 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 chen Beteiligungsverfahrens vorab durch das MELUND informiert (vgl. Antwort zu Frage 2). Landschaftsrahmenpläne sind auch keine Pläne oder Grundsatzfragen der Landesplanung (siehe §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung (Parlamentsinformationsgesetz - PIG)). Dies auch dann nicht, wenn deren Inhalte in Pläne der Landesplanung in einem eigenständigen Prozess übernommen werden. Die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne haben keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Privatpersonen. Sie sind gemäß § 9 Absatz 5 Bundesnaturschutzgesetz nur bei Planungen und Verwaltungsverfahren seitens der Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können , zu berücksichtigen. 1. Wann erfolgte der Kabinettsbeschluss über den ersten Entwurf der Fortschreibung der Landschaftsrahmenpläne? Der Kabinettsbeschluss über die Entwürfe der Landschaftsrahmenpläne I bis III erfolgte am 3. Juli 2018. Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) wurde gebeten, die Entwürfe den kommunalen Gebietskörperschaften (Kreisen, Amtsverwaltungen), Verbänden und weiteren von der Landschaftsrahmenplanung betroffenen Stellen und Behörden zur Beteiligung zu übersenden. 2. Wann und in welcher Form wurde der Landtag über den Entwurf unterrichtet bzw. wird unterrichtet werden? Bitte begründen, warum der entsprechende Zeitpunkt und die entsprechende Form gewählt wurden! Mit Datum vom 27. September 2018 wurden die Landtagsfraktionen über das am 1. Oktober 2018 gestartete öffentliche Beteiligungsverfahren über die Entwürfe der Landschaftsrahmenpläne I bis III informiert. Zudem wurde angeboten , den Fraktionen gedruckte Exemplare der Entwürfe der neuen Landschaftsrahmenpläne zur Verfügung zu stellen. Der Start des Beteiligungsverfahrens wurde auch über das Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 24. September 2018 und per Pressemitteilung bekannt gegeben. Am 14. November 2018 hat die Landesregierung dem Umwelt- und Agrarausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags unter Tagesordnungspunkt 2 zu den Entwürfen der Landschaftsrahmenpläne I bis III berichtet. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1140 3 Unter Berücksichtigung des Kabinettsbeschlusses vom 3. Juli 2018 und dem am 1. Oktober 2018 begonnenen öffentlichen Beteiligungsverfahren, das am 28. Februar 2019 endet, erscheinen die oben beschriebene Form sowie die oben ausgeführten Zeitpunkte (27. September 2018 bzw. 14. November 2018) angemessen. 3. Wann und in welcher Form wurde bzw. wird der Landesplanungsrat über den Entwurf unterrichtet? In der Sitzung am 25. Juni 2018 wurde seitens der Landesplanungsbehörde unter TOP 2 „Sachstand zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010 und zur Neuaufstellung der Regionalpläne“ auch auf die Fortschreibung der Landschaftsrahmenpläne des MELUND hingewiesen. Die Pläne als solche wurden dort nicht näher vorgestellt. Sie gehören nicht zum Aufgabenbereich der Landesplanungsbehörde, über den gemäß § 20 Absatz 2 Landesplanungsgesetz zu berichten ist. Eine Unterrichtung des Landesplanungsrats durch das MELUND ist somit nicht vorgesehen. 4. Wenn der Landtag oder der Landesplanungsrat nicht frühzeitig und vollständig informiert wurden bzw. werden sollen: Warum ist die Information nicht erfolgt bzw. soll nicht mehr erfolgen? Siehe Vorbemerkung der Landesregierung und Antwort zu den Fragen 2 und 3.