SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1146 19. Wahlperiode 2019-01-23 Kleine Anfrage des Abgeordneten Claus Schaffer, AfD und Antwort der Landesregierung - Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration Verpflichtungserklärungen, Erstattungsbescheide und Kostenübernahme im Krankheitsfall in Schleswig-Holstein Personen, die auf Basis einer Aufnahmeanordnung des Landes nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, sind Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Länder führen das AsylbLG als eigene Angelegenheit aus und tragen die hierdurch entstehenden Kosten (vgl. BT-Drs. 19/5984, Antwort auf Frage 79). In den Fällen, in denen von Dritten eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde, sind die angefallenen Kosten jedoch vom Verpflichtungsgeber zurückzufordern. Dies kann sich auch auf die Kostenübernahme im Krankheitsfall beziehen. 1. Welche Stellen des Landes sind für die Prüfung der Ansprüche auf Leistungen nach dem AsylbLG und welche Stellen für die Auszahlung der Leistungen nach dem AsylbLG zuständig (bitte einzeln ausweisen)? Antwort: Schleswig-Holstein hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11. Oktober 1993 (GVOBl. Schl.-H. , S. 498), zuletzt geändert am 16.03.2015 (GVOBl. Schl.-H., S. 96), den Kreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen, Leistungen an die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigten Personen zu erbringen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende oder deren zugeordneten Unterkünften zu wohnen. Drucksache 19/1146 Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode 2 Nach diesem Gesetz können die Kreise bestimmen, dass die bis zu 1106 kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Kreisen nach diesem Ausführungsgesetz obliegenden Aufgaben durchführen und dabei im eigenen Namen oder im Namen des Kreises nach den Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes entscheiden. Von dieser Regelung haben grundsätzlich alle Kreise Gebrauch gemacht . Kenntnisse zur jeweiligen Umsetzung im Einzelfall liegen dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration nicht vor. 2. Welche Stellen des Landes sind im Falle eines Erstattungsanspruchs (gegenüber Personen, die eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben haben) zuständig für die Rückforderung für Leistungen, die nach dem AsylbLG ausgezahlt wurden (bitte einzeln ausweisen)? Antwort: Im Falle eines Erstattungsanspruchs sind für Rückforderungen die jeweiligen kreisintern bestimmten Leistungsbehörden nach AsylbLG zuständig. Die einzelnen Stellen sind dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration nicht bekannt (s. Antwort auf Frage 1). 3. Wird bzw. wurde durch eine Landesvorschrift, abweichend zu § 68 Absatz 1 Aufenth G, die Kostenübernahme für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit durch einen Verpflichtungsgeber ausgenommen? a) Wenn ja, in welchen konkreten Landesvorschriften wird dies geregelt (bitte einzeln ausweisen)? Antwort: Die Landesregierung Schleswig-Holstein hielt es 2013 aus humanitären Gründen für geboten, syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind, den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Schleswig-Holstein aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland zu sichern. Eine entsprechende Aufnahmeanordnung wurde am 28. August 2013 erlassen und zuletzt am 18. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2019 verlängert. Um die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen zu begrenzen, wird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung mit der Anordnung begrenzt. Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG werden von der Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/1146 3 b) Wenn ja, wie hoch waren nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten, die seit dem Jahr 2013 bis heute für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit angefallen sind (bitte nach Jahren getrennt ausweisen)? Antwort: Etwaige Kosten für Leistungen im Rahmen von § 8 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG werden von den Kreisen und kreisfreien Städten in der jährlichen Abrechnung ihrer AsylbLG- Aufwendungen mit dem Land nicht gesondert ausgewiesen. Angaben zur Höhe der entstandenen Aufwendungen in den besagten Fällen sind daher nicht möglich. c) Wenn ja, in welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit abgebildet (bitte einzeln ausweisen)? Antwort: Sämtliche Erstattungsleistungen des Landes für die AsylbLG-Aufwendungen der Kreise und kreisfreien Städte werden im Haushaltstitel 0407-63301 (MG 03) abgebildet . Eine separate Abbildung von Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit erfolgt nicht (siehe Antwort auf Frage 3b).